Mehrwertsteuer bei Geschäftsbeziehung mit Firma aus UK
Beantwortet von Steuerberater Dipl. Finanzwirt Ulrich Hiller in unter 2 Stunden
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Hiller,
ich hoffe Sie können mir bei meinem Anliegen weiterhelfen. Angesichts Ihrer Beratungsschwerpunkte, habe ich Sie als meine beste Wahl erachtet. Ich bin mir dessen bewusst, dass ich zu diesem Fall ein paar Fragen gestellt habe. Ich hoffe dies ist noch im Preis enthalten. Bitte lassen Sie es mich wissen, falls die den preislichen Rahmen sprengt.
Fall:
Vorab möchte ich anmerken, dass ich derzeit Student bin und dies nur eine Nebentätigkeit für mich ist. Ich habe einen Klienten, mit Sitz in England, welcher gerne SEO Links über mich beziehen würde. Da ich hier in Deutschland einige Kontakte habe, würde ich diese im Gegenzug von einem deutschen Anbieter erwerben und mit einem Aufschlag an diese Firma (mit gültiger VAT Nummer) weiterverkaufen.
Bisher habe ich für diese Tätigkeit nur eine Gewerbeanmeldung durchgeführt und noch keine Informationen an das Finanzamt weitergeleitet. Mein ursprünglicher Plan war es dies als Kleingewerbe zu betreiben. Seitens des Klienten in England, sagt dieser jedoch, dass er in den Geschäftsbeziehungen mit seinen anderen Partnern keine Mehrwertsteuer entrichten muss. Mit dem Hinweis hierauf:
Regarding VAT, as a UK VAT registered company these transactions will be exempt from your domestic sales tax, you can check this with your accountant (or communicate our UK VAT number to anybody charging VAT), our VAT number is 180924010.
This is part of the EU free trade agreement detailed here, most business suppliers will be familiar with this:
https://www.gov.uk/starting-to-export/sending-goods-to-eu-countries
Its how we work with every other supplier in the EU.
Mir ist natürlich klar, dass ich sowieso keine UST auf meiner Rechnung als Kleingewerbetreibender ausweisen würde, aber da ich im Gegenzug keine Vorsteueranmeldung durchführen darf, wäre die Mehrwertsteuer ja seitens meines Einkaufs voll im Preis enthalten und ich müsste dies auch and die Firma in UK weitergeben.
Aufgrund der Lukrativität des Nebenerwerbs, vor allem hinsichtlich des Arbeitsaufwandes, wäre ich bereit für den Klienten die Hürde eines Nicht-Kleingewerbes in Kauf zu nehmen, wenn dies dazu führt, dass ich die Mehrwertsteuer seitens meines Einkaufs nicht einpreisen müsste bzw. über den Vorsteuer/Umsatzsteuerausgleich wieder zurückerhalten würde. Es handelt sich hier um ein Gewerbe, welches die Umsatzvorgaben eines Kleingewerbes aller Wahrscheinlichkeit erfüllen würde.
SEO-Links:
Hierbei handelt es sich im Verlinkungen von namhaften Seiten auf eine vom Klienten gewählte Seite mit der Intention sich in den Augen von Suchmaschinen besserzustellen und im Gegenzug höhere Rankings zu erhalten.
Fragen:
• Ist es möglich die MWST hier nicht einpreisen zu müssen bzw. sowohl auf meiner Seite als auch Seiten des Klienten über den Vorsteuer/UST Ausgleich zurück zu erhalten?
• Wenn ja, welche Schritte sollte ich nach meiner Gewerbeanmeldung durchführen, um die rechtlichen Rahmenbedingungen dafür zu erfüllen (kein Kleingewerbe, Beantragung einer Umsatzsteuer-ID, monatliche Steuervoranmeldung)
• Wenn Nein, was sage ich dem Klienten, wieso seine Informationen falsch/unzutreffend sind.
• Was sollte ich bei der Rechnungserstellung bei dieser Art der Geschäftsbeziehung beachten?
• Für weitere Hinweise, die ich hier vielleicht nicht explizit angesprochen habe, bin ich ebenfalls dankbar.
Vorab schon einmal vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen
Bernhard Holz
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
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Antwort von Steuerberater Dipl. Finanzwirt Ulrich Hiller
Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst vielen Dank für Ihre direkt an mich gerichtete Frage.
