Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, Diensleistungen, Handwerkerleistungen
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Christiansen,
ich erziele meine Einkünfte aus selbständiger freiberuflicher Arbeit, bin bei einem deutschen Finanzamt gemeldet und ermittle meinen Gewinn mit einer Einnahmeüberschussrechnung (EÜR).
1.)
Im Dezember 2019 fanden in meiner privaten Mietwohnung Elektroinstallationsarbeiten (E-Check) im Rahmen der Wohnungserhaltung statt, die in beiderseitigem Einvernehmen von meinem Vermieter organisiert wurden. Der Elektroinnungsbetrieb hat die Rechnung an meinen Vermieter ausgestellt und dieser hat mir die Rechnung dann im zur Bezahlung weitergeleitet.
Die Rechnung wurde vom Elektroinnungsbetrieb für meinen Vermieter am 18.12.2019 ausgestellt, dieser hat sie am 03.01.2020 in Empfang genommen, selbst beglichen und mich darum gebeten den Rechnungsbetrag auf das Vermieterkonto zu überweisen, was ich am 07.01.2020 tat. Sind die reinen Handwerkerleistungen ohne Materialkosten im Mantelbogen der Einkommenssteuererklärung im Jahr 2019 oder im Jahr 2020 aufzunehmen?
2.)
Mein Vermieter hat mir die Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2019 kürzlich im November 2020 zugestellt. Ihr kann ich die Auflistung für Aufwendungen für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen (Hausreinigung, Schnee- und Eisbeseitigung, Hauswartsdienstleistungen) sowie Handwerkerleistungen für Renovierungs- Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen (Wartung Aufzug) entnehmen. Sind die haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen im Mantelbogen der Einkommenssteuererklärung im Jahr 2019 oder im Jahr 2020 aufzunehmen?
In beiden Fällen 1.) und 2.) will ich gerne wissen, ob die Leistungen in der Steuererklärung für das Jahr aufgeführt werden sollen, in dem sie verrichtet oder in dem Jahr in dem sie bezahlt bzw. mir der Vermieter die Nebenkostenabrechnung hat zukommen lassen.
Viele Grüße.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater Knut Christiansen
Guten Morgen und vielen Dank für die Beauftragung bei yourXpert!
Ihre Frage möchte ich Ihnen gerne wie folgt beantworten.
Grundsätzlich gilt im privaten Bereich § 11 EStG (Zu- und Abflussprinzip). Das heißt, dass Aufwendungen nur in dem Jahr geltend werden können, in dem sie geleistet worden sind.
Maßgebend für den Abzug der Handwerkerleistungen und haushaltsnahen Dienstleistungen ist daher, dass die Zahlung im Jahr 2019 bzw. 2020 erfolgt ist. Die Rechnung des Elektrikers kann daher erst im Jahr 2020 geltend gemacht werden, weil dann auch erst die Zahlung erfolgt ist.
Was die Nebenkostenabrechnung betrifft gilt grundsätzlich das gleiche Prinzip. Ein Ansatz kann nur im Jahr der Zahlung erfolgen, wenn der Vermieter diese Leistungen bescheinigt bzw. bestätigt. Allerdings gibt es hier das praktische Problem, dass die Abrechnungen häufig sehr spät im Jahr ausgestellt werden. Daher kann man die Beträge häufig nicht geltend machen bzw. eintragen, weil zum Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärung die Bescheinigung nicht vorliegt. Man muss dann in dem Fall den Steuerbescheid offen halten (Bitte an das Finanzamt) und die Bescheinigung nachreichen, sobald diese vorliegt.
Sie hätten hier also die Beträge für 2019 im Jahr 2019 geltend machen müssen, weil in dem Jahr die Zahllung erfolgt ist. Weiterhin hätten Sie die Beträge aber erst nachreichen können, als der Vermieter die Bescheinigung erstellt hat. Daher müssten Sie, wenn der Steuerbescheid Sie erreicht, einen Antrag beim Finanzamt stellen, dass Sie noch haushaltsnahe Dienstleistungen nachreichen werden, sobald diese vom Vermieter bescheinigt sind und um Vorläufigkeit des Bescheides in diesem Zusammenhang bitten.
Ich hoffe Ihre Frage beantwortet zu haben, sonst melden Sie sich gerne noch einmal.
Viele Grüße und frohe Weihnachten!
Knut Christiansen
Steuerberater
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