Investitionsabzug
Fragestellung
Sehr geehrte Damen und Herren,
eine Frage zum Investitionsabzug!
Ich habe in 2010 einen PKW gekauft, dies mit einer Ansparabschreibung aus 2007. Mit dem Führen eines Fahrtenbuchs wurde über einen beispielhaften Zeitraum von 3 Monaten eine geschäftliche Nutzung von 96,1 % nachgewiesen. Im November 2010 habe ich dann folgende Anfrage per email an das Finanzamt gesendet, da ich meinen Zweit-Pkw dann nur noch privat nutze, und den neuen Pkw nur noch geschäftlich:
Sehr geehrte Damen und Herren,
in diesen Tagen steht für mich der Kauf eines neuen Pkw an, unter Berücksichtigung der Ansparabschreibung aus 2007.
Ich werde meinen bisherigen Pkw weiter ausschließlich privat nutzen, der neue Pkw wird daher zu 100% geschäftlich genutzt.
Aus der letzten Steuererklärung liegt ihnen für die Berechnungen aktuell ein Fahrtenbuch vor, mit 96,1 % geschäftlicher Nutzung.
Nun meine Frage: Ist es erneut erforderlich, daß für den neuen Pkw ein Fahrtenbuch geführt wird, -was natürlich immer sehr zeitaufwendig ist, oder ist durch die private Nutzung des bisherigen Pkw eine 100%ige geschäftliche Nutzung des neuen Pkw bereits gegeben.
Ich wäre ihnen sehr verbunden. wenn Sie mir hierzu eine schriftliche Antwort zukommen lassen können, auch gerne per email, damit ich dies rechtzeitig vor der Nutzung des neuen Pkw berücksichtigen kann.
Vielen Dank vorab.
Nachricht übermittelt: 03.11.2010
Die email-Antwort des Finanzamts vom 04.11.2010
Von: Service@FA-5210.fin-n|w.de '
Gesendet: Donnerstag, 4. November 2010 15:41
An: info@pcIike.de
Betreff: AW: Anfrage ueber www.fm.nrw.de
Sehr geehrter Herr Heide,
die Führung eines Fahrtenbuches ist nur dann notwendig, wenn es einer Aufteilung zwischen verschiedenen Nutzungen eines PKW bedarfs. Da der PKW lt. Ihrer Aussage nicht privat genutzt wird, kann demnach auf ein Fahrtenbuch verzichtet werden.
Mit freundlichen GruI3en
P. Wennmacher
Finanzamt Geilenkirchen
Nun die Frage dazu:
Bei der aktuell erfolgten Steuerprüfung des Finanzamts für die Jahre 2014 bis 2016 wird nun der Investitionsabzugsbetrag für den danach gekauften Pkw (Kauf in 2016) abgelehnt. Hierfür wurde in 2013 wieder ein Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 11.000 € gebildet (40 % vom Neuwert: 27.500 €).
Das Finanzamt argumentiert, es würde kein aktuelles Fahrtenbuch vorliegen (es ist ja geschäftliche Nutzung von ≥ 90 % für den Investitionsabzugsbetrag notwendig), das bisherige Fahrtenbuch wäre hierfür nicht anwendbar, da dies jedes Jahr neu beurteilt werden müßte.
Es wurde der gleiche Pkw neu gekauft (Kombi), die Nutzung und der Beruf haben sich nicht geändert, trotzdem verlangt das Finanzamt nun nachträglich ein Fahrtenbuch für das neue Fahrzeug, was im Nachhinein natürlich kaum erstellt werden kann.
Muß ich die Nichtanerkennung des Investitionsabzugs anerkennen, obwohl das Finanzamt für das vorherige Fahrzeug das Führen eines Fahrtenbuchs für nicht notwendig erachtet hat ?
