Hochzeit mit Kinder (kein Besuchswochenende)
Fragestellung
Hallo. Ich habe eine Frage.
Mein Freund und ich möchten im Juni heiraten.
Er hat zwei Kinder (6,8) und trägt mit seiner Ex-Frau das gemeinsame Sorgerecht.
Da sie seit sechs Jahren nicht über die Trennung hinweg gekommen ist und auch sie neu verheiratet ist, verbietet sie jetzt trotzdem den Kindern die Teilnahme an unserer Hochzeit. Unsere Hochzeit findet leider nicht an einem Besuchswochenende von uns statt. Hat mein Freund trotzdem irgendwie ein Recht darauf, dass seine Kinder bei unserer Hochzeit dabei sind? Lohnt es sich einen Anwalt einzuschalten? Mehrmalige Versuche mit ihr darüber zu reden sind leider gescheitert.
Mit freundlichen Grüßen
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
09005 5555 13 * anrufen
Antwort von Rechtsanwältin Susanne Heck
Sehr geehrte Fragestellerin,
gerne beantworte ich Ihnen Ihre Frage aufgrund der mir vorliegenden Informationen. Bitte zögern Sie nicht Rückfragen zu stellen, sollte etwas unklar oder offen bleiben.
Zunächst einmal ist das Umgangsrecht unabhängig vom Sorgerecht zu betrachten, das bedeutet, dass meine Ausführungen auch gelten würden, wenn der Kindesvater kein Sorgerechtsinhaber wäre. Dies lediglich zu Ihrer Hintergrundinformation.
Das Bürgerliche Gesetzbuch legt fest, dass jedes Kind das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil hat. Das Umgangsrecht ist sowohl ein Recht, als auch eine Pflicht der Eltern und orientiert sich am Wohl der Kinder.
Beide Eltern sind dazu verpflichtet, den Umgang mit dem anderen Elternteil zu fördern und das Wohlergehen der Kinder vor die eigenen Interessen zu stellen.
Hierzu möchte ich Ihnen gerne den folgenden Gesetzestext des § 1684 BGB kopieren:
§ 1684
Umgang des Kindes mit den Eltern
(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.
(2) 1Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. 2Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet.
(3) 1Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln. 2Es kann die Beteiligten durch Anordnungen zur Erfüllung der in Absatz 2 geregelten Pflicht anhalten. 3Wird die Pflicht nach Absatz 2 dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzt, kann das Familiengericht auch eine Pflegschaft für die Durchführung des Umgangs anordnen (Umgangspflegschaft). 4Die Umgangspflegschaft umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu verlangen und für die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen. 5Die Anordnung ist zu befristen. 6Für den Ersatz von Aufwendungen und die Vergütung des Umgangspflegers gilt § 277 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.
(4) 1Das Familiengericht kann das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. 2Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. 3Das Familiengericht kann insbesondere anordnen, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist. 4Dritter kann auch ein Träger der Jugendhilfe oder ein Verein sein; dieser bestimmt dann jeweils, welche Einzelperson die Aufgabe wahrnimmt.
Ich gehe mal grundsätzlich davon aus, dass die beiden Kinder Ihres zukünftigen Ehemannes gerne zur Hochzeit kommen möchten. Da die Hochzeit nicht am Besuchswochenende stattfindet, sollten Sie die Mutter nochmals schriftlich dazu auffordern im Sinne der Kinder dem Umgang an diesem Wochenende stattzugeben. Setzen Sie hierfür eine Frist von ca. 14 Tagen. Ich rate Ihnen auch dazu den Umgang bereits am Tag vorher zu beginnen, damit am Tag der Hochzeit die Kinder nicht einfach einbehalten werden. Schreiben Sie genau rein, von wann bis wann der Umgang stattfinden soll und auch warum.
Sollte die Mutter nicht zustimmen, oder überhaupt nicht reagieren, bleibt Ihnen nur der Weg zum Anwalt. Dieser wird die schriftliche Aufforderung, mit rechtlichen Ausführungen nochmals an die Mutter schicken. Sollte dann immer noch kein Einvernehmen erzielt werden können, sollte das gerichtlich entschieden werden. Hierbei haben Sie meiner Meinung nach fast eine Sicherheit, das Umgangswochenende zu erhalten. Die Entscheidung ist dem Wohl der Kinder zuträglich und ich sehe keine Gründe, die dagegen sprechen würden. Vor allem auch für die Kinder ist es sehr wichtig, an solchen Erlebnissen teilzuhaben.
Ich rate Ihnen dazu mit der Klärung und dem oben geschilderten Vorgehen schnellstmöglich zu beginnen, damit ausreichend Zeit für die Klärung bleibt und auch die Kinder wissen was passiert.
Ich hoffe Ihre Frage ausführlich beantwortet zu haben, stehe gerne für Rückfragen zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
S. Heck
Rechtsanwältin und Fachanwältin
Sie haben eine Frage im Bereich Familienrecht?
Raten Sie nicht weiter!
Unsere Rechtsanwält*innen geben Ihnen gerne eine kostenlose
Ersteinschätzung zu Ihrem Anliegen.
Jetzt kostenlose Ersteinschätzung einholen