Rechnung vom Anwalt
Beantwortet
Fragestellung
Guten Tag,
Ich habe eine hohe Rechnung von meinem Anwalt in höhe von 1400, obwohl er mündlich bestätigt hat,dass die Kosten wären später zwischen 500 - 700 ?. was kann ich gegen diese Rechnung tun? Er war nur 10 Minuten im Gericht ,als der Gerichtstermin kam. außerdem hat er nie im laufen des Prozesses zu wenig zeit für mich genommen und oft meine Emails ignoriert und wir haben uns nie in dieser Zeit getroffen wegen der Vorbereitung auf den Gerichtstermin:
Ich habe mit ihm darüber geredet, er kommt nicht runter mit dem Preis und sagt mir ich habe unterschrieben unter "Vergütungsvereinbarung".
Anbei sende ich Ihnen eine Copie vom vollmacht und Vergütungsvereinbarung
Danke
Mit freundlichen Grüßen
Yusuf Aleesa
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Antwort des Experten
Sehr geehrter Mandant,
haben Sie vielen Dank für Ihren Auftrag und das in mich gesetzte Vertrauen. Gerne bewerte ich die von Ihnen vorgelegten Unterlagen und Fakten wie folgt:
1.
Ihr Unmut über die Bearbeitungsweise des Kollegen ist verständlich, wenngleich ich den Fall fachlich natürlich nicht beurteilen kann.
Oft ist es so, dass sachlich wirklich nicht viel zu besprechen ist. Allerdings bedeutet das natürlich nicht, dass Anfragen durch den Mandanten einfach ignoriert werden können.
Beachten Sie aber bitte, dass solche Aspekte, die eine Kürzung der Gebühren möglicherweise rechtfertigen können, grundsätzlich nicht zum Tragen kommen, wenn Sie eine Gebührenvereinbarung unterzeichnen.
Grundsätzlich muss man also leider sagen: Wenn eine wirksame Gebührenvereinbarung abgeschlossen worden ist, ist der Mandant dazu verpflichtet, die vom Rechtsanwalt abgerechneten Gebühren zu zahlen, egal ob sein Arbeitsaufwand tatsächlich höher oder niedriger ist.
2.
Dies setzt allerdings voraus, dass die fragliche Gebührenvereinbarung auch tatsächlich wirksam ist. Und das ist nach meiner Einschätzung vorliegend der Fall:
Die meisten Wirksamkeitsvoraussetzungen sind zwar gegeben: Die Honorarvereinbarung ist separat von der Vollmacht schriftlich verfasst und klärt Sie inhaltlich auf.
Es fehlt aber ein Hinweis, der laut Gesetz (§ 3a Absatz 1, Satz 3 RVG) entscheidend ist: Sie wurden nicht darüber aufgeklärt, dass Sie möglicherweise Erstattungsansprüche aus der Staatskasse haben könnten und dass diese in einem solchen Fall nur bis zur Höhe der gesetzlichen Rechtsanwaltsgebühren gehen. Sie müssen also darüber aufgeklärt werden, dass Sie auf einem Teil der Kosten "sitzen bleiben würden".
Dieser Hinweis fehlt. Es wird zwar angemerkt, dass "Ansprüche aus der Staatskasse daneben bestehen können." Das dürfte aber nicht ausreichen. Der Gesetzgeber wollte durch § 3a Absatz 1, Satz 3 RVG ja gerade warnen, damit ein Mandant weiß, dass er mehr zahlt als er muss.
3.
Ich gehe also davon aus, dass die Gebührenvereinbarung unwirksam ist. Der Gesetzgeber hat hierfür eine Folge vorgesehen und diese findet sich in § 4b RVG. Danach kann der Rechtsanwalt in einem solchen Fall nur die gesetzlichen Gebühren, hier also die Gebühren für einen durchschnittlichen Fall und nicht die Höchstgebühren abrechnen. Die Gesamtrechnung müsste damit 981,75 € betragen, wovon nach Ihrer Anzahlung in Höhe von 500,00 € nun noch 481,75 € offen stehen. Berücksichtigt man zusätzlich den angegebenen 30 %-igen Rabatt, wären es sogar nur noch 187,13 €.
Ich würde Ihnen empfehlen, diese Angelegenheit der örtlich zuständigen Rechtsanwaltskammer als Gebührenstreitigkeit vorzulegen. Dort wird dann bewertet, ob die Abrechnung des Kollegen korrekt war. Wenn dies der Fall ist, wovon ich wie gesagt nicht ausgehe, wird sie den Rechtsanwalt als Aufsichtsbehörde dazu veranlassen, die Rechnung herabzusetzen.
