Angestellt bei meinem Ehemann und ich möchte noch selbständig bleiben ...
Fragestellung
Hallo Herr Thomas
Ich bin Fr. Schröder und bin seid 5 Jahre selbständig als Kleinunternehmer
Nun habe ich von der Krankenkasse erfahren, wenn ich bis zur Rente selbständig bleibe meine Krankenkasse Beiträge mein Leben lang selber tragen muss, was mir sicherlich nicht möglich sein wird.
Nun haben mein Mann und ich uns Gedanken gemacht. Mein Mann ist in festem Angestellten Verhältnis und wenn es möglich ist würde er ein Gewerbe anmelden und mich anstellen, damit ich auch später Krankenversichert bin . Nun meine Fragen. Wenn mein Mann mir Lohn zahlt , aber selber keinen Gewinn dadurch hat , wirkt sich das auf ihn steuerlich aus.
Darf ich dann trotzdem noch selbständig sein und selber Einnahmen machen , da ich ja dann Lohn bekomme und Einnahmen habe, wie wird das dann gerechnet, gilt da dann immer noch die 17500€ Grenze oder verhält es sich dann ganz anders, wieviel darf ich steuerfrei einnehmen und ab wann zahle ich Steuern und vor allem wie viel.
Brauch man einen Steuerberater wenn man einen Angestellten hat?
LG
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater Bernd Thomas
Sehr geehrte Frau Schröder,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage aufgrund Ihrer Angaben im Rahmen einer Erstberatung auf yourXpert. Die Beantwortung erfolgt gemäß der von Ihnen gemachten Sachverhaltsangaben. Fehlende oder fehlerhafte Angaben können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.
Wenn Ihr Mann ein Gewerbe betreibt, das nicht auf die Ezielung von Gewinnen ausgerichtet ist, werden die Verluste aus dieser Tätigkeit steuerlich nicht anerkannt (fehlende Einkünfteerzielungsabsicht oder "Liebhaberei"). Somit würden die Lohnzahlungen an Sie steuerlich nicht zu berücksichtigen sein.
Wenn Sie den Gewerbebetrieb auf Ihren Mann übertragen und er Sie aus den Erlösen bezahlt, dann kann dies steuerlich anzuerkennen sen. Allerdings darf es keine reine Strohmannfunktion des Ehemannes sein, dieser müsste selbst unternehmerisch tätig sein, also eigenes Unternehmerrisiko und eigene Unternehmerinitiative entfalten. Ein Arbeitsvertrag mit Ihnen müsste als Ehegattenarbeitsvertrag allerding fremdüblichen Bedingungen entsprechen. Formal werden Verträge unter Eheleuten darüber hinaus in der Regel nur anerkannt, wenn sie im Voraus, schriftlich, zivilrechtlich wirksam, klar und eindeutig abgefasst und tatsächlich wie vereinbart durchgeführt werden. Hier kann also in der Praxis durch Nachlässigkeit die Gefahr drohen, dass der Vertrag steuerlich nicht anerkannt wird.
Ihr Mann würde dann de Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu versteuern haben, er wäre auch umsatzsteuerlich der Unternehmer.
Die Kleinunternehmerregelung wäre nach den eigenen Umsätzen Ihres Ehemannes zu beurteilen, hier gilt genauso die Grenze von 17.500 € pro Jahr, im ersten Jahr jahresanteilig.
Es ist ohne weiteres möglich, dass Sie beide als Ehegatten getrennte Gewerbebetriebe führen. Allerdings ist auch hier eine reine Strohmannlösung zur Aufteilung der Umsätze eines einheitlichen Betriebs nicht zulässig. Wenn jedoch die Betriebe finanziell, organisatorisch und wirtschaftlich ausreichend voneinander getrennt sind, können Sie das so handhaben.
Zu beachten wäre, dass eine Übertragung oder Aufteilung des bestehenden Betriebes gegebenenfalls als (Teil-) Betriebsveräußerung oder als unentgeltliche Übertragung anzusehen ist, die gegebenenfalls schenkungssteuerliche oder einkommensteuerliche Relevanz hat.
Einen Steuerberater benötigen Sie nicht unbedingt, allerdings erfordern die Lohnabrechnung und die notwendigen An-, Ab- und Jahresmeldungen gewisse Kenntnisse im Lohnsteuer- und Sozialversicherungsrecht, auch gewisse Grundkenntnisse im Arbeitsrecht sollten vorhanden sein.
Gerne stehe ich Ihnen für eine Rückfrage zur Verfügung und im Übrigen würde ich mich, für den Fall, dass Sie mit meiner Beratung zufrieden waren, über eine positive Bewertung hier auf yourXpert sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Thomas
Steuerberater
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Bewertung des Kunden
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Antwort des Experten: Sehr geehrte Fragestellerin,
leider haben Sie mich sehr schlecht bewertet (schlechteste mögliche Bewertung). Ihrem Kommentar entnehme ich jedoch, dass Sie zufrieden waren. Bitte ändern Sie die Bewertung noch einmal (kundenservice@yourxpert.de).
Vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Thomas
Steuerberater