fristlose Kündigung einer Zahlungsvereinbarung
Fragestellung
Sehr geehrte/r auf Bankrecht spezialisierter Anwalt/Anwältin,
nach Fälligkeit meines tilgungsfreien, endfälligen, Hypothekendarlehens war ich (Verbraucher) nicht in der Lage das Darlehen zurück zu zahlen. Im Hinblick darauf, dass mir meine Bank die gesamte Geschäftsverbindung gekündigt hatte und mir eine Umschuldung des endfälligen Darlehens durch eine andere Bank ebenfalls nicht möglich war, habe ich meiner Bank, nach einer vorherigen mündlichen Unterredung, schriftlich angeboten auf das Darlehen monatliche zweckgebundene Zahlungen von € x,xx zu leisten. Meine Bank hat mir daraufhin schriftlich mitgeteilt:
Selbstverständlich sind wir bereit, die Geltendmachung unserer Ansprüche bis auf Weiteres zurückzustellen, wenn Sie die Ratenzahlung ab Februar xxxx aufnehmen.
Als Zinssatz wurde mir von meiner Bank für die Dauer der Abwicklung (voraussichtliche Laufzeit ca. 10 Jahre) ein Sondersatz von jährlich 3,5 % angeboten. Dieser Zinssatz wurde von mir jedoch nicht akzeptiert. Meine Bank hat daraufhin bei ihrer Zinsberechnung den gesetzlichen Zinssatz (für ungesicherte Darlehen) von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz berücksichtigt. Im Hinblick auf die grundbuchmäßige Absicherung meines Darlehens habe ich dieser Zinsberechnung mehrmals, ohne Erfolg, widersprochen. Die zugesagten monatlichen Zahlungen in Höhe von € x,xx wurden von mir stets erbracht.
Nach ca. 1,5 Jahren wurde ich von meiner Bank aufgefordert ein notarielles Schuldanerkenntnis zu unterzeichnen, welches beinhaltete, dass meiner Bank ein Zinsanspruch in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zusteht. Dieser Aufforderung habe ich wegen des Zinssatzes umgehend widersprochen und bin ihr auch nicht nachgekommen.
Weitere ca. 1,25 Jahre später habe ich mir erlaubt ein bereits zurückbezahltes Darlehen auf Grund einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung zu widerrufen. Daraufhin hat mir meine Bank umgehend mitgeteilt, dass sie die Rückabwicklung des widerrufenen Darlehens ablehnt. Des Weiteren hat sie mich wie folgt informiert:
Zur Wahrung unserer Rechte sehen wir uns deshalb nunmehr gezwungen die Titulierung eines Darlehensrestbetrags von € x,xx (eigene Bemerkung: des streitgegenständlichen Darlehens) im Wege des gerichtlichen Mahnverfahrens zu betreiben, nachdem Sie die Begebung eines notariellen Schuldanerkenntnisses kategorisch abgelehnt haben und bereits fruchtlos angemahnte Darlehensrückstände in Höhe von x,xx bestehen.
Meine Bank wurde von mir umgehend darüber informiert, dass keine Darlehensrückstände bestehen bzw. angemahnt wurden und dass ich mich mit allen mir zur Verfügung stehenden Möglichkeiten gegen gerichtliche Zwangsmaßnahmen wehren werde. Gegen den von meiner Bank erlassenen Mahnbescheid über € x,xx habe ich Widerspruch eingelegt, woraufhin meine Bank mich beim zuständigen Gericht auf Zahlung des im Mahnbescheid enthaltenen Betrages nebst Zins von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz verklagt hat.
Frage 1: Stand meiner Bank das Recht zu, die mit mir getroffene Zahlungsvereinbarung (Stundungsvereinbarung / Darlehens-vereinbarung?) trotz meiner absprachegemäßen Zahlungen zu kündigen und zur Eintreibung des geforderten erstrangigen Teilbetrages in Höhe von € x,xx gerichtliche Zwangsmaßnahmen gegen mich einzuleiten?
Frage 2: Auf welcher rechtlichen Grundlage (Gesetze / Rechtsprechung) kommen Sie zu Ihrer Einschätzung?
Sofern Sie der Meinung sind, dass Sie zur Beantwortung meiner Anfrage weitere Informationen benötigen, so bitte ich Sie, mich hierüber vorab zu informieren.
