Kulanzanfrage an Versicherung rechtskräftige Kündigung?
Fragestellung
Hallo Frau Draudt,
vielen Dank für Ihr Angebot, welches ich hiermit gerne annehme. Bitte kontaktieren Sie mich schnellstmöglich, um die Details abzustimmen.
Kontaktdaten: am besten per Mail, nicht telefonisch nach Spanien :-)
L.610@gmx.net
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Meine ursprüngliche Anfrage:
Hallo und guten Tag,
Ich benötige eine Rechtsauskunft über diesen Fall:
Am 19.10. stellte ich der Versicherung eine Frage und bat um Prüfung einer kulanten Kündigung der Krankenzusatzversicherung Allianz Tarif 740 und 721 aus dem Jahr 1989.
Ich habe keine Kündigung geschrieben, schon gar nicht in der geforderten Schriftform.
In den beiliegenden Dokumenten habe ich mich zuvor informiert, der Inhalt im Allianzforum "wie kündige ich eine Versicherung" ist mittlerweile auch gelöscht worden nachdem ich mich auf diesen bezog, ich habe ihn noch "Cache sei Dank".
Nach der Kündigungsbestätigung schrieb ich sofort eine unterschriebene Änderungsmitteilung um den Vertrag wieder voll zu aktivieren. Die Versicherung sperrt sich nun und verlangt bei Neuabschluss Gesundheitsfragen.
Nach erfolgloser Beschwerde habe ich die Angelegenheit nun dem Ombudsmann eingereicht, möchte aber trotzdem eine rechtskräftige Beurteilung.
Als Anlage einige Dokumente in nummerierter Reihenfolge.
Ich bedanke mich im voraus für Ihre Angebote und wünsche eine entspannte
Vorweihnachtliche Zeit.
Mit freundlichen Grüßen
U. L.
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Ich denke dass Sie alle erforderlichen Dokumente haben, ich lasse gerade noch die
Versicherungsbedingungen durch den Kundenservice prüfen, dort ist aber immer die Schriftform gefordert. Ab 1.10. ist dies für Neuverträge ja die Textform...? Bekomme aber keine Antwort...
Eventuell können Sie mich ja dann noch wenn möglich mit einem Schreiben an die Allianz unterstützen?
Machen Sie sich bitte keinen Stress, Bearbeitung innerhalb eines Tages nicht unbedingt notwendig. So wie Sie es zeitlich einplanen können.
Herzliche Grüße
U.L.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
0900-1010 999 * anrufen
Antwort von Rechtsanwältin, Schlichterin Brigitte Draudt-Syroth
Sehr geehrter Ratsuchender,
Ich habe die hoch geladenen Unterlagen geprüft und komme leider zum gleichen Ergebnis wie die Versicherung.
In Ihrer Mail vom 19.10. haben Sie ausdrücklich die Kündigung erklärt.
Ob und welche Form der Kündigung nun vorgeschrieben ist, ist für die rechtliche Bewertung letztlich egal, denn die Allianz kann auch eine Kündigung freiwillig akzeptieren, wenn die Form eine andere ist.
Anders etwa als bei einem notariellen Beurkundungsbedürfnis führt hier die Nichteinhaltung der Form nicht zu einer Unwirksamkeit.
Eine Kündigung ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die -wenn sie einmal erklärt ist- auch nicht etwa zurückgenommen werden kann.
Ich bedauere Ihnen keine andere Einschätzung geben zu können und verbleibe mit freundlichen Grüßen und den besten Wünschen für die Feiertage.
Draudt
Rechtsanwältin
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herzlichen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Die ausdrückliche Kündigung habe ich vermieden, deshalb auch die Mitteilung in der Rubrik Thema: Auskünfte.... Anliegen: Frage zu meinem Antrag stellen.
Wer nochmals nachliest ist klar im Vorteil: Ich vergaß das Wort "Prüfung" der Kündigung, machte mir aber keine Gedanken da Kündigung immer mit handschriftlicher Unterschrift. So wartete ich auf Antwort, ob ich aus Kulanz kündigen darf.
Im 3. Dokument beruft sie die Allianz auf die Kündigung in Textform gem. AVB, Dies ist in meinen Augen als Laie nicht richtig, überall ist in der AVB von Schriftform die Rede.
Hat der Versicherer nicht auch eine Beratungspflicht?
Die Versicherung ist sehr wohl in Europa gültig, ich wurde (leider telefonisch) falsch beraten.
Weihnachtliche Grüße
Ulrich Lenz
urlaubsbedingt kann ich Ihre Nachfrage erst jetzt beantworten. Ich sehe auch nach Ihren weiteren Ausführungen keine andere Beurteilungsmöglichkeit, da Sie die Kündigung erklärt haben. Es liegt auch kein Erklärungsirrtum vor, da kein offensichtliches Verschreiben gegeben ist, wie Sie nun schreiben.
Eine rechtliche Beratung schuldet die Versicherung nicht.
Für eine Geld-zurück-Garantie besteht kein Anlass.
Mit freundlichen Grüßen
Draudt
Rechtsanwältin
Auszug Beratungspflicht der BaFin:
...
Auch während der Dauer des Versicherungsverhältnisses ist ein Versicherer zur Beratung verpflichtet, soweit für diesen ein Anlass für eine Nachfrage und Beratung des Versicherungsnehmers erkennbar ist (vgl. § 6 Abs. 4 VVG)
...
Siehe PDF Anhang 1 :
Ich möchte eine Frage zu meinen Vertrag stellen.
Der Erklärungsirrtum bezeichnet im deutschen Zivilrecht das unbewusste Auseinanderfallen von objektiv Erklärtem und subjektiv Gewolltem bei einer Willenserklärung, dadurch dass der Erklärende eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte (§ 119 Abs.1 Alt.2 BGB).
Für meinen Geld-zurück-Antrag sehe ich sehr wohl Anlass!
Mit freundlichen Grüßen
U.Lenz
Ein Erklärungsirrtum ist etwa ein Verschreiben, Versprechen, Vergreifen. Das ist hier etwas ganz anderes, denn Sie haben das Wort Kündigung explizit benutzt.
Wenn Sie meinen, mit der Wikipidia Erklärung mich belehren zu wollen, so rechtfertigt das sicher nicht die Geld-Zurück-Garantie.
Es war sinnlos Sie zu konsultieren, ich wünsche Ihnen alles Gute!