Rücktritt vom Kaufvertrag Gebrauchtwagen möglich?
Fragestellung
Sehr geehrte Damen und Herren,
mein Sohn (29 Jahre, Rechtsschutzversicherung bei der DEURAG besteht) hat sich am 12.08.2017 einen Gebrauchtwagen Renault megane (Baujahr 2005) im Autohof Cotta in Dresden gekauft (Kaufpreis 3.900 – Euro). Leider wies dieser schon bald erheblich Sachmängel auf.
Unglücklicherweise hat mein Sohn das Auto einmal in einer Selbsthilfewerkstatt in Leipzig reparieren lassen. Seine Begründung: Das Auto wäre nicht fahrtüchtig gewesen, mit ausgelaufenem Kühler könne er nicht nach Dresden fahren und es im Autohof Cotta reparieren lassen. (Die Kerzen sind verrostet. An der Welle fehlte ein Stift. Der Kühler hatte massive Löcher…)
Nun steht das Auto seit dem 26.11. 2017 fahruntüchtig in einem Autohaus in Burgstädt, nachdem es von der Autobahn abgeschleppt werden musste.
Per Mail hat er dem Autohof Cotta am 30.11. mitgeteilt, dass er vom Kaufvertrag zurücktritt. Als keine Reaktion kam, mailte er am 7.12.2017 noch einmal, dass man es auch abholen und es nachbessern könne. Bisher gab es dazu keine Reaktionen.
Mein Sohn ist im Moment ratlos, wie er sich verhalten soll.
Wie wäre das weitere Procedere? Von welchem Experten kann das Auto begutachtet werden, um festzustellen, um ein Rücktritt vom Kaufvertrag möglich ist?
Oder kann das Autohof zu einer Nachbesserung aufgefordert werden?
Ist ein Rücktritt ausgeschlossen, da das Auto in einer Selbsthilfewerkstatt repariert wurde?
Für eine Rückmeldung wäre ich Ihnen sehr dankbar.
Mit freundlichen Grüßen
Kristin Schmiedl
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Antwort von Rechtsanwalt und Mediator Christian Joachim
Sehr geehrte Fragestellerin,
zunächst ist Voraussetzung, dass das Fahrzeug mangelhaft ist, sich also am Fahrzeug ein entsprechender Mangel befindet, der Ihrem Sohn bei Kaufabschluss nicht bekannt gewesen ist. Dies setze ich hier zunächst voraus.
Richtige weitere Vorgehensweise wäre dann, den Verkäufer aufzufordern, diesen Mangel zu beseitigen und eine entsprechende Frist zu setzen.
Versäumt er diese Frist, kann nochmals eine Nachfrist gesetzt werden und es sollte darauf hingewiesen werden, dass, sofern diese Frist ebenfalls nicht eingehalten wird, davon ausgegangen wird, dass eine Nachbesserung durch den Verkäufer nicht vorgenommen werden soll.
Damit ermöglichen sich dann weitere Gewährleistungsrechte, wie zum Beispiel der Rücktritt oder auch Schadenersatz. Auch könnte das Fahrzeug dann anderweitig selbst repariert werden und die Kosten in Rechnung gestellt werden.
Auch ist es denkbar, die Mangelbehebung durch den Verkäufer oder die Kosten hierfür sodann einzuklagen.
Daher sollte zunächst nichts weiter ohne Fristsetzung und Information des Verkäufers geschehen.
Insofern bereits Arbeiten am Fahrzeug erfolgt sind, wäre zu hinterfragen, ob hier bereits Mängel selbst behoben worden sind oder ob es sich jetzt bei dem aktuellen Mangel um einen anderen neuen Mangel handelt. Wenn der Mangel selbst behoben wird, kann in der Regel keine weitere Nachbesserung oder Schadenersatz gefordert werden, da sie dem Verkäufer dann die Möglichkeit der Nachbesserung gerade genommen haben.
Liegt ein neuer Mangel nunmehr vor oder ist zum Beispiel lediglich, so wie Sie es schildern, nur eine Notreparatur vorgenommen worden, um das Fahrzeug tatsächlich zum Händler zu verbringen, ist ein Ausschluss von Gewährleistungsrechten bisher noch nicht anzunehmen.
Gerade wenn eine Rechtsschutzversicherung vorliegt und diese Ihre Deckungszusage gegeben hat, sollte gegenüber dem Händler wie zuerst genannt vorgegangen werden, der Mangel angezeigt werden und deren beseitigten Beseitigung gefordert werden.
Hierzu empfehle ich dann insbesondere bei Vorliegen einer Rechtsschutzversicherung und entsprechender Deckungszusage auch inhaltlich anwaltliche Hilfe.
Gerne stehe ich Ihnen diesbezüglich auch zur Verfügung, um die Rechte Ihres Sohnes geltend zu machen.
Die Unterlagen habe ich mir kurz angeschaut, danach ist eine relativ große Reparatur bereits in der Selbsthilfewerkstatt vorgenommen worden, was möglicherweise ein Fehler war und die entsprechenden Kosten zur Mangelbeseitigung dann möglicherweise nicht mehr oder nur noch teilweise ersetzt verlangt werden kann, es sei denn, der Verkäufer ist bereits zuvor über den Mangel informiert worden und zur Nachbesserung aufgefordert worden und eine möglicherweise gesetzte Frist ist abgelaufen gewesen. Dann könnten diese Kosten geltend gemacht werden. Handelt es sich sodann bei der Panne auf der Autobahn um einen neuen Mangel, gilt das oben genannte und bei Feststellung eines entsprechenden Mangels können auch die entsprechenden Kosten des Abschleppdienstes dem Verkäufer in Rechnung gestellt werden. Ob ein Mangel vorliegt oder nicht, würde im Zweifel ein Sachverständiger, der sodann vom Gericht bestellt wird, feststellen.
Da das Fahrzeug erst im August erworben worden ist, gilt hier grundsätzlich auch eine Beweislastumkehr (sechs Monate ab Kaufdatum), als dass der Verkäufer beweisen muss, als dass ein solcher Mangel zumindest bei der Übergabe des Fahrzeugs noch nicht vorgelegen hat.
Sollten sich im Hinblick auf Ihre Fragestellung noch Nachfragen ergeben, können Sie sich jederzeit an mich wenden. Bis dann hoffe ich, dass ich ihre Frage hilfreich beantwortet habe und würde mich über eine positive Bewertung freuen.
Viele Grüße
Christian Joachim
Rechtsanwalt
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