Nachlassverfahren - Ausschlagung des Erbes
Fragestellung
Hallo Frau Grass,
mein Bruder verstarb am 12.07.18, er besaß einen verschuldeten kleinen Malereibetrieb. Deshalb habe ich das Erbe für mich, meine Söhne und meine demente Mutter, die bei mir in der Nähe im Heim wohnt, notariell und fristgerecht ausgeschlagen.
Wie ich jetzt erfuhr reicht die Vollmacht, die ich seit ich mich um meine Mutter (seit 2013) kümmere, habe, nicht aus um das Erbe auszuschlagen - allerdings nur in einem "antragsbedürftigen Erbscheinverfahren" (siehe angehängtes Schreiben). Was das ist, hat das Amtsgericht jedoch nicht erklärt bzw. ob es bei dem Nachlassverfahren für meinen Bruder zutrifft.
Was bedeutet "antragsbedürftiges Erbscheinverfahren"?
Was soll ich jetzt tun?
Kann ich für meine Mutter noch eine notariell beglaubigte Vollmacht erstellen lassen (d.h. meine Mutter weiß, wer sie ist und wer ich bin und kann auch noch unterschreiben)?
Oder muss ich für meine Mutter eine vorübergehende Betreuung einrichten, die das Erbe für sie ausschlägt?
Was passiert, wenn das Gericht die "Vollmacht" nicht anerkennt - wie kann ich dann das Erbe "ausschlagen"?
Ich hoffe, Sie können etwas Klarheit für mich schaffen.
Mit freundlichen Grüßen
S. W.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwältin Silvana Grass
Sehr geehrter Ratsuchender,
für die Erbschaftsausschlagung bedarf es entweder einer notariellen Vollmacht (§ 1945 Abs. 3 BGB) oder einer amtlichen Betreuung.
Die notarielle Vollmacht, die Ihre Mutter Ihnen erteilen müsste, lässt sich nicht mehr einrichten, da – so hatte ich Ihre Angaben verstanden – Ihre Mutter nicht mehr geschäftsfähig ist, um die Tragweite einer solchen Vollmacht zu erkennen.
Somit verbleibt lediglich die Bestellung einer Betreuung für Ihre Mutter beim Amtsgericht.
Da die Ausschlagungsfrist bereits abgelaufen ist, ist eine sog. Annahmefiktion (§ 1943 letzter Halbsatz BGB) eingetreten. Der Betreuer hat dann die Möglichkeit, unter den engen Voraussetzungen der §§ 1954 ff. BGB, die Anfechtung dieser erfolgten Erbschaftsannahme zu erklären und sich dadurch wieder von der Erbschaft zu lösen.
Der nächste Schritt sollte also der Gang zum Gericht sein, um dort für die Ausschlagung einen Betreuer bestellen zu lassen. Dieser kann die zwischenzeitlich durch Fristablauf erfolgte Annahme der Erbschaft anfechten und die Ausschlagung erklären. Anschließend muss das Familiengericht darüber entscheiden, ob die Genehmigung für die Ausschlagung erklärt wird.
Ich hoffe, Sie haben einen Überblick über die weiteren Möglichkeiten. Falls weiterhin Unklarheiten bestehen sollten, nehmen Sie bitte Kontakt mt mir auf.
Mit freundlichen Grüßen
RA Grass
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danke für die Antwort.
Ich habe lediglich die Rückfrage, was denn ein antragsbedürftiges Erbscheinverfahren" ist und ob dies bei meinem Bruder vorliegt.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir dies noch erklären könnten.
Mit freundlichen Grüßen
S. W.
gemeint ist der Antrag auf Erteilung eines Erbscheins. Dies kommt aber nicht in Frage, wenn die Erbschaft ausgeschlagen werden soll.
Mit freundlichen Grüßen
RA Grass