Insolvenzverfahren Ablauf
Beantwortet von Steuerberater Knut Christiansen
Fragestellung
Sehr geehrte Damen und Herren,
Anfang Juli 2014 musste ich leider einen Insolvenzantrag meiner GmbH stellen. Das Insolvenzverfahren ist noch nicht beendet, da eine im Eigentum der GmbH befindliche PV Anlage durch den Insolvenzverwalter weiter geführt bzw. aktuell einen Käufer gesucht wird.
Seit der Post über die Eröffnung der Insolvenz ging mir kein Schreiben vom Amtsgericht mehr zu. Inhaftungnahme als Geschäftsführer bzw. Forderungen für meine Unterschrift als 2. Leasingnehmer habe ich in den letzten Jahren bezahlt.
Nun zu meiner Frage: Ich habe eine Anfrage für mein Sachverständigenbüro über Kapital für Betriebsmittel gestellt und dabei wurde ich gefragt, ob aus der Insolvenz noch etwas zu erwarten ist bzw. ob ich noch für etwas in Haftung genommen werden kann. Bein einem Telefonat mit dem Insolvenzverwalter hieß es, dass nichts mehr auf mich zu kommt, aber schriftlich wurde mir zur Bestätigung noch nichts zu gesendet.
In meiner Kreditreformauskunft ist die Insolvenz vermerkt.
Bin ich gesetzlich bereits sicher?
Kann ich davon ausgehen, da in den letzten Jahren keine Post vom Amtsgericht per Post zu mir kam, dass die Sache erledigt ist?
Ihre rechtliche Antwort wäre wichtig für die weitere Bearbeitung der Finanzierungsanfrage.
Vielen Dank.
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Antwort von Steuerberater Knut Christiansen
Guten Abend und vielen Dank für die Nutzung von yourXpert!
Ihre Frage möchte ich gerne im Rahmen einer Erstberatung beantworten. Ich möchte jedoch darauf hinweisen, dass eine Haftung nicht übernommen werden kann, da dafür eine wesentlich umfangreichere Prüfung des Sachverhalts vonnöten wäre.
Grundsätzlich können Sie als Geschäftsführer der GmbH in Anspruch genommen werden, wenn Sie trotz Insolvenzreife Zahlungen an Gläubiger geleistet haben und diese damit bevorzugt haben (im Gegenzug andere Gläubiger benachteiligt). Derartige Zahlungen werden aber auch durch den Insolvenzverwalter oftmals angefochten und der Insolvenzmasse wieder zugeführt. Zudem könnte eine Haftung entstehen, wenn insbesondere Lohnsteuerbeträge oder Sozialabgaben nicht abgeführt wurden, da diese treuhänderisch für die Arbeitnehmer einbehalten werden und an das Finanzamt bzw. die Krankenkasse abzuführen sind. Kurz gesagt: Die Haftung nach § 64 GmbHG setzt Verschulden des Geschäftsführers voraus: Verschulden liegt vor, wenn der Geschäftsführer die Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung schuldhaft nicht erkennt oder aber trotz Kenntnis ignoriert.
In der Regel werden diese Ansprüche aber zeitnah durch die Gläubiger gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend gemacht oder vom Finanzamt ergeht ein Haftungsbescheid.
Daher können Sie, insbesondere durch die mündliche Aussage des Insolvenzverwalters, davon ausgehen, dass derartige Ansprüche bisher nicht angemeldet wurden bzw. auch nicht mehr angemeldet werden. Ggfs. können Sie auch schon selbst beantworten, ob z.B. das Finanzamt oder die Sozialversicherung als Gläubiger vorhanden sind und derartige Ansprüche überhaupt realistisch sind.
Eine 100%ige Sicherheit haben Sie allerdings erst, wenn das Insolvenzverfahren beendet ist.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen etwas weiter helfen. Gerne stehe ich für Rückfragen zur Verfügung. Stellen Sie diese gerne bei Bedarf über die Kommentarfunktion ein.
Mit freundlichen Grüßen
Knut Christiansen
Steuerberater
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