Kommissionsgeschäft Umsatzsteuer Kleinunternehmer
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Hiller,
ich bräuchte Ihren Rat bezüglich der Handhabung der USt.:
Ich werde einen Laden eröffnen, bei dem ich handgefertigte Ware von verschiedenen Hobbykünstlern anbiete / ausstelle. Die Hobbykünstler mieten bei mir Regalfläche, wo ihre Ware ausgestellt wird. Ich beziehe von den Künstlern die Regalmiete sowie 20 % Vermittlungsgebühr für die (in ihrem Namen) verkaufte Ware.
Nun meine Frage:
Auf die Regalmiete muss ich natürlich 19 % Ust. abführen. Auf die 20 % Vermittlungsgebühr auch, aber doch nicht auf den Gesamtpreis? Für die 19 % des Warenwertes wäre doch der Künstler zuständig – soweit er Ust-pflichtig ist?
z.B. Ware wird für 20 € verkauft. D.h. bei der monatlichen Abrechnung mit dem Künstler erhält er von mir 15 € (20 € abzüglich 20 % Vermittlungsgebühr).
Beim Verkauf im Laden würde ich auf der Quittung oben den Stempel meines Ladens haben, bei der Angabe der Verkaufs würde ich dann z.B. schreiben: Filzuntersetzer von Annette Maier (also die Künstlerin in deren Namen ich es verkaufe mit angeben) 20,- €.
Wenn ich von Annette Maier weiß, dass sie 19 % Ust. beim Finanzamt ausweist/weitergibt, dann trage ich unten im Quittungsblock ein inkl. 19 % MwSt. Wenn Annette Maier keine Ust. abführt, dann trage ich unten 0 % MwSt. ein.
Die Info ob der Künstler Ust. abführt kann ich bei den jeweiligen Künstlern beim Vertrag für die Regalmiete schriftlich abfragen.
Richtig?
Bei Online Portalen wie z.B. DaWanda habe ich gesehen, dass dort neben den Preisen immer angegeben ist: "inkl. USt. (soweit erhoben)"
Ich wäre quasi das Pendant dazu, nur eben im „realen“ Laden, nicht online.
Läge ich mit diesem Vorgehen richtig oder muss ich das anders handhaben bzw. gibt es noch etwas zu berücksichtigen?
Für Ihre Beratung / Feedback wäre ich Ihnen sehr verbunden.
Danke und viele Grüße
S. B.
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Antwort von Steuerberater Dipl. Finanzwirt Ulrich Hiller
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
ich möchte mal versuchen, meine Antwort - gemäß ihrer Fragestellungen - zu gliedern in die Bereiche (I.) Ihrer eigenen USt-Besteuerung sowie zu (II.) der Rechnungslegung gegenüber Ihren Kunden (= Hobbykünstlern) sowie ggf. Endkunden (= "Ladenkunden").
I.) Ihre eigene Umsatzsteuer
a) Hier wäre zunächst zu untersuchen, ob Sie ggf. umsatzsteuerlicher Kleinunternehmer wären. Wenn Ihr Gesamtumsatz (d.h. Bruttoumsatz) im laufenden Jahr (Unternehmensgründung, ggf. auf 12 Monate hochgerechnet) 17.500 € nicht übersteigt, können Sie auf alles, was mit USt zu tun hat, verzichten. Dies kann bei Ihnen vorteilhaft sein, wenn Sie vorwiegend mit Kunden arbeiten, die selbst Nichtunternehmer oder Kleinunternehmer sind. Allerdings entfällt dann auch der Vorsteuerabzug, so dass Sie keine Mehrwertsteuer gegenüber dem Finanzamt geltend machen können. Wenn Sie also jetzt hohe Investitionen haben (z.B. Ladeneinrichtung, Büro- und Geschäftsausstattung, Auto...) oder regelmäßig höhere mit USt belastete Kosten (Ladenmiete einschl. USt), kann der Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung (= "Option" zur Regelbesteuerung) vorteilhafter sein. Allerdings bindet Sie eine USt-Option 5 Jahre lang, so dass Sie das vorher anhand von Planzahlen ausrechnen sollten! Wenn Ihr Umsatz die Grenze von 17.500 € im Vorjahr überstiegen hat (z.B. im Jahr 2015), so werden Sie automatisch zum regelbesteuernden Unternehmer, evtl. Wahlrechte haben Sie dann nicht mehr. Es kommt also im Detail auf die Art Ihrer Umsätze sowie auf deren Höhe an. Alle nachfolgenden Ausführungen interessieren daher nur dann, wenn Sie (entweder durch Option oder durch Überschreiten der Umsatzgrenze) KEIN Kleinunternehmer sind!
