Buchführungspflicht vermeiden
Fragestellung
Hallo,
ich bin Einzelunternehmer im Bereich Getränkehandel. Das Gewerbe hat sich gut entwickelt, vielleicht sogar etwas zu gut. Denn ich überschreite für die Jahre 2016 und 2017 die Gewinngrenzen von 60.000€ deutlich, der Umsatz bleibt aber unter 600.000€. Damit steht wohl künftig die Buchführungspflicht an. Das möchte ich eigentlich vermeiden. Zurzeit bin ich lediglich EÜ-Rechner. Der Gewinn wird wohl künftig wieder unter 60.000€ sinken. Nach dem Jahr 2016 kann man wohl noch beantragen von der Buchführungspflicht befreit zu bleiben. Für das Jahr 2017 wäre der Gewinn allerdings zu hoch, um der Buchführungspflicht danach zu entgehen.
Nun ist meine große Frage, welche Möglichkeiten sich ergeben, um den Gewinn für 2017 soweit abzusenken, damit die Buchführungspflicht nicht greift. Z.B. Sonderabschreibungen für Fahrzeuge, Investitionsabzugsbeträge etc. Größere Anschaffungen sind sowieso noch geplant, z.B. Anschaffung eines Transporters.
Für den Fall, dass sich die Buchführungspflicht nicht vermeiden lässt, würde ich gern wissen, wie schnell man wieder zur EÜR zurückkehren kann.
Weiterhin würden sich beim Wechsel von der EÜR zur Bilanzierung wohl Hinzurechnungen ergeben (offene Forderungen aus dem Vorjahr, Warenbestand im Lager), die einmalig gewinnerhöhend wirken. Welche Möglichkeiten hat man, den Gewinn möglichst zu verteilen und die zusätzlichen Steuerbelastungen abzumildern.
Ich hoffe, Sie können mir zu dem Thema ein paar nützliche Tipps und Anregungen geben. Vielleicht kennen Sie auch eine aktuelle Lektüre für den einfachen Mann, das sich mit dem Thema befasst.
Vielen Dank für Ihre Ausführungen.
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Antwort von Steuerberater Bernd Thomas
Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Frage gemäß der vorliegenden Sachverhaltsangaben.
Als Einzelunternehmer mit einem Getränkehandel mit den genannten Umsatzgrößen sind Sie in aller Regel Kaufmann, für den die Vorschriften des Handelsgesetzbuches gelten. Damit entfällt gemäß § 241a HGB die Befreiung von der Buchführungspflicht, wenn Sie in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren jeweils mehr als 60.000 € Jahresüberschuss und mehr als 600.000 € Umsatz erzielen. Aus der handelsrechtlichen Buchführungspflicht ergibt sich automatisch auch die steuerliche Buchführungspflicht gemäß § 140 AO (sogenannte derivative Buchführungspflicht).
Aus handelsrechtlicher Sicht müssen beide Größen überschritten werden, Jahresüberschuss und Umsatz.
Maßgeblich sind dabei die handelsrechtlichen Größen, die abweichende Ausübung steuerlicher Wahlrechte oder außerbilanzielle Korrekturen sind bei der derivativen Buchführungspflicht nicht zu berücksichtigen.
Damit wirken sich die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags oder Sonderabschreibungen nach steuerrechtlichen Vorschriften nicht auf die maßgeblichen Größen aus.
Den handelsrechtlichen Jahresüberschuss können Sie gegebenenfalls durch die Ausübung handelsrechtlicher Wahlrechte beeinflussen, allerdings sind bei einer Einnahme-Überschussrechnung die wesentlichen Möglichkeiten, etwa die Bildung von Rückstellungen, nicht gegeben. Als Einnahme-Überschussrechner können Sie aber beispielsweise durch das Vorziehen von Ausgaben oder das Verschieben von Einnahmen Ihren Umsatz und Ihren Jahresüberschuss beeinflussen. Bei der Höhe der Abschreibungen kann der Gewinn in geringem Umfang beeinflusst werden, beispielsweise durch Sofortabschreibung der geringewertigen Wirtschaftsgüter (Anschaffungskosten ohne Umsatzsteuer 2017 bis 410 €) oder durch die sogenannte Poolabschreibung aller geringwertigen Wirstchaftsgüter mit Anschaffungskosten zwischen 150 und 1.000 € (jeweils ohne Umsatzsteuer). Wenn Sie hierzu Rückfragen haben, sprechen Sie mich bitte gesondert an.
Eine Verpflichtung zur Buchführungspflicht nach steuerrechlichem Gewinn und Umsatz kann ebenfalls erfolgen, wenn die handelsrechtlichen Größen zwar unterschritten werden, jedoch durch steuerrechtlich abweichende Ansätze ein höherer steuerlicher Gewinn bzw. Umsatz anzusetzen ist, dies wäre die sogenannte originäre Buchführungspflcht gemäß § 141 AO. Hier greift die Buchführungspflicht bereits, wenn entweder der Gewinn über 60.000 € liegt oder der Umsatz über 600.000 €, und es reicht das einmalige Überschreiten.
