Juristische Beurteilung des aushandelten Vergleichs durch meinen RA
Fragestellung
Sehr geehrter Herr RA Park,
meine Frage wäre:
Ist in meinem nachfolgend aufgeführten Fall eine Unterhalts-Abfindung von 10.000.- Euro gerecht, oder hat mein Anwalt einen Großteil meines Anspruchs verschenkt, indem er dem niedrigen Zahlungsangebot der Gegenanwältin zugestimmt hat. Die Richterin hatte eine kurze Verhandlungspause genehmigt, damit die Parteien sich diskret über die Zahlungshöhe beraten können. Mein Anwalt hatte mir in der kurzen Pause geraten, einem Angebot von der Gegenpartei bis zu 8.000.- Euro nachzugeben. Die Gegenseite kam mit einem Angebot von 10.000.- in den Saal zurück, mein Anwalt gab sofort ein klares JA dazu ab. Ich verfüge nicht über diese juristischen Kenntnisse, ob die enttäuschend niedrige Abfindung angemessen, auch von mir widerspruchslos zu akzeptieren ist.
Hier die Fakten, die der Klage zur Unterhaltszahlung zugrunde liegen:
- 1988 wurde meine Ehe geschieden. In der Scheidungsvereinbarung hat mir mein Mann einen monatlich zu zahlenden Unterhaltsanspruch von 600.- Euro festlegen lassen. Ohne zeitliche Begrenzung. Eine Anpassung an Inflation etc. wurde nicht vereinbart.
- 2014 ist mein inzwischen wiederverheirateter Ex-Mann verstorben. Bis zu seinem Tod ist er pünktlich seinen Zahlungen bereitwillig nachgekommen. Dies kann ich anhand der laufenden Zahlungseingänge nachweisen.
- Das Testament meines Ex-Gatten ist auf mysteriöse Weise verschwunden, obwohl es nachweise eines gibt, welches er auch in einer benannten RA-Kanzlei hinterlegt hatte. Dort wurde es nach dem Tod nicht gefunden.
- Aus diesem Grund kam es zur gesetzlichen Erbmassenverteilung. Mein Es-Mann hat ein beachtliches Vermögen an Bargeld und Immobilien hinterlassen. Erben waren nun die Witwe mit 3/4 des Gesamterbes, die beiden hochbetagten Schwestern des Verstorbenen wurde mit je 1/6 des Gesamterbes bedacht.
- Meine Forderung auf Unterhalts-Weiterzahlung wurde zunächst von den Erben verweigert.
- Ein Anwalt riet mir, eine Klausel beim Familiengericht in München zu beantragen.
- Diesem Antrag wurde nach gründlicher Prüfung vom Münchner Familiengericht stattgegeben, nachdem die Erbengemeinschaft keine rechtswirksamen Einwände gegen meinen Zuspruch auf Unterhalt in der Scheidungsvereinbarung nachweisen konnten.
- Von der Gegenseite wurde dennoch eine Unterhaltszahlung verweigert. Ich musste diese auf dem Klageweg einfordern.
- Ich habe mich von einem Fachanwalt für Familien- und Erbrecht vertreten lassen. Der Gerichtstermin hat am 15. November 2016 beim Familiengericht München stattgefunden.
- Mein Anwalt hat mir geraten, wir sollten nicht auf monatlichen Zahlungen bestehen, sondern auf Einigung für einer Abfindung plädieren. Vor Gericht wurde als Bemessungsgrundlage hierfür meine statistisch zu erwartende Lebenserwartung (für Frauen) auf noch 11 Jahre diskutiert. Es hätten die zwei zahlungsfreien jJahre seit dem Tod meines Ex-Mannes dazugerechnet werdfen müssen. Auch die wurde offensichtlich nicht unberücksichtigt.
In die Verhandlung bin ich mit voller Gewissheit gegangen, angesichts meiner Klausel einen Großteil meines Anspruchs sei durchsetzbar. Die Gegepartei ist mit dem Anspruch angetreten, gar keinen Unterhalt zahlen zu müssen. Die Richterin hat jedoch darauf hingewiesen, dass ein totales Wegfallen in diesem Fall nicht möglich sei. Dazu müssten schon sehr schwerwiegende Gründe vorliegen. So kam es zu einer Beratung über die Höhe einer Gesamtabfindung. In der einberaumten kurzen Verhandlungspause riet mir mein Anwalt drungend, einer Abfindung bis auf 8.000.- Euro zuzustimmen, da im Fall keiner Akzeptanz die Gegenseite Möglichkeiten hätte, weit weniger zu zahlen. Und, angesichts meines Alters wolle iche doch nicht noch jahrelang prozessieren. Der Ausgang hätte für mich viel schlechter ausfallen können als das nun erreichte
Ergebnis.
