steuerliche Absetzbarkeit von nicht zurückgezahlten Darlehen
Fragestellung
Guten Tag,
ich habe folgende Darlehen vergeben- zwischen 2014 und 2018:
1. als alleiniger GGF meiner ehemaligen GmbH in einer Krisenzeit. Die Anteile wurden an einen Dritten verkauft, welcher mit seiner e.K. verschmolzen hat. Das von mir gewährte Darlehen hat er nicht zurückgezahlt, sondern die Vermögensauskunft abgegeben
2. als Geschäftspartner einem Kollegen Geld geliehen und für Ihn Kosten bezahlt- auf Kreditbasis . Der Kollege ist verstorben, Erbe wurde ausgeschlagen von Witwe
Somit zwei faktische Totalausfälle. Ich selbst habe noch 2 Einzelfirmen. Meine Fragen nun:
1. sind die Kreditausfälle steuerlich absetzbar ?
2. wenn ja wie und unter welcher Voraussetzung?
3. was wären die Voraussetzungen, diese mit anderen positiven Einkunftsarten verrechnen zu können und ggf. in Vorjahre rückübertragen zu können?
Mfg T.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
0900-1010 999 * anrufen
Antwort von Steuerberater Knut Christiansen
Guten Tag und vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich im Rahmen einer Erstberatung gerne wie folgt beantworten möchte.
1. Darlehen an GmbH:
Aufgrund Ihrer Darstellung gehe ich davon aus, dass Sie die Forderungen gegenüber Ihrer "alten" GmbH im Privatvermögen gehalten haben. Nach relativ aktueller höchstrichterlicher Rechtsprechung (BFH vom 24.10.2017 – VIII R 13/15) kann der Verlust aus privaten Forderungen steuerlich berücksicht werden, wenn der Darlehensausfall feststeht. Dazu genügt es z.B. allerdings nicht, wenn lediglich das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Darlehensnehmers eröffnet wurde. Es muss wirklich feststehen, dass keine Rückzahlungen mehr fließen (z.B. durch Abschluss des Insolvenzverfahrens oder Ablehnung des Verfahrens mangels Masse). Insofern machen Sie diesen Verlust im Rahmen der Anlage KAP geltend. Es ist allerdings so, dass diese Verluste aus Kapitalvermögen gem. § 20 Abs. 6 EStG nicht mit anderen Einkünften ausgeglichen werden. Ein Ausgleich der Verluste ist nur mit positiven Einkünften aus Kapitalvermögen möglich.
2. Darlehen an Geschäftspartner:
Hier wäre zu differenzieren:
Wurde das Darlehen von Ihnen als Privatperson gewährt? Dann gelten die Aussagen wie unter 1.
Wurde das Darlehen von einem Ihrem Unternehmen gewährt und auch so betrieblich bilanziert? Dann wäre der Verlust im Rahmen des Gewerbebetriebs als Forderungsverlust zu buchen und würde sich im Rahmen dieser Einkunftsart auswirken. Auch hier muss natürlich feststehen, dass das Geld verloren ist. Verbleibt nach Verlustbuchung ein weiterer Verlust, so könnte dieser auf Antrag ins Vorjahr zurück zu tragen. Vorrangig würden aber positive Einkünfte des laufenden Kalenderjahres verrechnet werden.
Ich hoffe Ihre Fragen damit zur Zufriedenheit beantwortet zu haben. Gerne können Sie Rückfragen einstellen, wenn noch Verständnisprobleme auftreten.
Mit freundlichen Grüßen
Knut Christiansen
Steuerberater
Sie haben eine Frage im Bereich Einkommensteuererklärung?
Raten Sie nicht weiter!
Unsere Rechtsanwält*innen geben Ihnen gerne eine kostenlose
Ersteinschätzung zu Ihrem Anliegen.
Jetzt kostenlose Ersteinschätzung einholen
Bewertung des Kunden
Wie prüfen wir die Echtheit von Kundenbewertungen?
Kundenbewertungen, die als verifiziert gekennzeichnet sind, wurden von Kund*innen getätigt, die mit ihrem registrierten Kundenkonto eine kostenpflichtige Beratung erworben haben. Nach Zahlung und Beratungsabschluss erhalten unsere Kund*innen einen Bewertungslink und haben darüber die Möglichkeit, eine entsprechende Bewertung abzugeben.
Bei unseren Bewertungen handelt es sich ausschließlich um verifizierte Bewertungen.
Der auf den Profilen unserer Expert*innen angezeigte Bewertungsdurchschnitt setzt sich ausschließlich aus verifizierten Bewertungen zusammen. Jeder Bewertung wird für die Berechnung des Bewertungsdurchschnitts dabei die gleiche Gewichtung zugemessen.
Wir veröffentlichen alle Kundenbewertungen, unabhängig von der Anzahl der vergebenen Sterne. Eine Löschung findet nur statt, wenn wir dazu rechtlich verpflichtet sind (z.B. beleidigender Inhalt).
Wie prüfen wir die Echtheit von Kundenbewertungen?
Kundenbewertungen, die als verifiziert gekennzeichnet sind, wurden von Kund*innen getätigt, die mit ihrem registrierten Kundenkonto eine kostenpflichtige Beratung erworben haben. Nach Zahlung und Beratungsabschluss erhalten unsere Kund*innen einen Bewertungslink und haben darüber die Möglichkeit, eine entsprechende Bewertung abzugeben.
Bei unseren Bewertungen handelt es sich ausschließlich um verifizierte Bewertungen.
Der auf den Profilen unserer Expert*innen angezeigte Bewertungsdurchschnitt setzt sich ausschließlich aus verifizierten Bewertungen zusammen. Jeder Bewertung wird für die Berechnung des Bewertungsdurchschnitts dabei die gleiche Gewichtung zugemessen.
Wir veröffentlichen alle Kundenbewertungen, unabhängig von der Anzahl der vergebenen Sterne. Eine Löschung findet nur statt, wenn wir dazu rechtlich verpflichtet sind (z.B. beleidigender Inhalt).
Antwort des Experten: Gern geschehen! Schöne Weihnachtstage für Sie!