bußgeldbescheid, einspruch, verhandlung
Beantwortet von Rechtsanwalt Michael Pilarski
Fragestellung
ich bekam eine anzeige wegen angeblicher beleidigung und verleumdung gegenüber zwei polizisten, die ich im halteverbot habe stehen sehen, SIE auf dem beifahrersitz mit dem handy spielte und ER aus dem kaufland heraus kam.mit "dingen in der hand" (ich ging von einem einkauf aus!) beschwerte mich darüber per mail - schrieb darin....das die alle verlogen sind.....-leider habe ich die email nicht mehr- bekam eine eine anzeige und vorladung bei der polizei. auf anraten des polizisten- habe ich mich für meine beschwerde entschuldigt...lieb kind gespielt und reue gezeigt..... dann einen bg-bescheid über 600 euro.wegen verleumdung und beleidigung erhalten.habe einspruch eingelegt. nun soll es am 11.08.2016 zur verhandlung kommen. nach reiflicher überlegung (kann mir keinen anwalt leisten-privatinsolvenz- und zum anderen denke ich kein recht zu bekommen) würde ich den bg-bescheid akzeptieren um auch die verfahrenskosten etc. zu umgehen. kann ich somit die verhandlung abwenden?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Michael Pilarski
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen dank für Ihre Anfrage:
Wenn es sich um ein Bußgeldverfahren handelt, dann kann gegen den Bußgeldbescheid grundsätzlich das Rechtsmittel des Einspruchs eingelegt werden. Wenn dann eine Hauptverhandlung anberaumt worden ist, kann der Einspruch durch Sie jetzt vor der Hauptverhandlung zurückgenommen werden. So würden Sie die Hauptverhandlung und noch höhere Kosten tatsächlich umgehen.
Mich irritiert nur ein wenig, dass Sie davon sprechen, dass Strafanzeigen wegen Beleidigung und Verleumdung gegen Sie gestellt wurde. Denn wenn Strafanzeigen bzw. Strafanträge gestellt werden, dann werden grundsätzlich Ermittlungsverfahren von der Staatsanwaltschaft eingeleitet. Diese enden dann in der Regel mit einer Einstellung, einem Strafbefehl oder einer Anklage gegen die Beschuldigten. Bußgeldverfahren demgegenüber gibt es nur in Ordnungswidrigkeitenverfahren. Schauen Sie doch noch einmal nach, um was es sich handelt. Sollten Sie Einspruch gegen einen Strafbefehl eingelegt haben, dann ist die Rücknahme bis zur Hauptverhandlung aber auch zweckmäßig und spart Kosten.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen. Nutzen Sie die Kommentarfunktion, falls Unklarheiten bestehen, damit ich diese gegebenenfalls ausräumen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Pilarski
(Rechtsanwalt)
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dennoch, sehr angenehmer mensch!