Bei den Umsätzen, die Sie im Rahmen Ihres Vorhabens erzielen werden, handelt es sich um "sonstige Leistungen" im umsatzsteuerrechtlichen Sinne. Dies folgt aus der Negativabgrenzung in § 3 Abs. 9 des Umsatzsteuergesetzes (UStG), wonach sonstige Leistungen Leistungen sind, die keine Lieferungen sind. Um Lieferungen handelt es sich vorliegend nicht, da nicht Verfügungsmacht an Gegenständen verschafft wird. Vielmehr handelt es sich um Dienstleistungen, die - wie Sie selbst es ausdrücken - in bestimmten Internet-Verlinkungen bestehen. Es wird nicht mit Gegenständen "gehandelt".
Bei sonstigen Leistungen, die von einem Unternehmer an ein anderes Unternehmen erbracht werden ("B2B-Leistungen"), gilt im EU-Bereich - von wenigen, hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen - das Bestimmungslandsprinzip. Dies bedeutet, dass B2B-Leistungen der Umsatzsteuer in dem Land unterliegen, in dem der Leistungsempfänger ansässig ist.
Praktisch läuft das innerhalb der EU so, dass der Leistungsempfänger dem Leistenden durch Mitteilung seiner Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nachweist, dass er Unternehmer ist. Der leistende Unternehmer stellt daraufhin eine Rechnung OHNE Umsatzsteuer, in der er darauf hinweist, dass im Land des Leistungsempfängers das Reverse-Charge-Verfahren (Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers) zur Anwendung kommt. Der Leistungsempfänger berechnet auf die Leistung dann die Mehrwersteuer (nach dem Steuersatz seines Landes), die er in seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung angeben muss. Gleichzeitig hat er - soweit er "normaler" Unternehmer mit steuerpflichtigen Umsätzen ist - den Vorsteuerabzug hinsichtlich dieser Steuer. Im Ergebnis fällt damit weder beim Leistenden noch beim Leistungsempfänger (im EU-Land) eine Umsatzsteuer an.
In Ihrem Fall ist angedacht, dass Sie die Links von einem inländischen Unternehmer erwerben. In diesem Fall befindet sich der steuerliche Leistungsort im Inland, so dass Ihnen Ihr Geschäftspartner ("Lieferant") die USt in Rechnung stellen muss. Damit Sie - wie Sie es wünschen - die deutsche USt nicht in den Preis Ihrer Leistung einkalkulieren müssen, ist es für Sie wichtig, dass Sie den Ihnen in Rechnung gestellten Steuerbetrag als Vorsteuer abziehen können. Dies erreichen Sie allerdings nur, indem Sie gegenüber dem Finanzamt auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung (§ 19 Abs. 1 UStG) verzichten. Wir sprechen von einer "Option zur Regelbesteuerung". Die Option bindet Sie für 5 Jahre (d.h. in dieser Zeit können Sie nicht mehr Kleinunternehmer sein, auch nicht hinsichtlich etwaiger anderer unternehmerischer Tätigkeiten!!!) und eröffnet Ihnen die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs. Im Ergebnis behandeln Sie die Umsatzsteuer damit als "durchlaufenden Posten", der Ihre Kalkulation nicht beeinflusst. Denn Sie ziehen die Ihnen berechnete und an Ihren deutschen Geschäftspartner zu zahlende USt als Vorsteuer ab. Ihrerseits berechnen Sie Ihrem Kunden in UK keine USt, da der Kunde in UK das Reverse-Charge-Verfahren anwenden muss. Dies ist gleichzeitig auch das Ergebnis, auf das Ihr Kunde Sie mit dem von Ihnen zitierten Text hinweist.
Der (durch die Option eröffnete) Vorsteuerabzug hat aber noch weitere positive Effekte für Sie: Sie können nicht nur die Steuer auf diese - direkte - Eingangsleistung (Erwerb der Links) abziehen, sondern selbstverständlich auch alle weiteren Ihnen in Rechnung gestellten Mehrwertsteuern auf Lieferungen und Leistungen, die Sie im Rahmen Ihres Unternehmens beziehen (Tankrechnungen, Kauf von Büromaterial, Steuerberatung, Erwerb von Investitionsgütern etc. ...)
