vaterschaft
Fragestellung
aus einem mir nicht bewussten grund kam ich im vorigen jahr auf die idee bei meinem sohn der nur 12 monate nach meiner hochzeit geboren wurde ein abstammungsgutachten in auftrag zu geben mit dem ergebnis das er nicht von mir ist und im ersten anlauf hat er auch die durchführung des testes verweigert .ich habe in alten unterlagen den alten DDR svk ausweis gefunden und habe herausgefunden das in der Zeit in der mein sohn gezeugt wurde meine frau mit ihren eltern in einem kurzurlaub waren und ich nicht mitfahren konnte da ich mir bei der arbeit einen mittelfußknochen gebrochen hatte und mein bein eingegipst war. bei der darauf folgenden verhandlung wusste mein sohn zu behaupten das ich von anfang an gewusst hätte das ich nicht der leibliche vater bin und damit die verjährungsfrist abgelaufen sei . seine mutter ( von der ich mittlerweile geschieden bin ) sagte vor gericht aus das sie niemand außer ihrem mann also mir von einer vergewaltigung in der fraglichen zeit erzählt hätte obwohl das glatt gelogen ist . die richterin ist ganz offensichtlich auf der seite meiner frau und ich stehe als der dumme alleine da . zu erwähnen wäre vielleicht noch das sich der vorfall im oktober 1974 abgespielt hat und das es in den zurückliegenden 45 jahren keinen einzigsten zeugen gibt dem meine frau davon erzählt hat und mir auch nicht aber das gericht glaubt der aussage meiner frau .
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
0900-1010 999 * anrufen
Antwort von Rechtsanwalt und Mediator Christian Joachim
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für ihre Anfrage und das damit entgegengebrachte Vertrauen.
Sie stellen einen Sachverhalt dar, äußern allerdings keine Frage. Wollen Sie Schadensersatzansprüche geltend machen gegenüber der Ehefrau oder dem Sohn?
Hierzu benötigen Sie in der Regel zunächst auch einen entsprechenden Schaden, der hier gegebenenfalls in Unterhaltsleistungen liegen könnte.
Hier müsste man genau schauen, in welchem Umfang und insbesondere wann Schäden und Ansprüche entstanden sein sollen.
Zu beachten wäre insbesondere sodann die absolute Verjährungsfrist von 30 Jahren.
Sofern Sie dargestellt haben, dass sich der Vorfall im Oktober 1974 abgespielt hat, kommt es gegebenenfalls auch darauf an, wann sie gewusst haben, dass es sich hier nicht um ihren Sohn gehandelt hat, Sie also das Abstimmungsverfahren eingeleitet haben und wann dieses beendet worden ist.
Sie teilen auch mit, dass gegebenenfalls hier bereits ein Gerichtsverfahren anhängig ist. Geht es um hier möglicherweise aufgeworfene Fragen?
Gerne bin ich Ihnen weiter behilflich, bin allerdings darauf angewiesen, dass Sie eine entsprechende Frage stellen, die ich dann gerne versuche zu beantworten.
Bis dahin verbleibe ich mit freundlichen Grüßen
Christian Joachim
Rechtsanwalt
Sie haben eine Frage im Bereich Familienrecht?
Raten Sie nicht weiter!
Unsere Rechtsanwält*innen geben Ihnen gerne eine kostenlose
Ersteinschätzung zu Ihrem Anliegen.
Jetzt kostenlose Ersteinschätzung einholen
es geht mir nicht ums Geld ich habe vergessen die Frage zu formulieren Entschuldigung .
Ich wollte nur fragen ob es bei der geschilderten Sachlage die Möglichkeit gibt zukünftige Pflichtteilsansprüche des Sohnes ab zu wehren .
Der Vaterschaftstest wurde vor einem Jahr gemacht .
Mit freundlichen Grüßen J.Krieger Danke
wenn es sich nicht um ihren leiblichen Sohn handelt, hat diese auch keine Erbansprüche Ihnen gegenüber und somit auch keine Pflichtteilsansprüche. Auch die ehemalige Ehefrau hat keine Pflichtteilsansprüche, da Sie nicht mehr mit ihr verheiratet sind.
