Selbstständigkeit, Ehrenamt, Umsatzsteuer
Fragestellung
Guten Morgen Herr Christiansen,
im laufenden Jahr habe ich einige Tage zu viel ehrenamtlich für einen Verein gearbeitet, sodass ich nach Abzug von Spesen, Reisekosten, etc. 1125€ über der Ehrenamtspauschale von 2400€ liege. Das ganze hat nun meines Wissens drei Auswirkungen - evtl. auch noch weitere, die Sie hoffentlich benennen können:
1. Der Überbetrag wird Einkommenssteuerpflichtig.
2. Die 1125€ kann ich nicht als Ehrenamtshonorar abrechnen, sondern muss eine Rechnung stellen. Da ich jedoch in derselben Branche selbstständig gewerbetreibend und Umsatzsteuerpflichtig bin, muss ich nun MwSt. eintreiben, die im Ehrenamt sonst vernachlässigbar wäre.
3. Da der Verein selbst weder Umsatzsteuerpflichtig noch -abzugsberechtigt ist, bedeutet dies im Endeffekt, dass die MwSt. zu meinen Lasten geht.
Da ich mit jeder Honorarabrechnung dem Verein bestätigt habe, die 2400€ nicht zu überschreiten, kann ich hier wohl nichts machen - außer, beim nächsten Mal besser aufzupassen.
Vielleicht haben Sie ja dennoch einen Lösungsvorschlag, denn falls möglich würde ich Punkt 2, insbesondere jedoch Punkt 3, natürlich gerne vermeiden.
Vielen Dank und viele Grüße,
F. B.
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Antwort von Steuerberater Knut Christiansen
Guten Tag und vielen Dank für Ihre Anfrage bei yourXpert! Ihre Fragen möchte ich gerne im Rahmen einer Erstberatung beantworten.
Grundsätzlich sieht das Steuerrecht für Vereine zwei Freibeträge vor. Zum einen den Übungsleiterfreibetrag i.H.v. 2.400,- Euro pro Jahr (§ 3 Nr. 26 EStG) . Zum anderen die Ehrenamtspauschale von 720,- EUR p.a (§ 3 Nr. 26a EStG). Darüber hinaus können Reisekosten/Auslagenerstattungen auf Nachweis vergütet werden.
In Ihrem Fall wäre zunächst einmal zu prüfen, welche (oder ob beide) steuerfreie Pauschale zur Anwendung kommen kann. In Ihrem Fall deckt sich Ihre Bezeichnung Ehrenamtspauschale nämlich nicht mit dem Wert von 2.400,- Euro.
Aber grundätzlich wären dann, die über den Freibeträgen liegenden Beträge im Rahmen der Einkommensteuererklärung zu deklarieren und zu versteuern. Bedenken Sie bitte, dass Aufwendungen im Zusammenhang mit der Tätigkeit nur insoweit abzgezogen werden können, wie sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen.
Bezüglich der Umsatzsteuer gibt es den § 4 Nr. 26 UStG. Darin heißt es:
...sind steuerfrei:
die ehrenamtliche Tätigkeit,
- a)
-
wenn sie für juristische Personen des öffentlichen Rechts ausgeübt wird oder
- b)
-
wenn das Entgelt für diese Tätigkeit nur in Auslagenersatz und einer angemessenen Entschädigung für Zeitversäumnis besteht.
Auslagenersatz und Entschädigung für Zeitversäumnis sind demnach steuerfrei, wenn diese angemessen sind. Ein angemessener Stundensatz ist laut Bundesfinanzministerium ein Betrag von 50,- Euro. Wichtig ist, dass die Stunden und Auslagen nachgewiesen werden müssen. Ansonsten wären die Beträge umsatzsteuerpflichtig. Insgesamt darf die Gesamtvergütung auch den Betrag von 17.500,- Euro nicht übersteigen.
Wenn Sie also für die Gesamttätigkeit die Stunden nachweisen und weniger als 50,- EUR/Std. bezahlt bekommen, können Sie diese Umsätze umsatzsteuerfrei behandeln. In einer Rechnung wäre auf die Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 26 UStG hinzuweisen. Zu beachten ist jedoch noch der Abs. 5 im Umsatzsteueranwendungserlass:
Eine vom tatsächlichen Zeitaufwand unabhängige z. B. laufend gezahlte pauschale bzw. monatliche oder jährlich laufend gezahlte pauschale Vergütung sowie ein gesondert gezahltes Urlaubs-, Weihnachts- bzw. Krankheitsgeld stehen dem Charakter einer Entschädigung für Zeitversäumnis entgegen und führen zur Nichtanwendbarkeit der Befreiungsvorschrift mit der Folge, dass sämtliche für diese Tätigkeit gezahlten Vergütungen - auch soweit sie daneben in Auslagenersatz oder einer Entschädigung für Zeitaufwand bestehen - der Umsatzsteuer unterliegen. Dies gilt für eine pauschal gezahlte Aufwandsentschädigung nicht, wenn der Vertrag, die Satzung oder der Beschluss eines laut Satzung hierzu befugten Gremiums zwar eine Pauschale vorsieht, aber zugleich festgehalten ist, dass der ehrenamtlich Tätige durchschnittlich eine bestimmte Anzahl an Stunden pro Woche/Monat/Jahr für die fremdnützig bestimmte Einrichtung tätig ist und die in Absatz 4 genannten Betragsgrenzen nicht überschritten werden. Der tatsächliche Zeitaufwand ist glaubhaft zu machen. Aus Vereinfachungsgründen kann die Steuerbefreiung auch ohne weitere Prüfung gewährt werden, wenn der Jahresgesamtbetrag der Entschädigungen den Freibetrag nach § 3 Nummer 26 EStG nicht übersteigt. In diesen Fällen bedarf es lediglich der Angabe der Tätigkeiten und zur Höhe der dabei enthaltenen Entschädigungen.
Ich hoffe Ihre Fragen damit beantwortet zu haben, sonst stellen Sie gerne kostenfreie Rückfragen ein.
Mit freundlichen Grüßen
Knut Christiansen
Steuerberater
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Zwei kleine Rückfragen hätte ich dennoch:
1. Die Grenze von 17 500€ bezieht sich ausschließlich auf den Umsatz im Ehrenamt oder schließt dies mein gewerbliches Treiben ein?
2. Was meinen Sie damit, "...dass Aufwendungen im Zusammenhang mit der Tätigkeit nur insoweit abzgezogen werden können, wie sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen". Bedeutet dies, dass meine Ausgaben zunächst mit dem Ehenamtshonorar gedeckt sind und nur darüberhinausgehende Beträge von der ESt abgezogen werden können? Angenommen, ich hätte im Laufe des Jahres 3 000€ Honorar erhalten bei Übernachtungskosten von 400€, so wären diese nicht abziehbar - wären es jedoch 4 000€ Übernachtungskosten gewesen, so wäre die Differenz von 1 000€ abziehbar?
Vieln Dank und
Zu 1.) es kommt nur auf die Einnahmen aus dem Ehrenamt an. Die Umsätze aus der anderen selbständigen Tätigkeit spielen keine Rolle.
zu 2.) Ja, genau so ist es. Liegen Ihre Ausgaben unter 2.400 Euro, so mindern diese nicht ihre Einkünfte. Liegen Ihre Ausgaben über den Einnahmen, so können Sie den Verlust geltend machen.(siehe auch: https://www.steuerberater-verband.de/2018/04/23/uebungsleiter-und-kostenabzug/)