Nun noch konkret zu Ihren Fragen:
1. Ist es möglich die MWST hier nicht einpreisen zu müssen bzw. sowohl auf meiner Seite als auch Seiten des Klienten über den Vorsteuer/UST Ausgleich zurück zu erhalten? ---> bereits beantwortet: JA, durch Option, d.h. Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung
2. Wenn ja, welche Schritte sollte ich nach meiner Gewerbeanmeldung durchführen, um die rechtlichen Rahmenbedingungen dafür zu erfüllen (kein Kleingewerbe, Beantragung einer Umsatzsteuer-ID, monatliche Steuervoranmeldung)
---> im Fragebogen des Finanzamts (FA) bitte ankreuzen, dass Sie zwar unter die Kleinunternehmergrenze fallen, aber auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichten möchten, bitte unbedingt auch ankreuzen, dass Sie eine USt-Identifikationsnummer benötigen
Das FA fordert Sie dann zur monatlichen Abgabe von USt-Voranmeldungen auf. Außerdem müssen Sie die an Ihren Kunden in UK erbrachten Leistungen in einer vierteljährlichen "Zusammenfassenden Meldung" erklären unter Angabe von dessen GB-USt-Id.-Nr.
3. Was sollte ich bei der Rechnungserstellung bei dieser Art der Geschäftsbeziehung beachten?
Die Rechnung (nach UK) MUSS beinhalten:
- Ihre USt-Identifikationsnummer (DE+9-stelliger Wert)
- USt-Identifikationsnummer des Leistungsempfängers (Kunden)
- keine ausgewiesene USt, dafür aber der Hinweis, dass die Leistung im Bestimmungsland dem Reverse-Charge-Verfahren unterliegt
- weitere obligatorische Bestandteile: genaue Bezeichnung des Unternehmens und des Leistungsempfängers, genaue Bezeichnung der erbrachten und abgerechneten Leistung(en) mit Art und Menge, fortlaufende Rechungsnummer
Ich hoffe, dass ich Ihre Frage damit vollständig und verständlich beantworten konnte. Bitte nutzen Sie ansonsten die kostenfreie Rückfragefunktion auf dieser Seite. Wenn Sie zufrieden sind, freue ich mich über eine gute Bewertung und stehe Ihnen natürlich auch gern weiterhin mit Rat und Tat bei Ihrem Projekt zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrich Hiller
Steuerberater
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vielen Dank für Ihre umfassende Antwort. Eine Rückfrage hätte ich noch zu meinem weiteren Vorgehen.
Ich habe bereits proaktiv den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung an das zuständige Finanzamt geschickt. Jedoch wurde mir dort mitgeteilt, dass die Beantragung der Steuernummer bzw. Umsatzsteuer-ID etwa 4 Wochen in Anspruch nimmt.
Sind Ihnen diesbezüglich irgendwelche Eilverfahren bekannt bzw. Übergangsregelungen von denen ich Gebrauch machen kann, um vor allem auch seitens des Zulieferers der Links den Netto-Betrag zahlen zu dürfen?
Die Aussage seitens des Finanzamts ist, dass ich hier keine Möglichkeit habe, doch dies fällt mir schwer nachzuvollziehen.
Falls diese Frage nicht mehr im Leistungsumfang vorhanden ist, lassen Sie es mich bitte wissen.
Vielen Dank schon einmal vorab!
Mit freundlichen Grüßen
Bernhard Holz
gern beantworte ich Ihre Nachfrage, kann Ihnen jedoch wenig Hoffnung machen, das finanzamtliche Verfahren zu beschleunigen.
Meines Erachtens wäre es jedoch gangbar - wenn Ihr UK-Geschäftspartner "mitspielt" - diesem bereits jetzt eine Netto-Rechnung zu stellen mit dem Hinweis bzw. Versprechen, dass Sie Ihre USt-Id.-Nr. nach Erteilung nachreichen werden.
Für die Erbringung eines steuerfreien EU-Umsatzes ist zwar die Angabe der USt-Id.-Nr. des Kunden unmittelbare Voraussetzung, aber diese haben Sie ja! Ihre eigene USt-Id.-Nr. muss nach den umsatzsteuerlichen Rechnungsvorschriften lediglich auf der Rechnung angegeben werden. Der Kunde hat nicht die Pflicht, diese in irgendeinem Meldeverfahren anzugeben, so dass es m.E. kein Problem wäre, die USt-Id.-Nr. "nachzuliefern". Sie sollten damit dennoch auf der rechtlich richtigen Seite stehen, denn die Id.-Nr. des Kunden haben Sie ja vermerkt und zu Ihren Unterlagen genommen.
Sprechen Sie also bitte Ihren Kunden an - m.E. ergeben sich keine Risiken oder Nachteile für ihn, wenn Sie ihm Ihre "VAT-ID" später mitteilen.
Ich hoffe, dass Sie mit diesem Vorschlag etwas anfangen können und verbleibe
mit besten Grüßen
Ulrich Hiller
Steuerberater
P.S. Denken Sie auch an eine Bewertung für mich, bitte?
wieder einmal vielen Dank! Worum es mir aber vor allem auch geht, ist die Umsatzsteuer nicht beim Bezug der Links dem deutschen Leiferanten gegenüber zahlen zu müssen.