Pflichtteilsansprüche würden nur dann in Betracht kommen bezüglich des Sohnes, wenn Sie ihn zwischenzeitlich adoptiert hätten, was aus Ihrem Sachverhalt nicht hervorgeht.
Insofern sehe ich hier keine Probleme hinsichtlich möglicher erbrechtliche Ansprüche des Sohnes, da gerade kein Verwandtschaftsverhältnis besteht.
Gerne stehe ich Ihnen weiterhin zur Verfügung, viele Grüße
Christian Joachim
Rechtsanwalt
entschuldigen Sie bitte meine Formulierungen aber ich wollte zum Ausdruck bringen das ich verheiratet war meine Frau einen Sohn geboren hat der innerhalb der Ehe gezeugt wurde , nicht von mir gezeugt wurde , das ich das aber erst durch ein Abstammungsgutachten Ende 2017 herausgefunden habe , der Sohn brauchte nicht adoptiert werden denn ich habe nicht gewusst das er nicht von mir ist also ein Kukuk . Ich habe nun meine Vaterschaft gerichtlich angefochten , mein ,, Sohn " hat widerspruch eingelegt weil er sagt das ich von anfang an gewusst hätte das er nicht mein Sohn ist und seine Mutter sagt vor Gericht sie hätte es mir damals erzählt das der sohn nicht von mir ist und das sie drei monate nach der Hochzeit in Polen vergewaltigt worden wäre . Ich wusste aber von alle dem nichts bis Ende 1017 und nun möchte ich doch nur wissen wie ich Ihn vom Pflichtteil ausschliesen kann .
Mit freundlichen Grüßen Jürgen Krieger
vielen Dank für ihr weiteres Feedback und ihre Bewertung.
Bezüglich letzterer kann ich diese nicht nachvollziehen und bitte Sie höflich, diese zu überdenken, da Sie bereits in ihrer Ausgangsdarstellung zunächst überhaupt keine Frage gestellt haben und sodann auch augenscheinlich auch in ihrer weiteren Darstellungen nicht alle Sachverhalte angegeben haben.
Insofern war mir eine vollständige Beantwortung ihrer Fragen überhaupt nicht möglich und ich habe darauf hingewiesen, dass Sie bitte den Sachverhalt konkretisieren möchten. Selbstverständlich bin ich bereit, ihre Fragen hinreichend und umfassend zum beantworten. Daher empfinde ich ihre Bewertung derzeit auch als unfair.
Meines Erachtens geht es, so wie Sie in Ihrem weiteren Feedback dargestellt haben, immer noch um die Frage des Pflichtteils.
Eine Erbberechtigung liegt nur dann vor, wenn es sich um einen Abkömmling ihrerseits handelt oder Sie die Vaterschaft für ein Kind anerkannt haben.
Hierzu müssen Sie, was Sie bereits richtigerweise getan haben, die Vaterschaft anfechten. Ansonsten besteht alleine aufgrund der Anerkennung der Vaterschaft ein Erbrecht des Kindes.
Erst wenn die Vaterschaft wirksam angefochten worden ist, wird der Abkömmling von der Erbfolge ausgeschlossen mit der weiteren Folge, dass auch kein Pflichtteilsanspruch entsteht, § 1924 BGB.
Sofern bereits ein Abstammungsgutachten vorliegt, sollten meines Erachtens hier keine Probleme bestehen.
Problematisch ist allerdings, dass hierfür eine Frist besteht, die hier so auch nicht aus Ihrem Sachverhalt heraus geht, als dass die Vaterschaft lediglich binnen zwei Jahren gerichtlich angefochten werden kann. Diese Frist beginnt mit dem Zeitpunkt in dem Sie als Anfechtungsberechtigter von den Umständen erfahren haben, die gegen eine Vaterschaft sprechen (§ 1600b Abs. 1 BGB).