Mit freundlichen Grüßen
P.S.: Ab sofort bin ich bis einschließlich 17.06.2017 in Urlaub.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Alexander Park
Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Anfrage erlaube ich mir auf Grundlage der von Ihnen zur Verfügung gestellten Informationen wie folgt zu beantworten:
1. Ich denke hier wird man zu der Auffassung gelangen können, dass mit der Ratenzahlungsvereinbarung ein so genannter "Pactum de non petendo" geschlossen wurde, also eine Vertrag dahingehend, dass der Anspruch nicht gefordert wird.
Ein solcher Vertrag steht einer gerichtlichen Geltendmachung des Anspruches grundsätzlich hemmend im Weg.Die Klage wäre dann in diesem Falle unbegründet.
Die Rechtsfigur des Pactum de non petendo ist im Gesetz nicht verankert, von der Rechtssprechung aber anerkannt. Diese Art von Vertrag zwischen den Parteien wäre im Prozess vorzutragen.
Verweisen können Sie aber auf § 775 Nr. 4 ZPO, hier sind schriftliche Erklärungen des Gläubigers gemeint, die darlegen, dass eine Stundung bewilligt wurde. Haben Sie ein entsprechendes Schreiben der Bank, dies ist aus meiner Sicht der Fall, können Sie auch mit § 775 Nr .4 ZPO arbeiten.
Ein solches gültiges Stillhalteabkommen führt im Prozess immer zur Abweisung der Klage, wenn Sie sich hierauf berufen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2015 – I ZB 107/14). Diesen Einwand sollte Sie also unbedingt im Prozess bringen.
Ggf. wird sich die Bank auf den Standpunkt zurückziehen, dass Sie diesen Pactum de non petendo gekündigt hat.
Die ursprüngliche Vereinbarung gesagte: "Selbstverständlich sind wir bereit, die Geltendmachung unserer Ansprüche bis auf Weiteres zurückzustellen, wenn Sie die Ratenzahlung ab Februar xxxx aufnehmen."
Hier wird man sich nach meiner Lesart auf den Standpunkt stellen können, dass die Geltendmachung solange gehemmt ist, wie Sie Ratenzahlungen abredegemäß aufrecht erhalten.
Können Sie also darlegen und beweisen, dass Sie Ihren Ratenzahlungsverpflichtungen abredegemäß nachgekommen sind, ist die Bank in einer gerichtlichen Geltendmachung des Anspruches gehemmt.
2. Denkbar wäre auch, dass Sie mit der Bank eine Stundungsvereinbarung im Form eines Schuldänderungsvertrages nach § 311 BGB geschlossen haben.
Auch hier wäre die Stundungsvereinbarung mit der Bedingung versehen, dass die Raten pünktlich zu bezahlen sind.
Allerdings haben Stundungsvereinbarungen typischerweise eine zeitliche Komponente, diese scheint mir hier nicht gegeben zu sein.
Ein Widerruf der Stundungsvereinbarung wäre auch nur unter bestimmten Umständen möglich, wenn Sie die Raten nicht bedienen oder sich Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse verschlechtern.
3. Ich gehe also im Ergebnis davon aus, dass Ihre Bank an der gerichtlichen Geltendmachung ihres Anspruches gehemmt war, da Sie die Raten pünktlich geleistet haben und keine wesentliche Verschlechterung Ihrer wirtschaftlichen Situation stattfand.
Mit freundlichen Grüßen
Alex Park
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vielen Dank für die Beantwortung meiner Anfrage.
Ergänzend teilen Sie mir bitte noch mit, ob das Gericht die von Ihnen aufgeführten Positionen, welche für eine Klageabweisung sprechen, auch berücksichtigen muss, wenn mein Anwalt sie bisher nicht vorgetragen hat bzw. wenn nein, welche Möglichkeiten ich habe noch zu meinem Recht zu kommen (aktueller Stand des Verfahrens: bis Ende der Woche besteht beidseitig die Möglichkeit einen gerichtlich geschlossenen Vergleich zu widerrufen).
Ihrer Nachricht sehe ich mit großem Interesse entgegen.
Mit freundlichen Grüßen
Sie tragen vor, dass ein gerichtlicher Vergleich mit Widerrufsvorbehalt geschlossen wurde.
Mit solch einem Vergleich soll in aller Regel das Rechtsverhältnis vollumfänglich geklärt werden. Weiterer Sachvortrag wird dann nicht mehr berücksichtigt.
Wollen Sie die Sache weiter streitig verfolgen und zur Sache vortragen, so wäre der Vergleich zu widerrufen. Anders würde neuer Vortrag in diesem Verfahren keine Berücksichtigung mehr finden.
Mit freundlichen Grüßen
Alex Park