Ich hoffe, Ihnen hiermit weitergeholfen zu haben und stehe für eventuelle Rückfragen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniela Désirée Fritsch
Rechtsanwältin
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Ich habe während unserer Kommunikation festgestellt, dass er zu wenig zeit für mich hatte und hat auf meine Emails nicht reagiert. Ich habe ihm am 20.03.17 eine Email wegen dem ersten Gerichtstermin gesendet und ihn darum gebeten, dass Wir uns treffen und darüber sprechen. Er hat komplett meine Email ignoriert und kam keine Antwort von ihm, ich musste selber nachher das Gericht anrufen und fragen warum der Termin verschoben ist. Letztes mal hat er mir auch nicht mitgeteilt, dass am 16.05 ein Gerichtstermin stattfinden soll! Ich war im Ausland und einen Tag vorher kamm ich zufällig nach Deutschland züruck und sehe die Post vom Gericht, übermorgen ist das Gerichtstermin!. Ich ging zum Anwalt er wußte selber nicht davon, das war das Fehler seine Sekretärin wie er behauptete. Er meinet er hat auch keine Zeit für mich, ich wollte mich mit Ihm treffen und mich dafür vorbereiten. Er sagte nur morgen im Gericht 30 Minuten vorher treffen wir uns und reden. Voll vernachlässig. Er hatte mich nicht ernst genommen, er hatte zu wenig zeit für mich genommen. Und Jetzt verlangt er von mir insgesamt 1400 €.
Am Anfang hatte er mir mündlich gesagt , das ganze Sache kostet 500 Euro inclusive einen Gerichtstermin. Falls 2 oder Gerichtstermine kommen sollten, würde noch extra 200- 300 Euro dazu kommen. Zum Glück waren wir nur einmal im Gericht und es hat nur 10 Minuten gedauert und die Richterin hat uns ein Deal angeboten, es zwar 600 Euro bezahle ich und die Sache wird sofort eingestellt. Wir haben es akzeptiert und jetzt kam die Rechnung vom Anwalt
vielen Dank für Ihre Anwort, ich habe gelesen, dass der Anwalt pflichtet ist, seine Mandant rechtzeitig über die Gerichtstermine zu informieren sonst tut er verstoß gegen das Gesetz und bei mir war es nicht der Fall. kann man dies als Argument verwenden, um die Rechnung zu reduzieren?.
Mit freundlichen Grüßen
Yusuf Aleesa
es ist korrekt, dass ein Rechtsanwalt seinen Mandanten stets darüber informieren muss, was sich Entscheidendes Neues in seinem Fall ergeben hat.
Ein Verstoß gegen diese Pflichten kann in krassen Ausnahmefällen sicherlich einmal zu einer Gebührenreduzierung führen.
Vorliegend sehe ich dafür aber leider keinen Raum, da Ihnen kein Schaden entstanden ist: Letztendlich sind Sie zum Termin ja erschienen.
Da es sich um eine strafrechtliche Angelegenheit handelt, werden Sie zudem zusätzlich vom Gericht geladen, so dass Ihr Anwalt Ihnen diese Ladung nicht unbedingt weiterleiten muss.
Mit freundlichen Grüßen
Daniela Désirée Fritsch
Rechtsanwältin
danke noch mal, Der Anwalt hat mich per meail bedroht, er will die Rechnung noch erhöhen und die 30 % Rabatt weg machen und er schicke die endgültige Rechnung mit dem Gerichtsvollzieher. darf er Gerichtsvollzieher schicken ohne gerichtlicher Weg? die Sache muss erst vom Gericht bearbeitet werden oder?
Mit freundlichen Grüßen
Yusuf Aleesa
der 30%ige Rabatt ist nach meiner Einschätzung der einzige Schwachpunkt in der Angelegenheit, da ich nicht weiß, auf welcher Basis er vereinbart wurde und an welche Voraussetzungen er geknüpft wurde. Es erscheint mir also denkbar, dass er gestrichen werden kann. Wie gezeigt, hätten Sie aber selbst dann noch eine geringere Rechnung zu erwarten als die Rechnung in der Höhe, die Sie aktuell erhalten haben.
Eine nachträgliche Erhöhung der Rechnung haben Sie hingegen nicht zu erwarten.
Es ist möglich, einen Brief statt von der Post per Gerichtsvollzieher zustellen zu lassen. Dieser Weg wird manchmal gewählt, um mehr Eindruck zu machen. Das ändert aber nichts am Inhalt. Der Gerichtsvollzieher arbeitet dann nur als "Postbote". Denn Sie haben recht: Ein Gerichtsvollzieher kann eine Zwangsvollstreckung nur dann durchführen, wenn eine Forderung per Vollstreckungsbescheid, Urteil oder Kostenfestsetzungsbeschluss gerichtlich festgestellt worden wäre. Dies ist ganz offensichtlich nicht der Fall.
Ich verbleibe bei meinem Rat, die Angelegenheit der Rechtsanwaltskammer Köln zu melden. Von dort aus wird man Ihnen zielgerichtet weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Daniela Désirée Fritsch
Rechtsanwältin
P.S. Wenn Sie mit meiner Beratung zufrieden waren, würde ich mich über eine positive Bewertung freuen.