b) Als nächstes müssen wir untersuchen, welche Art Umsätze Sie haben. Ihrer Frage entnehme ich, dass Sie Ihren (Hobbykünstler-) Kunden hauptsächlich eine Plattform für deren Verkäufe bieten, ähnlich einer Online-Verkaufsplattform. Sie treten also als Vermittler auf und der Hobbykünstler ist der wirkliche Verkäufer der Gegenstände. Dieses wird den Endkunden (die Ihren Laden betreten) auch offengelegt, z.B. durch Angabe des Künstlers an der Ware, d.h. der Endkunde weiß, dass Sie die Gegenstände in fremdem Namen und auf fremde Rechnung verkaufen. In diesem Fall liegt umsatzsteuerlich ein sogenanntes Agenturgeschäft vor. Ihre Leistung besteht im bloßen Vermitteln eines Umsatzes zwischen Künstler und Endkunden und Sie bekommen dafür eine umsatzabhängige Provision (vergleichbar z.B. einem Immobilienmakler).
Ihre Umsätze bestehen nun - abgesehen von der Regalmiete - nur in der Verkaufs- oder Agenturprovision von 20%. Beispiel: Sie verkaufen im Jahr 2014 Waren im Wert von 50.000 € für die Hobbykünstler, bekommen also dafür 10.000 € Provision. Zusätzlich erhalten Sie 5.000 € Regalmiete. Ihr Gesamtumsatz beträgt somit 15.000 €; im Sinne der Ausführungen unter (a) könnten Sie sich also als Kleinunternehmer behandeln lassen.
Für die Umsatzstbesteuerung des eigentlichen Warenverkaufs ist - wie von Ihnen vermutet - der Künstler zuständig, der entweder Regelbesteuerer aber auch Klein- oder Nichtunternehmer sein kann.
Anders stehen die Dinge beim sogenannten Kommissionsgeschäft (hauptsächlich in Second-Hand-Kleidershops angewendet): hier treten Sie selbst als Verkäufer auf und dem Endkunden wird nicht unbedingt klar, dass ein Dritter (der Hobbykünstler) dahinter steht. Das Kommissionsgeschäft wird so behandelt, als würden Sie die Ware beim Künstler (= Lieferant) erwerben und in EIGENEM Namen an den Endkunden weiterverkaufen. In diesem Falle ist Ihnen der Warenumsatz also selber zuzurechnen (und ist auch für die Ermittlung der Kleinunternehmergrenze ausschlaggebend). In meinem o.g. Beispiel würde Ihr Gesamtumsatz daher (50.000 Warenumsatz + 5.000 Miete =) 55.000 € betragen, eine Anwendung der Kleinunternehmerregelung entfällt! Die Umsatzsteuer (19/119 von 55.000 € = 8.782 €) ist an das Finanzamt abzuführen. Allerdings können Sie davon die Mehrwertsteuer abziehen, die Ihnen von den Künstlern berechnet wird (natürlich nur, soweit es sich um regelversteuernde Unternehmer handelt, denn Klein- oder Nichtunternehmer dürfen Ihnen keine Rechnung mit USt-Ausweis stellen!!!).
