Widerruf von notarieller Vollmacht
Fragestellung
Es existieren zwei notarielle Vollmachten über alle Lebenslagen, inkl. Konten und Immobilen.
Diese wurden aufgrund zu erwartender Gesundheitsprobleme vor einer Kopfoperation
1. Meine Frau ist Vollmachtgeberin an meine Tochter und mich, mit jeweiliger Einzelvertretung und Erlaubnis Untervollmachten einzurichten.
Original - Ausfertigung in meinen Händen, Kopie meiner Tochter in deren Händen.
2. Ich bin Vollmachtgeber an meine Frau und an meine Tochter mit jeweiliger Einzelvertretung und Erlaubnis Untervollmachten einzurichten.
Original - Ausfertigung in meinen Händen, Kopie meiner Tochter in deren Händen.
Aufgrund gravierenden Vertrauensverlustes in meine Tochter möchte ich dieser meine
Vollmacht entziehen, gleichzeitig auch meiner Frau wegen fortgesetzter körperlicher und psychischer Erkrankung und negativer Einflussnahme meiner Tochter auf meine Frau und Vertrauensbruch / Illoyalität / Mobbing mir gegenüber.
Meine Frau ist sehr negativ mir gegenüber, Pflegegrad 4.
Meine Tochter wohnt 700 km weit weg in Berlin, wir wohnen in Ettlingen bei Karlsruhe.
Sie kümmert sich selten um ihre Mutter. Ich werde mich trennen müssen, aus gesundheitlichem Selbstschutz.
Fragen:
1.
Wie soll/ muss ich wegen des Entzuges meiner Vollmachten (Pkt. 2) an Frau und Tochter vorgehen?
2.
Kann ich als einer der Vollmachtnehmer meiner Frau (Pkt. 1) meiner Tochter deren Einzelvollmacht entziehen? Alternative? Vorgehen?
Vielen Dank.
Siegfried Wentsch
0172 6209058
wentschs@aol.com
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Antwort von Rechtsanwältin Anja Merkel, LL.M.
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für die Nutzung von Yourxpert.
Ich beantworte Ihr Anliegen auf Basis Ihrer Angaben folgendermaßen:
1. Wie soll/ muss ich wegen des Entzuges meiner Vollmachten (Pkt. 2) an Frau und Tochter vorgehen?
Zunächst einmal müssen Sie Vollmachten gegenüber Ihrer Tochter und Frau widerrufen und die Herausgabe der Vollmachtkopie fordern. Die Vollmacht bleibt grundsätzlich solange bestehen, bis die Vollmachturkunde zurückgegeben oder für kraftlos erklärt wird, vgl. § 172 Abs. 2 BGB.
Um einen Schaden durch mögliche Herausgabe Weigerung zu begegnen, empfiehlt sich folgendes Vorgehen:
Widerrufen Sie schriftlich und nachweislich, d.h. Einschreiben, Fax, Einwurfschreiben.
Am besten Sie fertigen vom Widerruf mehrere Kopien und lassen diese beglaubigen.
Da Sie schreiben, dass es sich um notarielle Vollmachten handelt, so informieren Sie den Notar über den Widerruf, bzw. lassen Sie gleich die Widerrufs Kopien von diesem beglaubigen.
Die beglaubigten Widerrufs Kopien können Sie Dritten (z.B. Ihrer Bank etc.) zukommen lassen und diese so über den Widerruf informieren.
Die zwar widerrufene, aber nicht herausgegebene Vollmacht gilt nämlich gegenüber einem Dritten dann nicht weiter, wenn dieser das Erlöschen der Vertretungsmacht durch Ihre Anzeige kannte oder fahrlässig nicht kannte vgl. §§ 173, 122 Abs. 2 BGB.
Schlussendlich können Sie bei Herausgabe Weigerung die Vollmacht gerichtlich für kraftlos erklären lassen, vgl. § 176 BGB und die Herausgabe der Vollmachtkopien gerichtlich durchsetzen.
Wissen Sie bereits, dass Sie eine neue notarielle Vollmacht erstellen möchten, so sollte auf dieser vermerkt werden, dass ältere Vollmachten widerrufen und durch diese ersetzt werden.
2. Kann ich als einer der Vollmachtnehmer meiner Frau (Pkt. 1) meiner Tochter deren Einzelvollmacht entziehen? Alternative? Vorgehen?
Nein.
Dies wurde obergerichtlich durch das OLG Karlsruhe, Beschluss vom 03.02.2010, Az. 19 U 124/09 entschieden. Erhalten danach mehrere Personen, jede für sich, gleichrangige Generalvollmacht, so ist keiner der Bevollmächtigten befugt, die Vollmacht des anderen zu widerrufen.
Dies gilt grundsätzlich auch für den Fall, dass der Vollmachtgeber mangels Geschäftsfähigkeit nicht mehr in der Lage ist, selbst über den Widerruf der Vollmacht zu befinden.
In einem solchen Fall ist, falls erforderlich, ein Kontrollbetreuer zu bestellen, vgl. § 1896 Abs.3 BGB.
Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür gedacht ist, eine erste rechtliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen.
Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Beste Grüße
Anja Merkel, LL.M.
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