Ebay Privatverkauf
Fragestellung
Hallo Herr Driftmeyer
Meine Frau hat eine Playstation 3 bei Ebay ersteigert.
Wir haben diese Playstation entsprechend bezahlt und geliefert bekommen.
In der Auktion stand "Wie neu" "Top Zustand" und "voll funktionsfähig".
Originaltext der Auktion dazu
"Verkaufe eine gebrauchte Playstation 3 (Cech G04) in einem Top zustand. Das Laufwerk und die PS3 ist in einem tadellosen zustand und voll funktionsfähig. Es wurde auch eine größere Festplatte verbaut mit 80GB. Da Privatverkauf keine Garantie und kein Umtausch möglich. "
Jedoch wurde bei dieser Playstation eine 80 GB Festplatte verbaut, meines Wissens nach ist nur eine 40 GB Festplatte von Hersteller Sony bei diesem Modell eingebaut worden.
Der Titel der Auktion hierzu war im Original
"Sony PlayStation 3 40 GB Piano Black Spielkonsole (PAL - CECH-G04) (Wie Neu)"
Denke das beweist das die Playstation ursprünglich 40 GB als Speicher hatte.
Ich habe diese Playstation heute von der Post bekommen, angeschlossen und schon nach Start des Gerätes mit Hilfe MEINES Spieles "Fifa 12" stürzte die Playstation 3 ab und ließ sich nicht mehr starten.
Das Gerät wirft auch nicht die Spiele DVD wieder aus.
(Also die Playstation gab ihren Geist auf, als ich im Spiel im Startbildschim aufgefordert wurde, wie bei jedem Spiel der Serie FIFA den Startknopf auf dem Controller zu drücken)
Da ich selbst schon Besitzer einer solchen , leider Gottes, defekten Playstation 3 bin, kenne ich die Macken dieser Baureihe .
Der Käufer behauptet das Geräte wäre so gewesen wie in der Auktion beschrieben und es lagen keine Defekte vor.
Ich habe nun die DHL in Schadensanzeige genommen, sie schauen ob ein Transportschaden vorliegt oder nicht.
Per DHL habe ich angewiesen, daß das Gerät zurück an den Absender geschickt wird !
Was mache ich, wenn DHL ein Transportschaden ausschließt und das Gerät de facto defekt ist, da ich meine Spiele DVD ja nicht mehr aus dem Gerät bekommen habe.
Laut Auktion besteht der Verkäufer auf Funktionalität des Laufwerks. Das hat mich stutzig gemacht, denn wenn etwas wie neu ist, wieso erwähnt man so etwas im speziellen ?
(ich habe auch das zugesandte Gerät verschickt und nicht meine. Die ersteigerte Playstation hat ein Motiv auf der Oberseite, meine dagegen NICHT!)
Ich vermute das beim Umbau der Playstation ein Defekt aufgetreten ist, der vermutlich dem Käufer nicht bekannt ist und er es sogar im guten Glauben verkauft hat.
Habe ich als Käufer keine Rechte nur weil meine statt mit PayPal zu bezahlen eine Onlineüberweisung per TAN gemacht hat?
PayPal war laut, meiner Frau, auch nicht für diese Auktion als Zahlungsmittel vorgesehen und erlaubt. Ein Schelm wer da nichts Böses denkt !!
Ich habe mich durch diverse Foren gewühlt und herausgelesen, daß sollte ein Verkäufer von privat, darauf beharren, sein Gerät wäre einwandfrei bei Versand, müsse er es auch beweisen können.
Und die Klausel "Keine Garantie, Rücknahme und Gewährleistung" würde erst nach 6 Monaten in Kraft treten. (Mag aber sein das es da von Unternehmer zu Privatperson geht)
Kann ich auf einer Reparatur bestehen oder auf Geldrückgabe sollte die DHL den Transportschaden ausschließen? (Es wird dazu ein Gutachten geben, egal wie das Ergebnis lautet, das uns zugeschickt wird und bindend für alle Beteiligten ist)
Mit Sicherheit steht Aussage gegen Aussage, aber wir können uns als kleine Familie keinen teuren Rechtsstreit wegen einer 90 Euro Ebay-Auktion leisten.
Nach Aufforderung an den Käufer das Geld zurück zu geben und die Playstation 3 kam nur die stereotype Antwort und Beharren auf "Keine Garantie...." usw. und das es bei ihm noch alles okay war.
Keine Kompromissbereitschaft zwecks Reparatur usw.
Lange Rede kurzer Sinn :
Was können wir tun, was müssen wir tun, wenn sich der Verkäufer quer stellt?
Sind wir dann die Dummen?
P.S :
Ich habe meine Playstation selbst versucht, vergeblich allerdings, reparieren zu lassen. Deswegen wollte ich einen günstigen Ersatz mit Hilfe meine Frau besorgen.
Mit freundlichen Grüßen
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Ingo Driftmeyer
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage!
Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung sowie Ihres Einsatzes Ihre Frage wie folgt beantworten:
1. Für Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer auf Rückabwicklung des Kaufpreises ist zunächst erforderlich, dass die Kaufsache einen Mangel aufweist.
Da das Gerät nicht einsatzbereit ist, ist von einem solchen unzweifelhaft auszugehen.
Weiter erforderlich ist, dass dieser Mangel schon bei Übergabe der Playstation an das Transportunternehmen vorhanden war (§§ 434, 447 BGB).
Die Beweislast dafür, dass das Gerät mit bereits vorhandenem Defekt verschickt wurde, träfe dabei Sie.
Wenn ein Transportschaden nach Prüfung durch DHL auszuschließen ist, spricht jedoch vieles dafür, dass das Gerät von Anfang an defekt war, da es schon bei erster Inbetriebnahme durch Sie funktionsunfähig war.
Sofern der Defekt auf den fehlerhaften Einbau der größeren Festplatte zurückzuführen ist, wäre zweifelsfrei, dass der Mangel schon im maßgeblichen Zeitpunkt der Übergabe an DHL in der Sache angelegt war, so dass der Verkäufer haftet.
2. Der Gewährleistungsausschluss des Verkäufers entfaltet hier keine Wirkung.
Es ist nach der Rechtsprechung unzulässig, bestimmte Eigenschaften der Kaufsache zuzusichern, aber sich im Anschluss auf einen Gewährleistungsausschluss zu berufen (BGH, Urteil vom 19. 12. 2012, Az.: VIII ZR 96/12).
Hier ist aus der mitgeteilten Artikelbeschreibung ersichtlich, dass die Playstation Eigenschaften wie „Top Zustand, voll funktionsfähig“ aufweist. Der Verkäufer kann deshalb bei nun dem vorliegenden Defekt des Gerätes nicht einwenden, er habe die Gewährleistung ausgeschlossen.
3. Für die Gewährleistungsansprüche spielt es keine Rolle, ob als Zahlungsart ausschließlich Überweisung oder PayPal angeboten bzw. verwandt worden ist.
4. Bevor Sie das Geld vom Verkäufer zurückverlangen können, müssten Sie ihm zunächst eine angemessene Nachfrist (10 Tage) zur Nacherfüllung setzen, in der er für die Reparatur oder die Zusendung einer gleichwertigen, funktionsfähigen Playstation Sorge tragen müsste (§§ 437, 323 BGB). Dies kann per Email oder auch das eBay-Nachrichtensystem geschehen.
Erst nach Ablauf der Frist, können Sie den Rücktritt erklären und den Kaufpreis zurückfordern.
5. Zahlt der Verkäufer darauf hin nicht, könnten Sie einen Anwalt mit der außergerichtlichen Geltendmachung der Forderung beauftragen oder ein gerichtliches Mahnverfahren (Gerichtskosten 23) einleiten.
Alternativ können Sie den Verkäufer darauf hinzuweisen, dass der Gewährleistungsausschluss nach von Ihnen eingeholter Rechtsauskunft nicht durchgreift und ihm eine vergleichsweise Lösung mit Rückzahlung des hälftigen Kaufpreises anzubieten.
Da bei der Frage, ob der Mangel vom Verkäufer zu vertreten ist, gewisse Zweifel verbleiben dürften und wohl nur durch einen kostenmäßig in keinem Verhältnis stehenden Sachverständigengutachten zu klären wäre, wäre dies aus meiner Sicht empfehlenswert.
6. Unabhängig davon hat der Verkäufer das im Gerät verbliebene Spiel nach § 985 BGB zurückzugeben.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Driftmeyer
Rechtsanwalt
Sie haben eine Frage im Bereich IT Recht?
Raten Sie nicht weiter!
Unsere Rechtsanwält*innen geben Ihnen gerne eine kostenlose
Ersteinschätzung zu Ihrem Anliegen.
Jetzt kostenlose Ersteinschätzung einholen
Bewertung des Kunden
Wie prüfen wir die Echtheit von Kundenbewertungen?
Kundenbewertungen, die als verifiziert gekennzeichnet sind, wurden von Kund*innen getätigt, die mit ihrem registrierten Kundenkonto eine kostenpflichtige Beratung erworben haben. Nach Zahlung und Beratungsabschluss erhalten unsere Kund*innen einen Bewertungslink und haben darüber die Möglichkeit, eine entsprechende Bewertung abzugeben.
Bei unseren Bewertungen handelt es sich ausschließlich um verifizierte Bewertungen.
Der auf den Profilen unserer Expert*innen angezeigte Bewertungsdurchschnitt setzt sich ausschließlich aus verifizierten Bewertungen zusammen. Jeder Bewertung wird für die Berechnung des Bewertungsdurchschnitts dabei die gleiche Gewichtung zugemessen.
Wir veröffentlichen alle Kundenbewertungen, unabhängig von der Anzahl der vergebenen Sterne. Eine Löschung findet nur statt, wenn wir dazu rechtlich verpflichtet sind (z.B. beleidigender Inhalt).
