Essen verschenken - gesetzlich angreifbar?
Fragestellung
Hallo liebe Experten,
bin ich gesetzlich angreifbar, wenn ich Essen (verpackt und evtl abgelaufen, oder selbst gekocht) anderen Menschen kostenlos abgebe und jemand behaupten würde, dass mein Essen ihn krank gemacht hat (nur als Beispiel)?
Wie ist bei solchen Schenkungen die gesetzliche Lage?
Vielen Dank und herzliche Grüße
Lisa Zvonetskaya
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
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Antwort von Rechtsanwalt Marcus Schröter
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben nachfolgend beantworte:
Einschlägig für die Beurteilung ist die EU- VERORDNUNG Nr. 1169/2011 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 25. Oktober 2011 über die Information der Verbraucher über Lebensmittel
Aus meiner Sicht fehlt es bei dem Verschenken an der erforderlichen gewerblichen Tätigkeit zum Inverkehrbringen von Lebensmitteln.
Wenn ein Lebensmittel das Mindesthaltbarkeitsdatum überschritten hat, ist dies nicht verdorben. Vielmehr heißt es in Art. 2 Abs. 1 r der Verordnung, dass das Lebensmittel bis zum Mindesthaltbarkeitsdatum seine spezifische Eigenschaft enthält. Dies bedeutet nicht, dass ein Lebensmittel mit Ablauf verdorben ist. Anders ist dies bei Ablauf des Verbrauchsdatums.
Ein Verkauf eines abgelaufenen Lebensmittels (MHD) könnte zu einem Schadensersatzanspruch führen, wenn das Lebensmittel unter angemessenen Aufbewahrungsbedingungen seine spezifischen Eigenschaften verloren hat.
Eine Ordnungswidrigkeit nach § 10 LMHV kommt nur in Betracht, wenn Sie diese in den Verkehr bringen. Nach der Definition in der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 Art. 3 Ziffer 8 setzt dies ein gewerbsmäßiges Handeln voraus.
Wenn Sie die Produkte mit abgelaufenen MHD verschenken, stellt dies kein in Verkehr bringen dar und damit keine Ordnungswidrigkeit dar. Wichtig ist ein ausdrücklicher Hinweis, dass das Mindesthaltbarkeitsdatum abgelaufen ist, damit Sie sich nicht eines Schadensersatzanspruches aussetzen.
Vereinzelt schränken Kommunen und Gemeinden das schenkweise Verteilen von Lebensmitteln ein, so dass Sie sich vorsorglich bei der Gemeinde erkundigen sollten, in der Sie die Lebensmittel austeilen wollen.
Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen und einen hilfreichen Überblick verschaffen.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt
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Wenn das MHD abgelaufen ist, ist das Produkt nicht zwingend verdorben. Sie können dies verschenken. Eine Ordnungswidrigkeit leigt hier nicht vor. Auch ein Schadensersatzanspruch scheidet bei einem entsprechenden Hinweis aus.
Lebensmittel mit abgelaufenen Verbrauchsdatum sollten nicht mehr verschenkt werden, da hier Schadensersatzansprüche drohen und ggfs. sogar eine Strafbarkeit zur Folge haben kann.
Ich hoffe ich konnte Ihre Nachfrage beantworten.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt