Holdingformen und Vorteile
Fragestellung
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir planen derzeit die Gründung einer Holding UG inkl. der ersten Tochterfirma (ebenfalls eine UG).
Der Hauptgrund für die Gründung der UG liegt in der Steuerersparnis. Wir möchten die Gewinne der Tochterfirmen als Dividende der Holding zukommen lassen um neue Unternehmen zu gründen. Ein Verkauf von Tochterfirmen steht in der nahen Zukunft nicht an. Mittelfristig aber nicht ausgeschlossen.
Dazu haben wir derzeit noch ein paar Fragen:
#Welche Holdingform (Operative, Management, Finanz usw.) passt derzeit am besten zu unserem Vorhaben?
Die Tochterfirmen sollen alle weitestgehend selbständig agieren.
#Wie verpflichtend ist die Wahl der Holdingform rechtlich eigentlich?
Gibt es rechtlich die Unternehmensformen wirklich oder sind es “freie Kategorien”?
Hat die Wahl der Holdingform Auswirkungen auf:
die steuerlichen Vorteile der Holding?
Führung der Holding
#Gibt es Vorgaben für die Benennung der Holding?
Könnten wir die Holding “XYZ Holding UG (haftungsbeschränkt)” nennen?
#Ist die Annahme der Steuerersparnis korrekt?
Geschäftsjahr ist Kalenderjahr. Die Tochterfirma hat am 20.12.2016 einen Gewinn von 50.000 €. Die Tochterfirma zahlt das Geld der Holding aus. Dann werden hier lediglich 5% versteuert wenn das Geld danach in der Holding bleibt.
Die Tochterfirma hat somit 2016 keinen Gewinn erwirtschaftet und hat somit keine großen Steuerzahlungen vor sich. (Ohne Beachtung der Bildung von Gewinnrücklagen bei den UGs)
Mit freundlichen Grüßen
D. W.
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Antwort von Steuerberater Björn Balluff
Sehr geehrter Ratsuchender,
zu den einzelnen Fragen:
1) Holding Form
Eine Finanzholding hätte hinsichtlich der Gründungskosten für z.B. den Notar keinen Vorsteuerabzug. Falls nur geringfügige Kosten entstehen, weil z.B. auch keine umfangfreiche rechtliche Beratung eingeholt werden muss, wäre die Finanzholding durchaus eine Option, da dann der Verlust des Vorsteuerabzugs zu verschmerzen ist.
Eine Managementholding würde die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs deutlich vergrößern. Hierdurch würde ggf. noch keine Organschaft entstehen, wodurch die Gewinne automatisch steuerlich in der Holding erfasst werden, was schließlich auch die Verrechnungsmöglichkeit eröffnet. Dies hängt im weiteren u.a. von einer Personalunion der Geschäftsführung sowie einem Ergebnisabführungsvertrag ab.
Eine operative Holding hätte sicherlich den vollumfänglichen Vorsteuerabzug für Gründungs- und Beratungskosten. Gleichzeitig würde die Möglichkeit der automatischen Verlustverrechnung im Rahmen einer Organschaft bestehen. Hierzu müsste für körperschaft- und gewerbesteuerliche Zwecke ein Ergebnisabführungsvertrag abgeschlossen und Personalunion in der Geschäftsführung bestehen.
Die Organschaftsvarianten schließen eine Selbstständigkeit der Töchter aus. Somit scheint mir eine Management- oder operative Holding sinnvoll, weil der Vorsteuerabzug der Holding zu mindestens teilweise oder vollständig gegeben wäre.
2) rechtliche Bindung
Die verschiedenen Formen bestimmen lediglich welche Art von Geschäft die Holding betreibt. Sie können jederzeit die Form ändern. Falls jedoch zwischenzeitlich eine Organschaft bestanden hat, sollten Sie Ihren Steuerberater konsultieren, um die Struktur zu ändern.
Die steuerlichen Vorteile können wie unter 1) ausgeführt im Bereich Umsatzsteuer (Vorsteuer) oder Ertragsteuer liegen (bei Organschaft).
3) Firma der Holding
Die Firma der Holding ist frei, bis auf den Hinweis der Rechtsform und, dass eine Haftungsbeschränkung vorliegt. Es sollte auch keine Firma, die ähnlich lautet am Ort bereits ansässig sein. Der Name sollte auch nicht irreführend hinsichtlich des Gesellschaftszweckes sein. Aber im Allgemeinen gibt es keine konkreten Vorgaben.
4) Steuerersparnis
Der Gewinn der Tochter wird mit Körper- und Gewerbesteuer belastet. Dies wird vor Gewinnausschüttung ermittelt.
Die Gewinnausschüttung selbst darf den Gewinn steuerlich nicht mindern.
Auf Ebene der Holding ist die Gewinnausschüttung steuerfrei, es kommt zu einer Hinzurechnung i.H. v. 5 % fiktiver nicht abzugsfähiger Betriebsausgaben (von der Ausschüttung).
Letztendlich werden 5 % der Gewinnausschüttung auf Ebene der Holding zusätzlich besteuert. Dies kann nur durch eine Organschaftsstruktur vermieden werden.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit diesen Ausführungen weitergeholfen habe. Über eine positive Bewertung würde ich mich sehr freuen..
Mit freundlichen Grüßen,
Björn Balluff
Steuerberater
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