Investitionsabzugsbetrag einer Pacht
Beantwortet von Steuerberaterin und Rechtsanwältin Ira von Cölln
Fragestellung
Steuerliche Behandlung eine Sale and Leaseback im Bezug auf IAB
Ich habe einen Investitionsabzugsbetrag gebildet und innerhalb der 3 Jahre einen Anschaffung ( Photovoltaikanlage) getätigt. Ich habe diese erworben von der Fachfirma. Die Finanzierung habe ich über die VR Leasing als Sales-and Leaseback abgebildet. Die VR ist in den Kaufvertrag eingetreten und hat abzgl. meines Eigenkapitales den Restbetrag bezahlt. Ich leiste über 144 Monate eine Rate zzgl. USt. Die Anzahlung betrug 10%, der Restwert beträgt 10%-jeweils netto.
Die Anlage befindet sich auf einem Mietdach und wurde für dieses Dach konfiguriert. Der Pachtvertrag läuft auf mich. Mit Ende der Laufzeit bei VR, endet auch das Recht die Anlage dort zu betreiben. Das Risiko des Betriebes liegt bei mir, da auch ich Unterhalt, Wartung und Versicherungen bezahlen muss. Im Vertrag mit der VR steht u.a. im Kleingedruckten:
Während der Laufzeit des Vertrages werden die Anschaffungskosten sowie die Nebenkosten einschl. der Finanzierungskosten in Höhe des Restwertes nicht voll gedeckt. Ein Erwerbsrecht des Kunden zum vereinbarten Restwert besteht nicht. ( letzter Satz DICK gedruckt)
Das FA möchte nun rückwirkend die Anschaffung nicht anerkennen und die IAB rückwirkend gewinnerhöhend aufheben.
Mit Bezug auf das BFH vom 06.04.2016 und 27.11.2016 habe ich argumentiert, dass ich wirtschaftlicher Eigentümer bin. Mit Verweis auf den Leasingerlass 19.04.1971 habe ich auf die wirtschaftliche Zuordnung verwiesen.
Das FA besteht auf Ihre eigene Auffassung und begründet dies mit:
a. Teilarmortisierungsverrtag mit Andienungsrecht-daher Zuordnung LG
b. ich müsste nachweisen, dass LG nicht bilanziert hat
c. auf ein verwiesenes Urteil des FG Köln wird verwiesen, dass dies nicht bindend sei
d. Spezialleasing liegt nicht vor- auch kein Finanzierungsleasing weil
- ich würde in der Grundmietzeit mit den Raten nicht die Anschaffungskosten sowie alle NK einschl. Finzierungskosten decken
Bzgl. der USt sei erwähnt, dass das FA den VSt Abzug aus Kauf verwehrt hatte, ich die VSt aus den raten vorab leisten musste und nur VSt aus Raten in Anspruch nehmen kann
Mfg
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberaterin und Rechtsanwältin Ira von Cölln
Sehr geehrter Herr Ratsuchender,
Ihre Anfrage und weitere Erläuterung möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Sie haben sich selbst sehr in die Materie eingearbeitet, so dass ich Ihnen die Erfolgsaussichten einer möglichen Klage kurz erläutern möchte und Ihnen in diesem Fall auf wenig Aussicht auf Erfolg prognosziere.
Sie haben mit der VR-Leasing ein Finanzierungsleasing gewählt. Diese Art des Leasings hat eher den Charakter von Finanzierungsgeschäften – vergleichbar mit einem Ratenkauf. Es wird grundsätzlich zwischen Vollamortisationsverträgen, bei denen die Amortisation innerhalb der festgelegten Grundmietzeit erfolgt, sowie Teilamortisationsverträgen, bei denen dies nicht der Fall ist unterschieden.
Bei der Vollamortisation hat der Leasingnehmer zu bilanzieren, wenn:
• die Grundmietzeit unter 40% bzw. über 90% der betriebsüblichen Nutzungsdauer liegt
• die Grundmietzeit zwischen 40% und 90% liegt und eine Kaufoption besteht, wobei der Kaufpreis kleiner als der Restbuchwert bei linearer Abschreibung sein muss
• die Grundmietzeit zwischen 40% und 90% liegt und eine Mietverlängerungsoption besteht, wobei die vereinbarte Anschlussmiete so zu bemessen ist, dass sie den Buchwert abzüglich der linearen Abschreibung nicht übersteigt.
• Spezialleasing vorliegt. Hierbei wird das Leasingobjekt speziell für den Leasingnehmer angefertigt und ist daher ausschließlich von diesem nutzbar
Rechtlicher Eigentümer bleibt zwar der Leasinggeber, da er jedoch das wirtschaftliche Eigentum an den Leasingnehmer übergibt, bilanziert er das Leasinggut nicht. Er weist aber die Forderungen gegenüber dem Leasingnehmer und ggf. Umsatzerlöse in der GuV aus.
In Ihrem Fall liegt kein Spezialleasing vor, da die Solaranlage nicht individuell gefertigt wurde und die anderen Voraussetzungen auch nicht vorliegen, da Sie keine Kaufoption haben.
Die einzige Möglichkeit, die mir in Ihrem Fall einfällt, wäre das Gespräch mit der VR-Leasing mit rückwirkender Änderung des Leasingvertrages oder einer Zusage, dass die Photovoltaikanlage bei der Vr-Bank nicht bilanziert wird. Ob das tatsächlich möglich ist, ist fraglich.
Ich würde Ihnen gerne eine für Sie günstigere Rechtsauffassung mitteilen, aber das Thema ist durch BFH, Erlasse eindeutig geklärt.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit der Antwort geholfen habe.
Das Zurückhalten relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung.
Mit freundlichen Grüßen
RA StB Ira von Cölln, LL.M.
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