- Mein Anwalt hat auf ein Angebot von 10.000.- Euro sofort zufrieden zugestimmt - ohne auch nur einen Versuch zu unternehmen, eine höheren Summe als Gegenvorschlag zu machen. Angesichts der 4 x höheren Zahlung, die geflossen wäre, hätte mein Ex-Mann noch bis zum statistisch berechneten 83. Lebenjahr gelebt und bis dahin gezahlt, sehe ich mich mit dieser niedrigen Abfindung betrogen.
- Das Verhandlungsergebnis hatte ich vor Gericht nicht unmittelbar bemängelt, weil ich blind dem Rat des Anwalts vertraute, die Konsequenz mir erst danach langsam bewusst wurde. Mein bisher sehr aufgeschlossen aufgetretener Anwalt reagierte sehr verärgert, als ich ihn nach 2 Tagen anrief und meine Enttäuschung über das magere Ergebnis mitteilte. Er sah sich in seinen Verhandlungsbemühungen kritisiert - hat mir telefonish eine lange Rechtfertigung für diesen Kompromiss abgegeben, die ich juristisch nicht nach Richtigkeit beurteilen kann.
- Außerdem ließ er zu, dass die Gegenanwältin der Richterin ins Protokoll diktierte, " mit diesen 10.000.- Euro sind für Frau C. M. zukünftig jegliche Ansprüche an die gesamte Erbengemeinschaft abgegolten, auch die aus Darlehnesverträgen".
(dazu muss ich erwähnen, das diesem Prozess eine andere gerichtliche Verhandlung stattgefunden hatte, in der ich zwei fällige Darlehen zurückgefordert hatte, die mir mein Ex-Mann noch schuldete. Eindeutige Belege dafür haben vorgelegen, dennoch hat mein Anwalt mir auch hier geraten, dem Kompromiss auf deutlich niedrigerer Rückzahlung zuzustimmen. Im Weigerungsfall müsste ich u.U. mit sehr sehr viel weniger zufrieden sein. Er nannte seinen ausgehandelten Kompromiss diesbezüglich als großen Erfolg für mich. Mein Fazit: Ich habe konkret mehr auf mehr als die Hälfte meiner Forderung aus den Darlehen verzichtet.
Ein Wiederauffinden des Testaments, das ja in eine rentsprechenden Kanzlei nicht gefunden wurde, ist nicht auszuschließen. Im Testament sind nach aller Wahrscheinlichkeit sämtliche Verbindlichkeiten meines Mannes genauestens aufgeführt. Nach unseren Vereinbarungen zu Lebzeiten sollten er sogar eine größere Erbmasse an mich verfügt haben. Für den Fall eines späteren Testamentfundes hat jetzt die Gegenpartei auf jegliche Nachforderungen bezügl. Verluste aus den Verträgen u. des Unterhaltes meinen vor Gericht amtlich bestätigten Verzicht darauf nachzuweisen.
- Wenige Tage nach der Verhandlung hatte ich ich meinen Anwalt gebeten, beim Gericht Einspruch gegen diesen nicht vorher besprochenen Verzichtvermerk einzulegen. Zumindest diese "Verzichtklausel" aus dem Protokoll wieder rückgängig zu machen. Ich selbst bin dazu nicht befugt, hieß es bei meiner Anfrage beim Gericht, ich solle mich an meinen Anwalt wenden. Der lehnt eine Protokolländerung strikt ab mit der Begründung, dieser Beschluss wird juristisch nie eine Auswirkung haben. Selbst nicht, wenn das Testament meines Ex-mannes doch noch gefunden wird. Die Richtigkeit seiner Begründungen dafür kann ich juristisch nicht bewerten.
Ich fühle mich hilflos dem Anwalt ausgeliefert. Nun suche ich juristischen Rat, ob ich gegen einen so großzügigen Kompromiss, den meine Rechtsvertretung ausgehandelt hat, noch rechtliche Schritte einleiten kann. Mein Anwalt weigert sich, für mich einen Einspruch gegen diesen Beschluss einzureichen.
Deshalb würde ich gerne eine fachkundige Antwort zu meiner gleich am Anfang hier gestellte Frage.
Bitte nenne Sie mir die Kosten für Ihre Rechtsauskunft. Sollten noch Fragen zur Beurteilung der rechtlichen Situation erforderlich sein, bin ich für weitere Auskünfte gern bereit.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Alexander Park
Sehr geehrter Ratsuchende,
gerne beantworte ich Ihre Frage auf Grundlage der von Ihnen zur Verfügung gestellten Informationen.
Grundsätzlich ist es zwar richtig, dass Ihr Anwalt als Interessenvertreter Sie vor Schaden bewahren sollte, hier wäre allerdings aus meiner Sicht kein Anlass gegeben, Ihre klaren Anweisungen zu missachten.
