Gewährleistungsrechte
Fragestellung
Im Rahmen eines gewerblichen Verkaufs gem. §§ 474 ff BGB auf der eBay Plattform wurde ein Artikel in einwandfreiem Zustand verkauft. Am Tag des Versandes wurden Fotos von dem makellosen Artikel gemacht, was durch die Exif-Daten belegbar ist. Entgegen der Auffassung nach §377 HGB wurde vom Käufer erst nach 3 Tagen eine Beschädigung gemeldet, die offensichtlich auf Kaufpreisminderungsverhandlungen abzielten und vom Verkäufer abgelehnt wurden. Infolgedessen öffnete der Käufer ohne Widerrufserklärung eine Rückgabeanfrage bei eBay. In den AGB des Verkäufers ist die Verfahrensweise für diesen Fall recht klar geregelt, aber unabhängig davon stellt sich nunmehr die Frage:
Muss der Artikel zurückgenommen werden und wenn ja, ist der volle Kaufpreis zurückzuerstatten oder ist der Artikel zurückzunehmen und der Kaufpreis abzüglich der Wertminderung bzw. der entstehenden Reparaturkosten zurückzuerstatten? Wer haftet letztlich für den vom Käufer geltend gemachten Schaden bzw. wer trägt die Beweislast?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Reinhard Otto
Guten Tag,
ich möchte Ihre Anfrage auf der Grundlage der dazu mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
Zunächst ist unklar, ob es sich um einen gewerblichen Kaufvertrag handelt (b2b) oder um einen solchen nach §§ 474 BGB, also einen Verbrauchsgüterkaufvertrag (b2c). Beides schließt sich nämlich gegenseitig aus.
Falls es sich um einen Verbrauchsgüterkauf handelt, Sie also an einen Verbraucher verkauft haben, greift § 377 HGB nicht; vielmehr gilt dann die in § 477 BGB verankerte Beweislastumkehr, wonach die Mangelhaftigkeit bei Gefahrübergang vermutet wird und Sie als Verkäufer die Mangelfreiheit zu beweisen haben.
Sollte der Käufer ebenfalls Unternehmer sein, greifen §§ 474 BGB nicht. Vielmehr obliegt ihm dann, die Mangelhaftigkeit bei Übergabe zu beweisen.
In ersterem Fall haben Sie die Mangelfreiheit bei Versand dokumentiert. Wenn dies geeignet ist, die Mangelfreiheit bei Versand zu beweisen, bestehen keine Gewährleistungsansprüche. Gleiches gilt, wenn im zweiten Fall der Verkäufer die Mangelhaftigkeit nicht nachweisen kann.
Lieg ursprüngliche Mangelhaftigkeit vor, kann der Käufer gleichwohl nicht sofort die Rückzahlung des Kaufpreises verlangen, weil er Ihnen auf jeden Fall Gelegenheit zur Nacherfüllung geben muss, die gemäß § 439 BGB nach seiner Wahl in der Beseitigung des Mangels oder der Lieferung einer mangelfreien Sache besteht. Ein Rückzahlungsanspruch entsteht erst dann, wenn diese Nacherfüllung fehlschlägt.
Ist der Käufer Verbraucher und seine Erklärung ggf. als Widerruf auszulegen, müssten Sie die empfangenen Leistungen erstatten, also den vollen Kaufpreis. Wenn die Sache beim Kunden beschädigt worden ist, haben Sie entsprechende Ersatzansprüche, mit denen Sie aufrechnen können.
Mit freundlichen Grüßen
Reinhard Otto
Rechtsanwalt
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in der Anfrage war ausdrücklich vom gewerblichen Verkauf die Rede, resp. B2C. In abgekürzter Form heißt das demnach: Wenn ein Privatkäufer einen Artikel von einem gewerblichen Verkäufer in tadellosem Zustand erhält, ihn aber beschädigt retourniert, kann der Verkäufer eine Rücknahme im Rahmen eines Widerrufs verweigern bzw. ihn für den entstandenen Schaden in Haftung nehmen? Das setzt aber voraus, dass der Verkäuferer beweisen kann, dass sich der Artikel bei Versand in einem tadellosen Zustand befand, andernfalls trägt der Verkäufer das Risiko selbst.
Vielen Dank und beste Grüße,
der Fragesteller
in Ihrem Fall haben wir es ja nicht mit einem erklärten Widerruf zu tun, sondern mit einem Rückgabeverlangen aufgrund Gewährleistung.
Dazu ist der Käufer mangels vorherigem Nachbesserungsverlangen aber gar nicht berechtigt, folglich Sie auch nicht zur Rücknahme verpflichtet.
Gibt es alleridngs ein vertraglich eingeräumtes Rückgaberecht, sieht die Sache anders aus. Ich kenne allerdings Ihre AGB nicht und kann dazu nichts sagen.
In dem Fall wäre der Kunde verpflichtet, einen Schaden, den er verursacht hat, zu ersetzen.
Mit freundlichen Grüßen