Kündigung Grundschuld
Fragestellung
Ich habe eine Grundschuld für mein Haus bei der Deutschen Bank. Es kam in den letzten Jahren immer mal wieder zu Irritationen, welche aber immer wieder ausgeglichen wurden. Derzeit besteht kein Rückstand. Nun hat mir die Bank die Grundschuld - Frist einen Monat - gekündigt. Meine wirtschaftliche Situation ist so, dass ich das Darlehen regulär zurückzahlen kann. Das Darlehen wurde 2007 aufgenommen. Nun meine Fragen: gilt nicht auch für Darlehen vor 2008 eine 6-monatige Kündigungsfrist? Bedeutet die Kündigung der Grundschuld, dass das Darlehen jetzt gekündigt ist? Ich habe nichts weiter in der Hand. Soll ich eine Vollstreckungsabwehrklage einreichen?
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Antwort von Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Das Kapital einer Grundschuld ist auf Grundlage von § 1193 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) mit einer sechsmonatigen Frist zu kündigen - nach heutiger Rechtslage -, bevor die Zwangsvollstreckung aus Ihr betrieben werden kann. Eine hiervon abweichende vertragliche Vereinbarung ist durch § 1193 Abs. 2 S. 2 BGB ausgeschlossen, wenn die Grundschuld der Sicherung einer Geldforderung dient.
Vor dem 20.8.2008 war tatsächlich die Vereinbarung einer abweichenden Kündigungsfrist möglich.
Es ist jedoch zu beachten, dass jedenfalls nach umstrittener Ansicht auch für die Kündigung der Grundschuld (genau wie für das Darlehens, was aber unabhängig davon gekündigt werden kann, meist aus den gleichen Gründen) ein Kündigungsgrund gegeben sein muss, § 1193 BGB regelt nur die Frist und die Zulässigkeit von davon abweichenden Abreden.
Es gibt aber auch Stimmen wie folgt:
Eines Grundes für den wirksamen Ausspruch dieser ordentlichen Kündigung bedarf es nach der gesetzlichen Regelung nicht. Insbesondere ist die Notwendigkeit einer Kündigung des dinglichen Rechts von der Kündigung der gesicherten Forderung zu unterscheiden, für die u. U. zusätzliche Voraussetzungen (etwa nach §§ 489, 498 BGB) zu beachten sind.
Aber Sie haben jedenfalls nach beiden Meinungen folgende Möglichkeit.
Es ist die Frage zu stellen, ob der (schuldrechtliche) Sicherungsvertrag einer Inanspruchnahme aus der Grundschuld entgegensteht. Dieses müsste gesondert geprüft werden.
Denn schließlich haben Sie nach Ihrer Aussage weiterhin die Möglichkeit, dass Darlehen regulär zurückzuzahlen. Dieses muss wie gesagt separat gekündigt werden.
Es stellt sich dann die weitergehende Frage, ob nicht die Bank hätte vorher kündigen können bzw. müssen, als einmal Zahlungsschwierigkeiten bestanden.
Ich würde dieses gegenüber der Bank einwenden und notfalls tatsächlich erwägen, gegen die Vollstreckung gerichtlich vorzugehen.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
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