Rechtsauskunft
Beantwortet
Fragestellung
1. Wenn ein RA während eines laufenden Verfahrens vor Gericht (LG) sein Mandat niederlegt, muss meine Rechtsschutzversicherung dann für einen neuen Anwalt die Kosten im noch laufenden Verfahren übernehmen (Anwaltszwang), damit der Fall vor Gericht zum Abschluss gebracht werden kann?
2. Welche Fristen gelten vor einem Landgericht (Anwaltszwang) damit ein laufendes Verfahren mit einem neuen Anwalt zu Ende geführt werden kann?
3. Kann der RA, der sein Mandat niedergelegt hat, z.B. vor der zugehörigen Rechtsanwaltskammer zur Rechenschaft gezogen werden, wenn ja, wie?
Das Verfahren läuft schon seit 2012 vor einem LG.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort des Experten
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Fragen möchte ich nachstehend beantworten:
1.
Der Leistungsumfang der Rechtschutzversicherung richtet sich § 5 ARB.
Danach sind die Kosten „eines Rechtsanwaltes“ vom Versicherer zu übernehmen.
Kommt es auf Seiten des Versicherungsnehmers zu einem Wechsel des Anwalts, hängt die Frage, ob die Rechtschutzversicherung für die dadurch entstehenden Mehrkosten zahlen muss von den Gründen für den Anwaltswechsel ab.
Wenn der Anwaltsvertrag vom Anwalt oder vom Versicherten gekündigt wird, liegt der Grund in der Regel darin, dass die Umstände vom Versicherungsnehmer oder vom bisherigen Rechtsanwalt oder möglicherweise auch von beiden zu verantworten sind.
Daraus folgert die Rechtsprechung, dass es der Gemeinschaft der Versicherungsnehmer eines Versicherers nicht zuzumuten ist, die durch die Einschaltung eines zweiten Anwalts entstehenden Mehrkosten mitzutragen (O LG Köln r+s1989,120;Amtsgericht Köln VersR 2001,1375, Landgericht Hannover VersR 2006,790).
Sie müssen daher damit rechnen, dass der Versicherer die Zahlung eines weiteren Anwalts zurecht verweigert.
Die Frage des Anwaltszwangs hat damit nichts zu tun.
2.
Es gelten grundsätzlich keine besonderen Fristen.
Der Anwalt, der dem Landgericht das Ende des Mandats anzeigt, ist trotzdem weiterhin bevollmächtigt, Zustellungen in Empfang zu nehmen und den Mandanten nach außen hin zu vertreten.
Das ergibt sich aus § 87 I ZPO.
Danach erlangt die Kündigung des Vollmachtsvertrages (also des Anwaltsvertrages) gegenüber dem Prozessgegner erst dann Wirksamkeit, wenn sich ein anderer Anwalt bestellt hat.
Das bedeutet, dass der bisherige Anwalt bis dahin zu allen Prozesshandlungen befugt ist.
Es empfiehlt sich für den Anwalt auch, notwendige Prozesshandlungen vorzunehmen, damit er nicht möglicherweise gemäß § 671 II BGB auf Schadensersatz haftet.
3.
Grundsätzlich sind die Rechtsanwaltskammern Aufsichtsstelle für Rechtsanwälte dahingehend, ob diese ihre Berufspflichten verletzt haben.
Allerdings ist eine Mandatsniederlegung grundsätzlich keine Berufspflichtverletzung.
Der Anwaltsvertrag ist ein Dienstvertrag.
Gemäß § 627 BGB (Dienste höherer Art mit besonderem Vertrauensverhältnis) kann ein solcher Vertrag jederzeit außerordentlich gekündigt werden.
Allerdings hat gemäß Abs. II dieser Vorschrift der Dienstverpflichtete (also in Ihrem Fall der Anwalt) die Pflicht, nur in der Art zu kündigen, dass der Mandant sich die Dienste anderweitig beschaffen kann, falls kein wichtiger Grund vorliegt.
Andernfalls macht er sich schadensersatzpflichtig.
Das Gebrauchmachen von einer gesetzlichen Kündigungsmöglichkeit kann meines Erachtens nicht als Berufspflichtverletzung angesehen werden.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Kinder
Rechtsanwalt
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