Unterhalt bei Trennung von Tisch und Bett
Beantwortet von Rechtsanwältin Anja Merkel, LL.M. in unter 2 Stunden
Fragestellung
Sehr geehrte Frau Merkel,
ich lebe zusammen mit meiner Frau im Eigenheim. Unser Eigenheim (Haus) ist nicht mehr von einer Darlehens-Hypothek belastet. Also schuldenfrei. Wir sind getrennt von Tisch und Bett seit sieben Jahren. Meine Frau bewohnt die Hauptwohnung im ersten Stock. Sie besteht aus Wohnzimmer, Esszimmer, Küche, Bad-WC, Schlafzimmer und Büroraum.
Ich bewohne im Erdgeschoss das Gästezimmer und Bad-WC, welches noch zusätzlich als unser gemeinsamer Waschraum für die Waschmaschine genützt wird.
Die Küche, sowie das Esszimmer und den Büroraum nützen wir gemeinsam. Ebenso, die Kellerräume, Garage und Garten mit Terrasse.
Meine Frau hat einen festen Freund und ich eine Freundin. Unsere gemeinsamen Kinder sind erwachsen und leben seit sieben Jahren nicht mehr in unserem Haus. Beide haben ein gutes Einkommen und sind nicht auf die finanzielle Hilfe von uns angewiesen.
Meine Frau arbeitet in meinem Geschäft/Verkaufsladen halbtags. Ihr Einkommen liegt bei 1440, - € brutto monatlich. Ferner haben wir in unserem Haus eine Photovoltaikanlage, woraus sie monatlich 180, - € brutto noch zusätzlich bekommt. Sie hat noch eine Nebeneinkunft, Bike-Guide. Alle Nebenkosten für unser gemeinsames Haus bezahle ich aus meinem Einkommen alleine.
Mein monatliches Einkommen beträgt 4700, - € brutto. Davon erhält meine Frau seit 1.1.2014
Unterhalt in der Höhe von 600, - €, was ihr Anwalt so bestimmt hat.
Der Wohnwert meiner Frau beträgt 400, - € und mein Wohnwert beträgt 300, - €.
Meine Frau besitzt auch Ersparnisse, die Höhe ist mir allerdings nicht bekannt.
Ist dies so richtig, dass ich ihr immer noch monatlich 600, - € Unterhalt bezahlen muss? Und falls ich in den nächsten Monaten ausziehen sollte, dann trotzdem den genannten Unterhalt weiter bezahlen muss?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
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Antwort von Rechtsanwältin Anja Merkel, LL.M.
Sehr geehrter Ratsuchender,
ich beantworte Ihr Anliegen aufgrund Ihrer Angaben folgendermaßen:
1. Ist dies so richtig, dass ich ihr immer noch monatlich 600, - € Unterhalt bezahlen muss?
Zunächst einmal ist der zu zahlende Trennungsunterhalt an die Ehe gekoppelt, d.h. Sie sind so lang zur Zahlung des Trennungsunterhaltes verpflichtet, so lang Sie verheiratet sind und ein höheres Einkommen als Ihre Frau haben.
Der Trennungsunterhalt wird anhand des NETTOeinkommen berechnet. Der Unterhaltspflichtige muss 3/7 seines Einkommens, bzw. der Einkommensdifferenz als Trennungsunterhalt zahlen. Abziehen kann er 5 % pauschl für berufliche Aufwendungen. Auch Mietvorteile und Übernahme der Nebenkosten für das Haus sind mindernd zu berücksichtigen.
Wenn ich also grob von den angegebenen Bruttoeinkommen die Nettosummen bilde, so komme ich ohne Abzug für berufliche Aufwendungen, ohne Berücksichtigung des Mietvorteils und ohne Berücksichtigung von Nebenkosten auf ca. 660 Euro monatliche Unterhaltspflicht. Insofern scheint die Berechnung vom Anwalt nachvollziehbar. Etwas anderes kann sich jedoch durch die korrekten Nettosummen ergeben.
2.Und falls ich in den nächsten Monaten ausziehen sollte, dann trotzdem den genannten Unterhalt weiter bezahlen muss?
Die Höhe des Unterhalts wird sich durch Ihren Auszug verändern. Da Ihnen beiden das Haus gehört und die Frau dann allein im Haus wohnt, nutzt Ihre 50% vom Haus. Dis würde im Grunde zu einem Mietzinsanspruch Ihrerseits führen. Dieser könnte dann Unterhaltsmindernd berücksichtigt werden. Der Mietanspruch bildet sich aus der ortsüblichen Miete und davon die Hälfte. Außerdem sollte Ihre Frau dann die Verbrauchsbetriebskosten (Strom, Wasser, Müll etc.) allein tragen, da diese Kosten ja durch deren Nutzung entstehen.
Mit rechtskräftigter Scheidung würde die Verpflichtung zur Zahlung des Trennungsunterhaltes entfallen.
Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür gedacht ist, eine erste rechtliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen.
Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Beste Grüße
Anja Merkel, LL.M.
Rechtsanwältin
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