Haben Sie diese Frist versäumt oder das Gericht versagt Ihnen die Vaterschaftsanfechtung aus anderen Gründen bleibt die Erbberechtigung bestehen.
Sofern eine Erbberechtigung weiterhin besteht, können Pflichtteilsansprüche nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden. Sie sollten in jedem Fall, um zu Gunsten des Sohns eine noch höhere Erbquote zu vermeiden, ein Testament aufsetzen, dass die problematische Abstammungsklage berücksichtigt und für den Fall der Erbberechtigung hier den Sohn vom Erbe ausschließen.
Die Pflichtteilsansprüche selbst können Sie bei einer Erbberechtigung nur im Rahmen des § 2333 BGB ausschließen:
(1) Der Erblasser kann einem Abkömmling den Pflichtteil entziehen, wenn der Abkömmling
1. dem Erblasser, dem Ehegatten des Erblassers, einem anderen Abkömmling oder einer dem Erblasser ähnlich nahe stehenden Person nach dem Leben trachtet,
2. sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen eine der in Nummer 1 bezeichneten Personen schuldig macht,
3. die ihm dem Erblasser gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht böswillig verletzt oder
4. 1wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung rechtskräftig verurteilt wird und die Teilhabe des Abkömmlings am Nachlass deshalb für den Erblasser unzumutbar ist. 2Gleiches gilt, wenn die Unterbringung des Abkömmlings in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt wegen einer ähnlich schwerwiegenden vorsätzlichen Tat rechtskräftig angeordnet wird.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Entziehung des Eltern- oder Ehegattenpflichtteils.
Alleine, dass der Sohn hier möglicherweise die Kenntnis über das Nichtbestehen der Vaterschaft verschwiegen hat, dürfte kein Ausschlussgrund für den Pflichtteil seien, da insbesondere ja die Vaterschaft rechtlich hiergegen entgegensteht.
Solange sich der Sohn also darauf berufen kann, dass eine Vaterschaftsanerkennung besteht, müssten sie auch das Gegenteil behaupten, als dass eben keine Vaterschaft vorgelegen hat. Daher wäre von ihrer Seite alles daranzusetzen, die Vaterschaft mithilfe des Abstammungsgutachten anzufechten, wonach dann auch die Berechtigung auf den Pflichtteil automatisch entfällt.
Insofern wäre zu prüfen, ob diese Frist hier eingehalten worden ist. Falls nicht, besteht die Vaterschaft weiter fort und auch insoweit der Pflichtteilsanspruch. Dies wäre insofern auch der entsprechende Knackpunkt.
Die gesetzlichen Gründe für den Pflichtteilsausschluss sehe ich, wie dargestellt leider nicht für gegeben, da der Sohn letztlich ja auch nichts dafür kann, jedenfalls nach ihrer Sachverhaltsdarstellung, dass er Sie nicht entsprechend informiert hatte.
Ich rate Ihnen daher hier sodann gegebenenfalls ein entsprechendes Testament aufzusetzen, mit dem zumindest der Sohn auf maximal dem Pflichtteilsanspruch verwiesen wird und gegebenenfalls auch Verfügungen zu Lebzeiten bereits vorzunehmen.
Gerne stehe ich Ihnen weiterhin zur Verfügung, soweit noch weiterer Nachfragebedarf besteht und hoffe, dass ich meine Antwort nunmehr konkretisiert habe. Gleichzeitig bitte ich Sie, ihre Bewertung nochmals zu überdenken.