Sollte ein wesentlich höherer steuerrechtlicher Gewinn vorliegen, so könnten sie diesen beispielsweise durch Bildung eines Investitionsabzugsbetrages oder durch höhere Abschreibungen reduzieren.
Ein Wechsel zur anderen Gewinnermittlungsart ist erst vorzunehmen, wenn Sie vom Finanzamt darauf hingewiesen werden (§ 141 Abs. 2 Satz 1 AO), und zwar für das auf den Jahr des Hinweises folgende Geschäftsjahr. Diese Mitteilung soll mindestens einen Monat vor Beginn des Wirtschaftsjahres bekannt gegeben werden, von dessen Beginn ab die Buchführungspflicht zu erfüllen ist, sollte der Monat unterschritten werden, könnte man mit guter Erfolgsaussicht einen Einspruch erheben. Bei Ihnen kann die Rechtsfolge somit frühestens für das Geschäftsjahr 2019 (bei Geschäftsjahr gleich Kalenderjahr) eintreten. Durch eine späte Abgabe der Steuererklärung kann sich das praktisch noch weiter verzögern, hier könnten Sie beispielsweise durch Antrag auf Fristverlängerung noch etwas Aufschub erlangen.
Die Verpflichtung zur Buchführung endet mit dem Ablauf des Wirtschaftsjahrs, das auf das Wirtschaftsjahr folgt, in dem die Finanzbehörde feststellt, dass die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen (§ 141 Abs. 2 Satz 2 AO). Anders als beim Beginn der Buchführungspflicht ist eine gesonderte Mitteilung des Finanzamts an Sie nicht erforderlich, es genügt hier die Feststellung des Finanzamts z.B. bei der Bearbeitung der Steuererklärung, dass die Grenzen des § 141 AO bzw. des § 241a HGB unterschritten sind.
Falls ein Übergangsgewinn beim Wechsel der Gewinnermittlungsart entsteht, kann dieser auf Antrag gleichmäßig auf das Wechseljahr und das folgende Jahr oder auf das Wechseljahr und die beiden folgenden Jahre verteilt werden (R 4.6 Abs. 1 Satz 2 EStR), also auf bis zu drei Jahre. Bei einem Übergangsverlust ist dies nicht möglich, bei einem Wechsel zurück zur Einnahme-Überschussrechnung auch nicht. Durch die Verteilung können Sie die steuerlichen Folgen wesentlich abmildern.
Wenn Sie bilanzieren, dann können Sie Ihren Gewinn natürlich auch durch die Bildung von Rückstellungen sowie die Berücksichtigung von Verbindlichkeiten verringern. Dies kann auch zu geringeren Einkünften führen als mit der Einnahme-Überschussrechnung, es kommt auf den Einzelfall an. Allerdings werden Ihnen in der Regel höhere Steuerberatungskosten entstehen.
Weitere steurrechtlichen Möglichkeiten, wie beispielsweise die Bildung eines Investitionsabzugsbetrages, stehen ihnen unabhängig von der Gewinnermittlungsart zur Verfügung.
Ich hoffe, dass ich Ihnen etwas helfen konnte. Fragen Sie ruhig nach, wenn Sie etwas unklar geblieben ist.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Thomas
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Antwort des Experten: Vielen Dank für Ihre positive Bewertung!
vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort.
Zum Thema Reduzierung des Gewinns auf unter 60.000€, um die Buchführungspflicht zu umgehen, habe ich gelesen:
Auszug von Frotscher zum Thema Buchführungsgrenzen:
-->Nach dem eindeutigen Wortlaut von § 7a Abs. 6 EStG sind ausschließlich Sonderabschreibungen und erhöhte Abschreibungen nicht bei der Bemessung der Buchführungsgrenzen nach § 141 AO zu berücksichtigen. Andere Abschreibungen (z. B. Teilwertabschreibung, Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG wegen dessen
außerbilanzieller Wirkung oder steuerfreie Rücklagen nach § 6b EStG)[1] werden nicht erfasst[2]. Somit verhindert § 7a Abs. 6 EStG nicht, dass der Gewinn um den Betrag einer neu gebildeten Ansparabschreibung oder durch einen Investitionsabzugsbetrag gemindert wird und damit die für § 141 Abs. 1 Nr. 4 AO maßgeblichen Gewinngrenzen unterschritten
werden.<--
Also kann man konkret die 40% Investitionsabzugsbeträge nutzen, aber die 20% Sonderabschreibungen nicht? Oder wie sehen Sie das?
Wie weit kann man denn die Abgabe der Steuererklärung durch Fristverlängerung nach hinten hinaus verzögern?
Mit freundlichen Grüßen
M. K.