Wie prüfen wir die Echtheit von Kundenbewertungen?
Kundenbewertungen, die als verifiziert gekennzeichnet sind, wurden von Kund*innen getätigt, die mit ihrem registrierten Kundenkonto eine kostenpflichtige Beratung erworben haben. Nach Zahlung und Beratungsabschluss erhalten unsere Kund*innen einen Bewertungslink und haben darüber die Möglichkeit, eine entsprechende Bewertung abzugeben.
Bei unseren Bewertungen handelt es sich ausschließlich um verifizierte Bewertungen.
Der auf den Profilen unserer Expert*innen angezeigte Bewertungsdurchschnitt setzt sich ausschließlich aus verifizierten Bewertungen zusammen. Jeder Bewertung wird für die Berechnung des Bewertungsdurchschnitts dabei die gleiche Gewichtung zugemessen.
Wir veröffentlichen alle Kundenbewertungen, unabhängig von der Anzahl der vergebenen Sterne. Eine Löschung findet nur statt, wenn wir dazu rechtlich verpflichtet sind (z.B. beleidigender Inhalt).
Herr Driftmeyer konnte mir definitiv weiterhelfen.
vorerst vielen Dank für ihre schnelle und konkrete Antwort.
Ich habe ein Problem was das Verständnis von Garantie und Gewährleistung betrifft. Ist das juristisch ein und das selbe oder nicht?
Ansonsten wollte ich wissen, da ich ihnen besten Gewissens den Fall geschildert habe, ob ich mich zumindest auf das Urteil und andere gesetzliche Regelungen (BGB etc.) , die sie nannten, berufen kann oder ist das nur eine grobe juristische Regelung. Die dann durch Einzelfallentscheidungen gekippt werden können.
Ich wollte den Verkäufer nicht mit ihrer Antwort unter Druck setzen bzw. sie zitieren. Das wäre unlauter. Es war mein Ziel meine Möglichkeiten auszuloten.
Ich danke ihnen nochmals für ihre Auskunft, ich werde alles weitere mit Frau erst einmal besprechen müssen.
Mit freundlichen Grüßen
J.R
Ihre Nachfrage beantworte ich gern wie folgt:
1. Das Gewährleistungsrecht steht dem Käufer im Falle von Mängeln immer zu, da es aus dem Gesetz folgt.
Eine Garantie besteht dagegen nur, wenn Verkäufer oder Hersteller des Artikels freiwillig eine Garantie gewähren.
2. Auf das genannte Urteil (BGH, Urteil vom 19. 12. 2012, Az.: VIII ZR 96/12) zur Unwirksamkeit des Gewährleistungsausschlusses können Sie sich hier auf jeden Fall berufen. Dieses ist hier unzweifelhaft anwendbar. Dabei spielt es auch keine Rolle, dass der Verkäufer Privatperson ist.
Auch die genannten gesetzlichen Regelungen treffen auf Ihren Fall zu.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Nachfrage hiermit beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Driftmeyer
Rechtsanwalt
PS. Ich habe eine Mitteilung erhalten, dass Sie Ihre Kontaktdaten zu einer ggf. weiteren Vertretung übermittelt haben.
Ich hätte seitens des Plattformbetreibers nun die Möglichkeit diese für ca. 100 € brutto anzukaufen. Davon werde ich jedoch absehen, da ich Ihnen – sofern Sie hier ein Mandat zur Vertretung gegenüber dem Verkäufer erteilen wollen – diesen Betrag auf mein Honorar aufschlagen müsste, was kostenmäßig unverhältnismäßig im Hinblick auf den Gegenstandswert (Playstation) wäre. Ich bitte um Verständnis.
der Verkäufer will uns allen Ernstes die defekte Playstation zurückschicken, obwohl die DHL den Transportschaden durch DHL ausgeschlossen hat. Der Verkäufer hat dazu eine schriftliche Mitteilung bekommen.
Wir haben ihm die Frist gesetzt, von 10 Tagen und er verweist weiter auf seine tolle Bewertung usw. Er reagiert auf keine rechtliche Grundlage die ich ihm nennen konnte.
Inwiefern greift da die Frist noch die am 20.08.2013 ausläuft, wenn ich das Gerät wirklich in der Post habe?
Dieser Mensch ist uneinsichtig und beharrt stur auf der Tatsache "Das Gerät hat bei mir zu 100% funktioniert".
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Nachfrage beantworte ich gern wie folgt:
wenn der Verkäufer zum Ausdruck bringt, dass er die innerhalb der Frist geforderte Nacherfüllung endgültig verweigert, dann wird die Fristsetzung hinfällig (§ 323 Abs. 2 BGB).
Dies wäre zu bejahen, wenn er angibt, dass er keinerlei Verpflichtung für sich sieht und das Gerät zurückschickt.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Nachfrage hiermit beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Driftmeyer
Rechtsanwalt