Berechnung Mutterschutzlohn
Beantwortet von Rechtsanwalt Christoph Johannes Scholz in unter 2 Stunden
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Scholz, ich habe eine Frage zur Berechnung des Mutterschutzlohns bei einem Beschäftigungsverbot. Die Mitarbeiterin einer Mandantin ist seit Juni 2017 schwanger und unterliegt seit Juli einem Beschäftigungsverbot. Für die Berechnung des Mutterschutzlohns sind ja die letzten drei Monate vor Beginn der Schwangerschaft maßgebend. Das sind in diesem Fall die Monate März bis Mai 2017. Im Monat April hat die Mitarbeiterin einen Bonus für das Geschäftsjahr 2016 erhalten (dieser wird jährlich im Folgejahr gezahlt, wenn bestimmte Unternehmensziele erreicht worden sind). Des Weiteren hat die Mitarbeiterin im Mai eine Sonderzahlung erhalten. Diese Sonderzahlung ist vertraglich vereinbart und wird im Monat Mai und im Monat November an die Mitarbeiterin ausgezahlt. Meine konkrete Frage ist nun, ob diese Beträge bei der Berechnung des Mutterschutzlohnes zu berücksichtigen sind oder nicht. Über eine rasche Antwort wäre ich Ihnen sehr dankbar. Mit freundlichen Grüßen E. R.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
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Antwort von Rechtsanwalt Christoph Johannes Scholz
Sehr geehrter Ratsuchender,
Bei Ihrer Frage muss man zunächst unterscheiden:
1. Vertraglich vereinbarter Bonus aufgrund der guten Arbeitsleistung.
2. Vertragliche vereinbarte Sonderzahlungen, Gratifikationen, Boni (bei Erreichen des Umsatzziels), Weihnachts- und Urlaubsgeld.
Grundsätzlich ist es tatsächlich so, dass Sonderzahlungen wie Boni und Weihnachtsgeld, die vertraglich festgelegt sind, auch während des Mutterschutzes und der Elternzeit bei der Berechnung zu berücksichtigen sind (BAG 10 AZR 35/08).
Etwas anderes gilt nur dann, wenn dies in der vertraglichen Regelung ausdrücklich ausgeschlossen ist, so dass tatsächlich der Wortlaut der in Ihrem Vertrag getroffenen Regelung entscheidend sein wird. Dieses gilt es noch zu prüfen.
Wenn dort geregelt ist, dass Ihre Arbeitnehemrin die Bonuszahlungen erhält, weil sie besonders gute Arbeitsleistungen erbracht hat, wäre der Bonus für den Zeitraum ihres Mutterschutzes sowie ihrer Elternzeit nicht zu berücksichtigen, da Sie in diesem Zeitraum naturgemäß keine Arbeitsleistung erbringend kann.
Wenn allerdings nur geregelt ist, dass der Bonus an ihre Arbeitnehmerin ausgezahlt wird, wenn bestimmte Unternehmensziele erreicht werden (und so schildern Sie es), sind diese Bonusbeträge sowohl während des Mutterschutzes und der Elternzeit bei der Berechnung zu berücksichtigen.
Beachten Sie im Übriegen, für den Fall, dass Ihre Arbeitnehmerin gesetzlich krankenversichert ist, sie für die Zeit der Beschäftigungsverbote nach den §§ 3 Abs. 2, 6 Abs. 1 Mutterschutzgesetz (6 Wochen vor und 8 bzw. 12 Wochen nach der Geburt) das so genannte Mutterschaftsgeld erhält. Hier müssen Sie dann nicht den Mutterschutzlohn zahlen, sondern den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld.
Für konkretere Rechtsauskünfte müsste ich Einsicht in den entsprechenden Arbeitsvertrag nehmen.
Beste Grüße
RA Scholz
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