Viele Grüße
Christian Joachim
Rechtsanwalt
ich habe doch von Anfang an so denke ich versucht mit meinen Worten zu erklären worum es mir geht .Der Sohn ist ein Kukuk , ich erfahre das Ende vorigen Jahres aus dem Gutachten , mein Sohn behauptet nun ich hätte den Tatbestand schon immer gewusst, seine Mutter wird als Zeuge gehört und sagt dasselbe aus obwohl es nicht stimmt sagen sie dies aus um seine Pflichtteilsansprüche zu sichern und sie haben keine weiteren Zeugen aber sie widersprechen damit beide meiner Aussage das ich nähmlich nicht im geringsten bis zu diesem Gutachten Ende 2017 gewusst hätte nicht der Vater zu sein . Ich weiss nicht wie ich es noch ausdrücken kann aber es steht die Aussage von Sohn und Mutter gegen meine und sie haben keinerlei Zeugen aber stehen zueinander um den Pflichtteil des Sohnes zu sichern . Ich bin bisher dieser Lüge schutzlos ausgeliefert weil Mutter und Sohn naturgemäß zusammenhalten und die gemeinsame Tochter hat als sie davon erfahren hat auch ein Gutachten machen lassen und sie ist , meine Tochter und das ihr Bruder nun nur ihr Halbbruder ist war ihr auch völlig neu und sie hat es vorher auch ausgeschlossen .Es tut mir leid das Sie und ich nicht auf die selbe Wellenlänge kommen aber so ist das nun manchmal und ich möchte es trotz alledem nicht versäumen Ihnen für Ihre Mühe zu danken .
Mit freundlichen Grüßen J.Krieger
Vielen Dank für ihr weiteres Feedback.
Es dürfte dann darauf ankommen, inwiefern das Gerichtsverfahren hinsichtlich der Vaterschaftsanfechtung Erfolg hat. Hier kann ich Ihnen leider nicht weiterhelfen, da sicher hier auch schon einem entsprechenden Verfahrensstand befindet.
Sollte die Vaterschaft weiter bestehen, besteht grundsätzlich auch ein Erbrecht, dass Sie nach den von mir oben genannten Darstellungen lediglich auf den Pflichtteil verkleinern können. Gesichtspunkte, die hier zu einem Pflichtteilsausschluss führen, sehe ich hier eher nicht, auch hier hatte ich die entsprechenden Rechtsgrundlagen genannt. Nur dass ihr Sohn etwas anderes behauptet, was sie letztlich auch nicht anders nachweisen können, dürfte hier gerade im Anfechtungsverfahren geklärt werden. Ein Pflichtteilsausschlussgrund ergibt sich meines Erachtens hieraus nicht.
Sie sollten sich daher zunächst voll und ganz auf das Anfechtungsverfahren konzentrieren.
Gleichzeitig werde ich Ihnen verbunden, wenn Sie ihre Bewertung noch ändern könnten, da diese meines Erachtens nicht sachgerecht ist.
Vielen Dank und freundliche Grüße
Christian Joachim
Rechtsanwalt
leider bin ich erkrankt aber ich möchte mich dennoch für Ihre detaillierte Antwort bedanken und Ihnen mitteilen das ich meine Bewertung gerne ändern würde aber ich weiss nicht wie das gehen kann . Auch möchte ich es nicht versäumen Ihnen ein schönes Weihnachten zu wünschen.Ich suche aber ständig nach einer Antwort auf die Frage wie ich mich als Mann gegen so eine schreiende Ungerechtigkeit zur Wehr setzen kann um so Schaden von meinen kleinen Kindern fern zu halten .
Mit freundlichen Grüßen J.Krieger
zunächst wünsche ich Ihnen gute Besserung.
Sie müssten die Bewertung auch dort, wo Sie die Bewertung abgegeben haben ändern können. Falls nicht, bitte ich Sie sich einfach an den Service, unter Info@yourxpert.de zu wenden und unter Angabe der Auftragsnummer 16753 Ihre Bewertung noch einmal korrekt darstellen.
Sicherlich ist die derzeitige Situation ihrerseits nicht sehr positiv im Hinblick auf die Pflichtteilsproblematik. Ich hatte Ihnen hier allerdings auch schon einige Hinweise gegeben, wie hier möglicherweise Erbansprüche zu verhindern oder zu minimieren wären. Ansonsten sollten Sie sich voll und ganz auf die Vaterschaftsanfechtung konzentrieren und hier gegebenenfalls auch anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.
Auch ich wünsche Ihnen ein angenehmes und erholsames Weihnachtsfest und alles Gute.
Viele Grüße