II. Rechnungsstellung
Auch hier ist natürlich nach Agentur- oder Kommissionsgeschäft zu unterscheiden:
a) Agentur
Wie Sie selbst anführten, wäre die Rechnung / Quittung von Ihnen quasi "im Auftrag" des leistenden Unternehmers zu stellen. Auch seine Steuernummer wäre anzugeben. Ein gutes Beispiel: werfen Sie doch mal einen Blick auf Ihre letzte Tankquittung! Die Tankstellen sind nahezu immer Agenturen! Dort steht meistens der Satz: "Die Abgabe von Treibstoffen erfolgt im Namen und auf Rechnung der ARAL AG" oder ähnlich. Wie Sie bereits schreiben, müssen Sie also bei Ihren Künstlern erfragen, ob sie Unternehmer sind und dann auch deren Steuernummer angeben.
Die Sache entschärft sich allerdings dadurch, dass die Endkunden in den meisten Fällen Privatleute sein werden, die nicht unbedingt eine vollkommen ordnungsmäßige Rechnung benötigen, denn sie haben ja keinen Vorsteuerabzug. Der Zusatz "inkl. USt. (soweit erhoben)" ist daher eine gute Idee!
Wenn ich allerdings in Ihrem Laden eine hübsche Bronzeplastik für meine Steuerkanzlei kaufe, dann reicht mir eine simple Quittung nicht. Die Plastik kostet 1.190,00 € und übersteigt daher den Wert einer sogenannten Kleinbetragsrechnung (bis insges. 150 €). Ich brauche eine ordnungsmäßige Rechnung, da ich mir die Vorsteuer dafür abziehen will.
Die Rechnung muss dann etwa so aussehen:
Bronzeplastik "Frühlingserwachen" von Heinz-Werner Bröselhuber (der Verkauf erfolgt im Namen und für Rechnung des Künstlers, Steuernummer 114/256/00357) 1.000,00 €
Umsatzsteuer (od. Mehrwertsteuer) 19% 190,00 €
Gesamtbetrag 1.190,00 €
Daneben enthält die Rechnung (od. Quittung bei Kleinbeträgen) auch noch Ihren Namen und Steuernummer als Agenten.
b) Kommission
Sie erstellen Belege (Quittungen / Rechnungen) ausschließlich in eigenem Namen und unter Angabe Ihrer eigenen Steuernummer, der Endkunde weiß nicht unbedingt etwas vom Vorliegen einer Kommisssion.
Nun der Vollständigkeit halber noch die Abrechnungen zwischen Ihnen und dem Künstler:
a) Agentur
GUTSCHRIFT
In Ihrem Auftrag verkaufte ich am 6.1.2014
Bronzeplastik "Frühlingserwachen" für 1.190,00 €
abzüglich Provision 20% (je nach Vertrag auf Netto- oder auf Bruttobetrag??? - wird wohl bei Regelbesteuernden meist der Nettobetrag sein!) - 200,00 €
Umsatzsteuer 19% - 38,00 €
Unsere Überweisung auf Ihr Konto 952,00 €
Meine Steuernummer .../.../.....
ACHTUNG: für Kunstwerke beträgt der Steuersatz meistens 7%!!! O.g. Beispiel ist daher nicht ganz genau, wenn es sich bei der Plastik um ein "Originalerzeugnis der Bildhauerkunst" handelt!!!
b) Kommission
GUTSCHRIFT
In Ihrer Kommission wurde verkauft
Bronzeplastik "Frühlingserwachen" für netto 1.000,00 €
Lt. Kommissionsvertrag vom .......... 2013 beträgt der Kaufpreis dafür
80% von 1.000,00 € 800,00 €
Mehrwertsteuer 19% (aber nicht bei Orig.-Kunstwerk, s.o.) 152,00 €
Gesamtbetrag 952,00 €
Ihre Steuernummer 114/256/00357. Meine Steuernummer .../.../.....
So... ich hoffe, nun alle möglichen Aspekte beleuchtet zu haben, ohne Sie zu überfrachten. Falls etwas unklar ist, zögern Sie bitte nicht, sich über die Rückfragefunktion an mich zu wenden! Ansonsten würde ich mich über eine positive Bewertung freuen und wünsche Ihnen für Ihr Geschäft ganz viel Erfolg!
Mit freundlichen Grüßen
Ulrich Hiller
Steuerberater
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