Gewinnausschüttung an Director einer LTD
Fragestellung
Guten Tag Herr Peiker,
meine Expartnerin und ich sind Inhaber einer Ltd.. Meine Partnerin ist nach deutschem Steuererecht Geschäftsführerin und wird nach Steuerklasse 6 mit einem Minimalgehalt von 100,00 Euro abgerechnet.
Ich bin auch Director und beziehe ein Gehalt von monatlich € 200,00 auf Minijobbasis. Meine Expartnerin tauscht nur auf, weil es bei einer Ltd zwei Directors geben muß.
Die Ltd, trägt sich, und erwirtschaftet jährlich einen Gewinn von ca. € 500,00. Die Ld. wurde damals (2006) aus ganz anderen Gründen gegründet und läuft jetzt nur noch so nebenher.
Jetzt kommt die Frage: Die Ltd. schiebt jetzt seit einiger Zeit ein Bankguthaben von ca. € 5.000,00 vor sich her. Ungenutzt. Ich würde mir dieses Geld, oder wenigstens einen großen Teil davon, gerne als Gewinnbeteiligung vergüten.
Ein passender Gesellschafterbeschluss kann erstellt werden. Mit Abstimmung meiner Expartnerin.
Nur die Frage, ich bin ja Minijobbler in der Ltd, und hauptberuflich ganz woanders auf Steuerkarte tätig.
Wie wickel ich das ab und wie buche ich das (SKR 04) und sorge für eine korrekte steuerliche Abwicklung ?
Vielen Dank im voraus für Ihre Mühe,
Jan Sieber
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Antwort von Steuerberater Patrick Peiker
Sehr geehrter Herr Sieber,
ich danke Ihnen für Ihre Nachricht. Ihre Fragen kann ich auf Grundlage Ihrer Angaben gerne wie folgt beantworten:
Zunächst gehe ich davon aus, dass die Ltd. Ihren Sitz oder den Ort der Geschäftsleitung in Deutschland hat und somit nach § 1 Abs.1 Nr.1 KStG körperschaftsteuerpflichtig ist. Somit sind für Ihr Vorhaben auf Ebene der Ltd. grundsätzlich die Regelungen des deutschen Steuerrechts anwendbar.
Die geplante Gewinnausschüttung können Sie vornehmen. Da der Gewinn nur an Sie ausgeschüttet werden soll, liegt offenbar eine von den tatsächlichen Beteiligungsverhältnissen an der Ltd. abweichende Gewinnausschüttung vor (sog. inkongruente Gewinnausschüttung). Dies ist grundsätzlich möglich, wenn dies von den Gesellschaftern einstimmig beschlossen wurde oder wenn für die Gewinnausschüttung triftige wirtschaftliche Gründe bestehen. Ich denke in Ihrem Fall, sollte sich diesbezüglich kein Problem ergeben.
Mit Ihrer Anstellung bei der Ltd. hat die Gewinnausschüttung grundsätzlich nichts zu tun. Die Gewinnausschüttung muss daher nicht in Ihrer Lohnabrechnung berücksichtigt werden.
Die Gewinnausschüttung führt bei Ihnen zu Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs.1 EStG. Es ist deshalb von Ihnen für diese Einkünfte Einkommensteuer zu bezahlen. Bei den vorliegenden Einkünften aus Kapitalvermögen gibt es allerdings die Besonderheit, dass diese dem pauschalen Abgeltungssteuersatz von 25 % unterliegen. Hinzu kommt noch der Solidaritätszuschlag und evtl. Kirchensteuer. Eine weitere Besonderheit ist, dass nicht Sie selbst die Steuer an das Finanzamt abführen muss, sondern die Ltd. die Steuer beim Finanzamt anmelden muss und diese für Sie abführen muss. Sie können die Abgeltungssteuer dann später auf Ihre Einkommensteuerschuld anrechnen lassen. Die Anmeldung der Steuer für die Gewinnausschüttung muss zum Zeitpunkt der Gewinnauszahlung erfolgen.
Sollte ein Teil des auszuschüttenden Bankguthabens auf Stammkapitaleinlagen entfallen, die von Ihnen und Ihrer Expartnerin geleistet wurden, wäre die Ausschüttung insofern steuerfrei. Dies sollte vorab also noch geklärt werden.
Bei der Ltd. sind folgende Buchungen für die Gewinnausschüttung vorzunehmen (angenommene Ausschüttung: 5.000 €):
Bei Beschluss der Gewinnausschüttung:
#2970 (Gewinnvortrag vor Verwendung) 5.000,00€ an #3643 (Verbindlichkeiten ggü. Gesellschaftern) 3.681,25€
an #2500 (Verbindlichkeiten aus Steuern und Abgaben) 1.318,75 (Kapitalertragsteuer und Soli)
Bei Auszahlung der Gewinnausschüttung
#3643 (Verb. ggü. Ges.) 3.681,25 €
#2500 (Verb. aus Steuern) 1.318,75 € an #1800 Bank 5.000 €
Ich hoffe Ihnen mit meinen Ausführungen weitergeholfen zu haben. Bei Fragen können Sie sich gerne bei mir melden.
Gerne bin ich Ihnen zusätzlich bei der Fassung des Gesellschafterbeschlusses zur Gewinnausschüttung sowie der Berechnung und Anmeldung der abzuführenden Kapitalertragsteuer behilflich.
Über eine positive Bewertung würde ich mich sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Patrick Peiker | Steuerberater
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vielen Dank für Ihre Ausführungen. Ich habe das Thema leider etwas schleifen lassen. Die € 5.000,00 habe ich mir allerdings vor ca. 6 Wochen schon überwiesen, was natürlich nicht ganz sauber war.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mich bei der Fassung des Gesellschafterbeschlusses zur Gewinnausschüttung sowie der Berechnung und Anmeldung der abzuführenden Kapitalertragssteuer unterstützen würden.
Teilen Sie mir bitte mit was Sie dafür benötigen und in welcher Höhe Ihre Aufwendungen zu vergüten wären.
Vielen Dank im voraus und Gruß
Jan Sieber