Da dies der zeitlich erste Schritt in dieser Prozedur ist, habe ich vor allem bedenken, dass ich diesem "Zulieferer" nicht rechtzeitig mit meiner Steuernummer nachweisen kann, dass ich berechtigt bin lediglich den Netto-Betrag meiner Eingangsrechnung zu bezahlen.
Ein anderes Anliegen ist auch, dass ich ein kleinen Ebay Shop vor kurzem von einem privaten in einen gewerblichen umgewandelt habe. Ohne diese Steuernummer darf ich diesen eigentlich nicht betreiben, da ich keine Rechnungen ohne Steuernummer schreiben kann. Ist dies korrekt? Oder kann diese Angabe ebenfalls später erfolgen?
Es ist schwer nachzuvollziehen, dass man als Unternehmer, der schnell positiven Cash-Flow erwartet und sich erst mit dieser Erwartung entschlossen hat ein selbständiges Nebengewerbe zu eröffnen, seine Geschäftskativitäten still legen muss, um auf Ämter zu warten und auf der steuerlich/rechtlich sauberen Seite zu sein.
Bitte lassen Sie es mich wissen, wenn diese Nachfragen über den Leistungsumfang Ihrerseits hinausgehen.
Mit freundlichen Grüßen
Bernhard Holz
Wenn Sie bitte noch einmal in meine ursprüngliche Antwort (4. "großer" Absatz) schauen möchten: diese USt eines deutschen Unternehmers müssen Sie IMMER bezahlen; das hat nichts mit Ihrer steuerlichen Registrierung als Unternehmer zu tun! Nur um diese Steuer (Vorsteuer) vom Finanzamt zurück zu bekommen, benötigen Sie die Registrierung, denn nur dann können Sie ja für den betreffenden Zeitraum eine USt-Voranmeldung abgeben. Hiervon gibt es auch bei der Art der von Ihnen angedachten Geschäfte keine Ausnahmen.
Zum Ebay-Shop: grundsätzlich haben Sie Recht; da Sie sich mit dem Shop aber vermutlich hauptsächlich an Privatabnehmer wenden, ist es m.E. auch hier kein Problem, die Zeit bis zur endgültigen Erteilung einer Steuernummer zu "überbrücken". Durch Ihre Anmeldung beim Finanzamt sind Sie auf der sicheren Seite, denn Sie haben damit ja dokumentiert, dass Sie den Shop nicht "schwarz" betreiben wollen.
Ich hoffe, dass Ihnen nun alles klar ist, und verbleibe
mit besten Grüßen
Ulrich Hiller
Steuerberater
da habe ich in der Tat was flasch verstanden. Vielen Danke für die Aufklärung!
Bekomme ich dann durch die monatliche Vorsteueranmeldung diesen Betrag auch monatlich zurückerstattet? Da meine Gewinnspanne unter dem Prozentsatz der Mehrwertsteuer liegt, muss ich nämlich für die Differenz zwischen Umsatzsteuer und Gewinnspanne praktisch wegen der Steuerlast in Vorleistung gehen?
Vielen, vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen
Bernhard Holz
wenn Sie keine (weiteren) steuerpflichtigen Umsätze haben, d.h. nur steuerfreie EU-Umsätze, bekommen Sie die Vorsteuer komplett vom FA erstattet. Naturgemäß erst in der USt-Voranmeldung für den betreffenden Monat, d.h. in der Regel mit 1-monatiger Verzögerung. Allerdings können Sie die Vorsteuer abziehen, sobald Ihnen die Rechnung vorliegt, Zahlung des Betrags ist NICHT erforderlich! Dies ist insbesondere praktisch bei höheren Rechnungen, da Sie dann mit der Bezahlung abwarten können bis Ihnen das FA die Steuer erstattet hat.
Dieses Verfahren funktioniert aber nur bei monatlicher Abgabe der USt-Voranmeldung, die im Jahr der Betriebseröffnung und im folgenden Kalenderjahr vorgeschrieben ist. Danach müssen Sie evtl. nur noch monatliche Voranmeldungen abgeben, wodurch sich mein Beispiel hinsichtlich der Liquidität natürlich relativiert. Monatliche Abgabe "auf Antrag" wird meist wegen hoher gesetzlicher Wertgrenzen nicht klappen...
Nun alles klar?
Viele Grüße
Ulrich Hiller
Steuerberater