Kaufvertrag Gebrauchtwagen für Export rechtens?
Fragestellung
Ich habe am 02.08.2017 einen Gebrauchtwagen in Herten erworben.
Dem Verkäufer habe erklärt, dass der Wagen direkt nach Spanien überführt werden soll. Dieser versicherte mir, der Vertrag beinhalte sämtliche Daten die für die Anmeldung in Spanien nötig seien.
Mit der Anmeldung habe ich, wie in Spanien üblich, meine Asesoria (Steuerbüro) beauftragt.
Bei der Prüfung der im Vertrag angegebenen Steuerrnummer/Ust.Nr. hat sich ergeben, dass sich keine der beiden für den Handel von Gütern mit anderen EU Ländern eignen und der PKW nicht in Spanien angemeldet werden kann.
Mir wurde gesagt, die Steueridentifikationsnummer sei notwendig.
Ich habe dem Händler die Situation mitgeteilt und mehrfach um Lösung des Problems gebeten, leider bisher erfolglos.
Ist der Kaufvertrag rechtens? Welche Möglichkeiten habe ich, die notwendigen Informationen von dem Händler zu erhalten?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
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Antwort von Rechtsanwalt Marcus Schröter
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben nachfolgend beantworte:
1. Der Kaufvertrag ist zunächst wirksam, da dieser alle erforderlichen Angaben enthält.
2. Bei einem Verkauf eines Gebrauchtwagens in das EU-Ausland ist neben dem Kaufvertrag und der Gelegenheitsbestätigung auch die Ausstellung einer Rechnung durch den Verkäufer erforderlich.
Diese Rechnung erfolgt ohne Ausweis der Umsatzsteuer. Die Rechnung muss alle Angaben nach § 14 Abs. 1 UStG enthalten. Dies umfasst auch die Umsatzsteuernummer des Verkäufers. Soweit er eine solche nicht hat, hätte er das Fahrzeug nicht für den Export verkaufen können.
3. Die Beantragung der Umsatzsteuer-ID Nummer ist hier zu beantragen und kann schriftlich oder online erfolgen:
Der schriftliche Antrag ist an das
Bundeszentralamt für Steuern
Dienstsitz Saarlouis
66738 Saarlouis
Telefax: +49-(0)228-406-3801 zu richten.
Weitere Informationen sind hier zu finden:
http://www.bzst.de/DE/Steuern_International/USt_Identifikationsnummer/FAQ/FAQ_Vergabe_USt_IdNr/Vergabe_FAQ_node.html
Der Antragssteller erhält dann die Nummer zeitnah zugeteilt. Soweit die erforderlichen Angaben gemacht werden, wird dem Antrag entsprochen, so dass hier keine besondere Schwierigkeit besteht, die Umsatzsteuer-ID Nummer zu erhalten.
4. Fordern Sie daher von dem Verkäufer eine Rechnung auf Grundlage des § 14 Abs. 1 UStG und weisen Sie den Verkäufer auf die Angabe der USt-ID Nummer hin.
Den Antrag muss er dann aber selbst stellen.
Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt
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