(Küchen-) Kaufvertrag kündigen/stornieren
Fragestellung
Am Donnerstag,6. Oktober 2016 unterschrieb ich einen Küchen-Kaufvertrag vor Ort bei Poco.
Am Montag,10. Oktober 2016 stornierte ich diesen schriftlich beim Küchenberater.
Dieser rief mich darauf hin an und sagte, aus diesem Vertrag käme ich nicht raus. Die Stornierung sei unwirksam.
Im Vertrag steht, ich hätte sofort eine 30 % -ige Anzahlung (1250 Euro) zu leisten, was ich bisher nicht tat.
Allerdings bezahlte ich an jenem Donnerstag,06.10.2016,an dem ich auch diesen Kaufvertrag unterschrieben hatte, 25,99 Euro für ein Montageset (Siphon, Flex Schlauch) an der Poco-Kasse.
In der Checkliste zum Kaufvertrag steht: Änderungen sind möglich bis zum 17.10.2016.
Gestern, Mittwoch,12.10.2016,rief ich den Küchenberater an, teilte ihm mit, dass ich die Kosten für besagte Küche drastisch senken möchte, aus finanziellen Gründen,
Wir vereinbarten einen persönlichen Termin für Samstag,15.10.2016.
Nach wie vor wäre es mir auf jeden Fall lieber, ganz aus diesem Vertrag herauszukommen.
Ein Bekannter riet mir, "einfach" eine Finanzierung zu "beantragen" (Poco arbeitet hier mit der Commerzbank), dadurch hätte ich ein 14 - tätiges Widerrufsrecht, welches wiederum auch den Kaufvertrag als solchen beträfe.
Eigentlich bin ich nicht der Typ für so etwas.
Meine Frage:
Erstens: Stimmt diese Behauptung meines Bekannten überhaupt? Und käme ich durch so eine Finanzierung tatsächlich SICHER raus aus diesem Vertrag?
Zweitens: Der Kaufvertrag selbst stammt ja vom 06.10.2016.
Die Finanzierung, vorausgesetzt der Küchenberater geht darauf ein, könnte ich ja aber frühestens morgen, dem 15.10.2016 abschließen (also 9 Tage später)
Übertrete ich damit irgendwelche Fristen?
Drittens: Muss der Küchenberater denn auf eine Finanzierung eingehen? (Bonität wäre vorhanden, allerdings nicht durch mich selbst, sondern durch meinen Ehemann)?
Gibt es eine Alternative, aus dem Kaufvertrag herauszukommen?
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Antwort von Rechtsanwalt Marcus Schröter
Sehr geehrter Ratsuchender, vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben nachfolgend beantworte:
1. Bei einem Küchenkauf vor Ort besteht kein Widerrufsrecht, sodass Sie grundsätzlich an den Kaufvertrag gebunden sind. Im Falle einer Finanzierung und den Abschluss eines Darlehensvertrages besteht von Gesetzes wegen ein Widerrufsrecht. Dieses Widerrufsrecht gilt auch für verbundene Verträge. in diesem Fall wäre dies der Kaufvertrag. Problematisch für ein Widerrufsrecht des Kaufvertrages ist, ob überhaupt ein verbundenes Geschäft vorliegt. Denn das Darlehen würde nunmehr im Anschluss zum Kaufvertrag erfolgen, sodass es sich um zwei losgelöst Verträge handelt. Insoweit würde das Widerrufsrecht aus dem Darlehensvertrag nicht automatisch auch für den Kaufvertrag gelten. Insoweit wäre ich bei einer solchen Vorgehensweise vorsichtig.
2. Frist werden durch einen späteren Darlehensvertrag nicht überschritten. Wie ausgeführt handelt es sich aufgrund der zeitlichen Abfolge nicht um ein verbundenes Geschäft. Nur wenn die Verträge auch zeitlich aufeinander abgestimmt werden, kann sich das Widerrufsrecht des Darlehensvertrages auch auf das verbundene Geschäft, hier den Kaufvertrag beziehen.
3. Nein der Verkäufer muss nicht auf einen Finanzierungswunsch eingehen. Es ist aber auch nicht ausgeschlossen, dass er darauf eingeht.
4. Eine Alternative besteht nur dann, wenn der Möbelhändler sich einer vergleichsweisen Lösung nicht verschließt. So ist es durchaus möglich, sich vergleichsweise auf eine Schadensersatzforderung zu vergleichen, die zwischen 15 und 30 % des Kaufpreises liegt. Denn auch wenn Sie von dem Kaufvertrag zurücktreten, könnte der Möbelhändler den vollen Kaufpreis einfordern. Die AGB des Händlers sehen aber in der Regel einen pauschalen Schadensersatz vor, wenn von dem Kaufvertrag zurückgetreten wird. Zur weiteren Vorgehensweise empfehle ich, entweder mit dem Verkäufer eine günstigere Küche zu konfigurieren, sodass der Verkäufer sein Geschäft macht. Oder Sie machen in dem Möbelhaus eine alternative Anschaffung unter der Bedingungen, dass der Kaufvertrag aufgehoben wird. Schließlich könnten Sie sich nicht auf einen Schadensersatzbetrag einigen. Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und einen hilfreichen Überblick verschaffen.
Bei Nachfragen stehe ich gerne zur Verfügung. Mit besten Grüßen Marcus Schröter Rechtsanwalt
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