Gesellschafterdarlehen
Beantwortet von Steuerberater FBf.IStR Marc Ehlers
Fragestellung
Guten Tag,
ich beabsichtige meine GmbH Geschäftsanteile zu verkaufen. Derzeit bin ich alleiniger GF und Gesellschafter.
Die Firma befindet sich in einer finanziell schwierigen Zeit. Es bestehen Forderungen gegen die GmbH sowie Bankverbindlichkeiten.
Ich beabsichtige daher der GmbH ein Gesellschafterdarlehen zu geben um alle Verindlichkeiten zu tilgen. Dies erfolgt in Abstimmung mit dem Käufer, der sichergestellt haben möchte, dass keine VB mehr bestehen. Die Rückzahlung soll aus einem mitverkauften Lieferauftrag erfolgen- quasi als Umsatzbeteiligung.
Nun habe ich gelesen, dass diese Darlehensart bei einer bestimmten Form dann steuerlich in meiner EkSt absetzbar wäre, wenn der neue Gesellschafter seine VB mir gegenüber dann nicht bedient. Was ist zu beachten, kann ein solcher Vertrag rechts-und Finanzamtsicher aufgesetzt werden?
Mfg T.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater FBf.IStR Marc Ehlers
Sehr geehrte/r Ratsuchende/r,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:
Soweit Sie der GmbH in der Krise Darlehen geben können diese zu den Anschaffungskosten der GmbH-Anteile zählen die Veräußerungsfalle von den Veräußerungserlösen (dies kann auch zu einem Verlust führen) nach § 17 EStG abzuziehen sind das Ergebnis ist der sogenannte Veräußerungsgewinn bzw. Veräußerungsverlust.
In Ihrem Fall wäre zunächst zu prüfen in welchem Stadium der möglichen Krise sich ihre GmbH befindet. Hiernach beurteilt sich die Frage nach den Darlehensbedingungen. Der Bundesfinanzhof hat hierzu mehrfach entschieden das sogenannte eigenkapitalersetzende Darlehen zu den Anschaffungskosten zählen soweit sie in der Krise stehen gelassen werden. Das bedeutet, dass die entsprechenden Darlehen zum Beispiel nicht kündbar sein dürfen in der Krise und nicht vor anderen Gläubigern befriedigt werden.
In Ihrem Fall ist es aber so dass Sie zunächst ein Darlehen geben und sodann ihre Anteile veräußern. Das bedeutet Sie sind zum Zeitpunkt eines möglichen Darlehens Ausfalles später nicht mehr Gesellschafter.
Die entsprechenden Darlehen werden zum Zeitpunkt der Veräußerung der GmbH-Anteile im Rahmen der Ermittlung des Veräußerungserlöses bereits mit einbezogen. Sind diese Darlehen zu diesem Zeitpunkt werthaltig, erzielen Sie hieraus keinen steuerlichen Effekt. Dass diese Darlehen werthaltig sind wird sich voraussichtlich dadurch ergeben, dass ein fremder Dritter Ihnen die GmbH-Anteile zu einem bestimmten Preis abkauft.
Die Darlehen wären damit nach der Veräußerung steuerlich entstrickt und würden danach nicht mehr im Rahmen des § 17 Einkommensteuergesetz Berücksichtigung finden.
Sie erzielen nach Ausscheiden aus der GmbH damit Einkünfte aus Kapitalvermögen soweit Sie Zinsen erlösen bzw. auch einen Verlust aus dieser Darlehensforderung erleiden. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes können derartige Verluste im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen berücksichtigt werden.
Soweit zu einem Ausfall der Darlehensforderung und damit zu negativen Einkünften aus Kapitalvermögen kommt, ist zu berücksichtigen, dass der Verlust erst zum Zeitpunkt berücksichtigt werden kann, wenn endgültig feststeht, dass keine weiteren Rückzahlungen mehr erfolgen. Hierzu reicht die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nicht aus, soweit dieses nicht mangels Masse abgelehnt worden wäre. Hier wäre später im Einzelfall zu prüfen in welchem Veranlagungszeitraum der Verlust tatsächlich zu berücksichtigen wäre. Hierzu sollten Sie gegebenenfalls bei einem späteren Verlust nochmals beraten lassen.
Bei weiteren Rückfragen zögern Sie bitte nicht, über die entsprechende Funktion eine Rückfrage zu stellen, die ich Ihnen gerne beantworte.
Gern bin ich Ihnen im Rahmen eines neuen Auftrags bei der Nachmeldung behilflich.
Mit freundlichen Grüßen
Marc Ehlers
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Zur Ausgangsbasis:
Für die Darlehen sind keine besonderen Sicherheiten vorgesehen, diese könnten unkündbar sein und anderen Forderungen den Vorrang geben.
Der KP der Anteile ist geringer als das Stammkapital.
Ich habe Ihre Antwort wie folgt verstanden:
1. Verlust nach§17 Veräusserungsverlust nur, wenn ich noch selbst Gesellschafter wäre und die GmbH z.B. Insolvenz ginge.
2. nach Anteilsverkauf nur im Rahmen Kapitalerträge, obwohl es ein "unternehmerisches Darlehen ist?
Ein Verlust wäre in der EkST dann auch nicht auf Vorjahre übertragbar, richtig?
Wie sollte das vertraglich ausgestaltet sein? Ist das dann ein "krisenbestimmtes" Darlehen?
Gibt es eine Empfehlung zur Optimierung, falls meine Forderung ausfällt?
Würden Sie einen Mustervertrag gegen Gebühr erstellen?
Mfg T.
der Artikel von Rödl zeigt schon auf, wie Sie als Gesellschafter handeln könnten. Da Sie später aber kein Gesellschafter mehr sind, kommt §17 EStG nicht mehr in Frage.
Soweit Sie weniger Kaufpreis erhalten als Stammkapital von Ihnen eingezahlt haben Sie bereits hieraus einen Verlust erlitten, den Sie geltend machen können.
Einen Vertrag für das Darlehen kann ich Ihnen gerne als Muster erstellen. Ich würde hierfür 150 Euro als angemessen erachten und würde Sie bitten, mir dann eine X-Mail mit dieser Anfrage zu stellen.
Mit freundlichen Grüßen
Marc Ehlers