Um hier eine abschließende Prüfung vornehmen zu können würde ich mich freuen, wenn Sie mir den Vergleich hier hochladen würden.
Ich werde diesen sodann prüfen.
Mit freundlichen Grüßen
Alex Park
Sie haben eine Frage im Bereich Erbrecht?
Raten Sie nicht weiter!
Unsere Rechtsanwält*innen geben Ihnen gerne eine kostenlose
Ersteinschätzung zu Ihrem Anliegen.
Jetzt kostenlose Ersteinschätzung einholen
Bewertung des Kunden
Wie prüfen wir die Echtheit von Kundenbewertungen?
Kundenbewertungen, die als verifiziert gekennzeichnet sind, wurden von Kund*innen getätigt, die mit ihrem registrierten Kundenkonto eine kostenpflichtige Beratung erworben haben. Nach Zahlung und Beratungsabschluss erhalten unsere Kund*innen einen Bewertungslink und haben darüber die Möglichkeit, eine entsprechende Bewertung abzugeben.
Bei unseren Bewertungen handelt es sich ausschließlich um verifizierte Bewertungen.
Der auf den Profilen unserer Expert*innen angezeigte Bewertungsdurchschnitt setzt sich ausschließlich aus verifizierten Bewertungen zusammen. Jeder Bewertung wird für die Berechnung des Bewertungsdurchschnitts dabei die gleiche Gewichtung zugemessen.
Wir veröffentlichen alle Kundenbewertungen, unabhängig von der Anzahl der vergebenen Sterne. Eine Löschung findet nur statt, wenn wir dazu rechtlich verpflichtet sind (z.B. beleidigender Inhalt).
Wie prüfen wir die Echtheit von Kundenbewertungen?
Kundenbewertungen, die als verifiziert gekennzeichnet sind, wurden von Kund*innen getätigt, die mit ihrem registrierten Kundenkonto eine kostenpflichtige Beratung erworben haben. Nach Zahlung und Beratungsabschluss erhalten unsere Kund*innen einen Bewertungslink und haben darüber die Möglichkeit, eine entsprechende Bewertung abzugeben.
Bei unseren Bewertungen handelt es sich ausschließlich um verifizierte Bewertungen.
Der auf den Profilen unserer Expert*innen angezeigte Bewertungsdurchschnitt setzt sich ausschließlich aus verifizierten Bewertungen zusammen. Jeder Bewertung wird für die Berechnung des Bewertungsdurchschnitts dabei die gleiche Gewichtung zugemessen.
Wir veröffentlichen alle Kundenbewertungen, unabhängig von der Anzahl der vergebenen Sterne. Eine Löschung findet nur statt, wenn wir dazu rechtlich verpflichtet sind (z.B. beleidigender Inhalt).
vielen Dank für Ihre weitere Nachricht und das Hochladen des Vergleichs. Ich habe diesen zwischenzeitlich prüfen können.
Der Vergleich an sich, ohne inhaltliche Bewertung, entspricht den im juristischen Alltag Üblichen. Insbesondere der Zusatz, dass mit dem Vergleich alle Ansprüche abgegolten seien, ist so typisch und wird des Rechtsfriendens meist mit aufgenommen. Isoliert betrachtet ist also an dem Vergleich und an der Vorgehensweise der gegnerischen Anwältin nichts autzusetzen.
Diese Abgeltungsklausel unter die Bedingung zu stellen, das diese nur gelte wenn kein Testament aufgefunden werde, geht leider nicht. Prozessvergleiche sind bedingungsfreindlich.
Ihren Anwalt trifft in Bezug auf den Vergleich eine umfassende Aufklärungspflicht, schon bereits vor Abschluss des Vergleichs. sich hier hinzustellen und zu behaupten, dass Sie Ihre Einwände früher hätten bringen müssen ist hochgradig unseriös und führt den Punkt, warum Sie sich anwaltlich haben vertreten lassen, ad absurdum. Wenn Sie sowieso alles besser als Ihr Anwalt wissen müssen, dann brauchen Sie eigentlich keinen Anwalt.
Der hier vorliegende Vergleich enthält keinen Zustimmungsvorbehalt, er wurde also unmittelbar mit der Protokollierung gültig und hat den Rechtsstreit beendet.
Somit wäre der Vergleich allenfalls noch anfechtbar. Hier wurden sie von einem Anwalt vertreten, hier darzulegen, dass Sie sich bzgl. des Inhalts des Vergleichs geirrt haben, dürfe daher schwierig werden.
Durch den Vergleich wurde die Rechtsbeziehung mit der Erbengemeinschaft abschließend geregelt. Selbst wenn jetzt ein Testament auftsuchen würde, so wäre die Situation nicht anders zu bewerten.
für weitere Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Alex Park