GmbH-Beteiligung Privat- oder Betriebsvermögen
Beantwortet von Steuerberater Dipl. Finanzwirt Ulrich Hiller in unter 1 Stunde
Fragestellung
Hallo,
meine Frage bezieht sich auf die GmbH-Gewinnausschüttung auf der Ebene der Gesellschafter und ob meine Beteiligung an der GmbH zum Privat- oder Betriebsvermögen zählt:
Ich bin geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH und zu 40 % an dieser Beteiligt und dort auch Vollzeit angestellt.
Wir planen eine Gewinnausschüttung. Ist diese dann mit 25 % KeSt. abgegolten, da meine Anteile im Privatvermögen liegen oder muss die Ausschüttung bei meiner persönlichen EK-Steuererklärung im Teileinkünfteverfahren versteuert werden, da im Betriebsvermögen.
Oder kann/muss ich optieren.
Vielen Dank
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Antwort von Steuerberater Dipl. Finanzwirt Ulrich Hiller
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Frage auf yourXpert, die ich zur Beantwortung erhalten habe.
Die GmbH-Anteile halten Sie grundsätzlich im Privatvermögen, und zwar selbst dann, wenn es sich um eine so genannte "tätige Beteiligung" handelt, das heißt, wenn Sie bei der GmbH (als GF oder in anderer Funktion) angestellt sind. Betriebsvermögen liegt nur hinsichtlich des Haltens einer GmbH-Beteiligung nur in Ausnahmefällen vor, d.h. wenn die Anteile z.B. im Rahmen eines Einzelunternehmens gehalten werden (und dann auch von diesem Unternehmen bilanziert werden).
Halten Sie GmbH-Anteile, erzielen Sie Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Grundsätzlich unterliegen diese Kapitalerträge dem Abgeltungssteuer Tarif in Höhe von 25 % (§ 32d Abs. 1 Satz 1 EStG). Tatsächlich entstandene Werbungskosten sind nicht zu berücksichtigen, sondern sind durch den Abzug des Sparer-Pauschbetrags (§ 20 Abs. 9 EStG) abgegolten.
Unter bestimmten Voraussetzungen steht dem Steuerpflichtigen jedoch ein Wahlrecht zu: Sofern er Kapitalerträge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 EStG erzielt und
- zu mindestens 25 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist oder
- zu mindestens 1 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt und beruflich für diese tätig ist,
kann er beantragen, dass die Kapitalerträge dem tariflichen Einkommensteuersatz unterworfen werden (§ 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 EStG). Der Antrag ist spätestens mit der Einkommensteuererklärung des Jahres zu stellen, für den der Antrag erstmalig gelten soll (§ 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 EStG). Der Antrag gilt dann auch für die folgenden 4 Veranlagungszeiträume, ohne dass die Antragsvoraussetzungen erneut belegt werden müssen. Er kann aber auch bereits vor Ablauf dieser Zeit widerrufen werden.
Stellt der Steuerpflichtige diesen Antrag, so sind die tatsächlich entstandenen Werbungskosten abzugsfähig. Bei den Kapitalerträgen findet das Teileinkünfteverfahren nach § 3 Nr. 40 Buchstabe d EStG Anwendung (60 % der Einnahmen sind steuerpflichtig), bei den Werbungskosten ist das Teilabzugsverbot nach § 3c Abs. 2 EStG anzuwenden (60 % der Werbungskosten sind abzugsfähig).
In Ihrem Fall haben Sie daher die Wahl, ob Sie es bei der Abgeltungssteuer belassen oder aber einen Antrag auf Tarifbesteuerung stellen möchten - je nachdem, welche Alternative in Ihrer konkreten Besteuerungssituation günstiger ist.
Ich hoffe, dass ich Ihre Frage damit vollständig und verständlich beantworten konnte. Für Rückfragen stehe ich Ihnen ansonsten gern über die kostenfreie Rückfragefunktion auf dieser Seite zur Verfügung. Wenn Sie zufrieden sind, freue ich mich über eine positive Bewertung.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrich Hiller
Steuerberater
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Bewertung des Kunden
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Antwort des Experten: Vielen Dank!
Vielen Dank noch für die tolle Bewertung und Ihnen ein paar schöne Ostertage!
Viele Grüße
Ulrich Hiller, StB