Sollte dies der Fall sein, steht eine Gesamtnachzahlung von ca. 3.400 € (EST/GewSt/IHK-Beitrag) für das Jahr 2013 an. Das Finanzamt würde bei einer Anerkenntnis meinerseits auf eine Nachzahlung von Steuern für die folgenden 3 Jahre verzichten, da sich hierzuja auch die Nutzung des Pkw ändern.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
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Antwort von Steuerberater Patrick Peiker
Sehr geehrter Ratsuchender,
ich danke Ihnen für Ihre Nachricht. Ihre Frage bezüglich des in 2013 geltend gemachten Investitionsabzugsbetrags habe ich geprüft und bin dabei zu folgendem Ergebnis gekommen:
Die Ausführungen des Finanzamts, dass steuerlich jedes Jahr einzeln betrachtet werden muss, sind grundsätzlich korrekt. Dennoch können bei dieser Betrachtung Erfahrungswerte aus früheren Jahren einbezogen werden um einen steuerlichen Sachverhalt zu beurteilen.
Für die Anwendung des Investitionsabzugsbetrags ist die ausschließliche oder nahezu ausschließliche betriebliche Nutzung des PKW im Jahr der Anschaffung und im Folgejahr erforderlich. Die der Nachweis hierüber zu erbringen ist, ist nicht genau festgelegt. Wichtig ist, dass die betriebliche Nutzung dem Finanzamt glaubhaft dargelegt werden kann.
Gemäß dem einschlägigen Schreiben des Bundesfinanzhofs zur Anwendung Investitionsabzugsbetrags, ist der Nachweis der betrieblichen Nutzung durch ein Fahrtenbuch zu erbringen, sofern dieses geführt wird. Wie von Ihnen beschrieben, nutzen Sie den betrieblichen PKW nicht privat. Somit wäre kein Fahrtenbuch zu führen, wenn die ausschließliche betrieblichen Nutzung dem Finanzamt glaubhaft dargelegt werden kann. In diesem Fall wäre dann auch für die Anerkennung des Investitionsabzugsbetrags kein Fahrtenbuch erforderlich.
Für die glaubhafte Darlegung der ausschließlichen betrieblichen Nutzung des Fahrzeugs, können nach meiner Ansicht Erfahrungswerte aus den Vorjahren herangezogen werden. Hiernach wurde ihr betriebliches Fahrzeug vom Finanzamt anerkanntermaßen ausschließlich betrieblich genutzt. Da sich Ihre betrieblichen Verhältnisse seither offenbar nicht geändert haben und Ihnen für private Zwecke scheinbar ein PKW zur Verfügung steht, stellen die Verhältnisse aus den Vorjahren durchaus ein starkes Indiz für die weiterhin ausschließlich betriebliche Nutzung des neuen PKW dar.
Wie von Ihnen beschrieben, würde von weiteren steuerlichen Folgen der Nichtberücksichtigung des Investitionsabzugsbetrags abgesehen werden, wenn Sie der Aberkennung im Jahr 2013 zustimmen würden. Inwieweit sich in den Folgejahren steuerlichen Folgen für Sie ergeben würden und sich somit für Sie ein finanzielles Risiko ergeben würde, kann ich mangels vorliegender Unterlagen natürlich hier nicht einschätzen. Jedoch sehe ich auf Basis meiner Argumentation gute Aussichten dafür, dass der Investitionsabzugsbetrag anzuerkennen ist.
Die Ansicht bezüglich der Aberkennung des Investitionsabzugsbetrag wurde offenbar während des noch laufenden Betriebsprüfungsverfahrens vom Betriebsprüfer geäußert. Diese Ansicht ist für die zuständige Veranlagungsstelle, von der die geänderten Steuerbescheide erlassen werden, nicht verbindlich. Das bedeutet, dass gegenüber dem Sachbearbeiter auf der Veranlagungsstelle die obenstehende Argumentation vorgebracht werden kann, sollte sich der Betriebsprüfer nicht überzeugen lassen. So besteht würde auch nach der Betriebsprüfung weiterhin die Möglichkeit bestehen den Investitionsabzugsbetrag durchzusetzen.
Ich hoffe Ihnen mit meinen Ausführungen weitergeholfen zu haben. Sollten Sie noch Fragen haben, bitte ich Sie sich über die Kommentarfunktion bei mir zu melden. Über eine positive Bewertung von Ihnen würde ich mich sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Patrick Peiker | Steuerberater
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