Vertrag Welpe gekauft bei einem Züchter
Fragestellung
Liebes Team,
Ich habe mir einen Welpen von einer (augenscheinlich) offiziellen Züchterin gekauft.
Ehrlich gesagt hab ich mir den Vertrag vorher nur eher halbherzig durchgelesen..da ich den Hund planmäßig eh bis zu seinem Lebensende behalten möchte.
Nun gibt es ein Problem was nicht unbedingt mit dem Hund an sich zu tun hat..sie ist ein wenig ängstlich und ich finde eigentlich, dass sie besser aufgehoben wäre ein wenig ländlicher und mit einem zweithund..ich habe mich mit der Züchterin darüber unterhalten..diese meinte, dass natürlich eher alles Zeit braucht und das schon wird..ich habe nach Rückgabe und neue Vermittlung an eine passende Familie gefragt..dazu sagte sie mir, dass ich den Hund zurück geben könnte..ich aber kein Geld zurück bekomme weil der Hund ja nun kein Fehler hat..
Ist das korrekt so ?
Und eine andere Frage..ich würde und muss (Wir sind viel mit anderen Hunden besonders auch Rüden zusammen) die Hündin zügig kastrieren lassen..im Vertrag steht etwas davon, dass dies im Tierschutzrecht verboten sei ??
Dieser Hund kann ohne Kastration bei mir nicht im Alltag mit laufen..
Wie schaut es dazu aus ? Bzw können sie sich den Vertrag mal überhaupt anschauen ob der so richtig ist ?
Vielen Dank im Voraus
Nicole Jödecke
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Antwort von Rechtsanwalt und Mediator Christian Joachim
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage und das damit entgegengebrachte Vertrauen.
Unabhängig zunächst von den von Ihnen eingereichten Unterlagen ist es so, dass eine grundsätzliche Verpflichtung des Verkäufers, das Tier zurückzunehmen, nicht besteht. Lediglich dann, wenn es zum Beispiel ein Gewährleistungsrecht, wie zum Beispiel ein Rücktrittsrecht oder ähnliches gibt, kann der Verkäufer verpflichtet werden, das Tier zurückzunehmen und Ihnen auch den Kaufpreis teilweise oder ganz zu erstatten.
Nimmt er das Tier freiwillig zurück und es besteht kein Gewährleistungsrecht Ihrerseits, das Sie geltend machen können, ist er nicht verpflichtet das Geld zurückzuzahlen.
Allerdings bräuchte es meines Erachtens dann eine Erklärung Ihrerseits, dass Sie auf Rückzahlung des Geldes verzichten.
Andererseits wäre er eben, wie oben genannt, nicht verpflichtet das Tier überhaupt zurückzunehmen.
Die Gewährleistungsrechte an Tieren werden nach dem deutschen Recht nach kaufrechtlichen Gesichtspunkten wie die einer Sache geregelt. D.h., wenn Sie mit dem Hund selbst nicht zurechtkommen, ist dies in etwa so, als wenn Sie mit einem Fahrrad nicht ordentlich fahren können, weil sie es nicht bedienen können. Insofern ist dem Verkäufer Recht zu geben, dass eine Rückzahlung des Geldes auf rechtlicher Basis ausscheidet, wenn der Hund mangelfrei ist.
Hinsichtlich der Kastration besteht kein Anspruch der Züchterin darauf, dass Sie diese grds. unterlassen müssen.
Richtig ist allerdings, dass nach dem Tierschutzgesetz eine Kastration ohne bestimmte Gründe grundsätzlich unzulässig ist.
Einen interessanten Artikel hierzu finden Sie von einem Kollegen hier:
https://anwaltauskunft.de/magazin/leben/freizeit-alltag/die-kastration-von-haustieren-was-ist-rechtens
Ob nunmehr hier die Klausel im Kaufvertrag eine Kastration ausschließt, mag ich allerdings bezweifeln, da die Klausel zum einen in § elf unter „Bestimmungen und Bemerkungen“ aufgeführt ist. Hier ist lediglich dargestellt, dass man für die Kastration und Sterilisation eine Einzelfallindikation benötigt. Dies ist also kein Ausschluss und möglicherweise auch lediglich eine Bemerkung und keine vertragliche Bestimmung.
Sodann findet sich noch in § 10 ein Hinweis in Nummer 3. Hier könnte man schon eher von einer Vereinbarung sprechen. Es handelt sich allerdings lediglich um einen Verweis auf § 6 des Tierschutzgesetzes. Ein generelles Kastrationsverbot kann ich hieraus jedenfalls nicht erkennen, maximal könnte hier eine Vereinbarung darin zu sehen sein, dass eine Kastration nur nach den Voraussetzungen des Tierschutzgesetzes erfolgen darf.
Dies dürfte insofern in Ordnung sein.
Ansonsten weist der Vertrag an einigen Stellen durchaus problematische Stellen auf, insbesondere auch hinsichtlich des Gewährleistungverhaltens et cetera.
Allerdings haben Sie nicht mitgeteilt, dass eben ein Mangel vorliegt.
Was Sie gegebenenfalls tun können ist, sofern Sie dies wünschen, ist, dass Sie das Tier erneut veräußern. Dies ist Ihnen selbst verständlich aufgrund des Vertrages unbenommen, lediglich die Verkäuferin hat hier ein Vorkaufsrecht, das heißt Sie müssten der Verkäuferin hier zunächst das Tier anbieten.
Lehnt sie einen Kauf ab und macht von Ihrem Vorkaufsrecht nicht Gebrauch, dürfte ein entsprechender Weg frei sein, das Tier zu veräußern.
Insofern sollten Sie prüfen, ob Sie mit dem Hund gegebenenfalls doch zurechtkommen, andernfalls der Verkäuferin das Tier zum Kauf zurück anzubieten. Hierzu verweise ich auf § 9 des Vertrages.
Möglicherweise ist dies auch ein Druckmittel auf die Verkäuferin, um gegebenenfalls eine erneute Vermittlung des Tieres durch diese in Auftrag zu geben und dann einen Großteil des Kaufpreises oder diesen komplett zurückzuerhalten.
Ich hoffe, dass ich Ihnen bis hierher hilfreich geantwortet habe und stehe Ihnen gerne weiterhin zur Verfügung.
Über eine anschließende positive Bewertung freue ich mich.
Viele Grüße
Christian Joachim
Rechtsanwalt
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Das Prinzip ist mir klar...der Hund selber hat keinen wirklichen Mangel..außer, dass sie eher ängstlich ist und ich finde, dass ich nicht der passende Platz für sie bin um auf Dauer glücklich zu sein..dies ist meine Einschätzung dazu und ich möchte ja, dass es dem Hund gut geht.
Es ist also so, dass sie zwar Vorkaufsrecht hat..aber sie die Wahl hat mir dafür Geld zu geben oder sie ohne Geld zurück zunehmen oder auch abzulehnen ?
Aber die Ablehnung muss sie mir schriftlich geben ? Weil ich ihr schon gestern dazu eine Mail geschrieben habe und sie sich darauf hin noch gar nicht zurückgemeldet hat..
Danke im Voraus
herzlichen Dank für Ihre positive Bewertung und Ihre Nachfrage, die ich selbstverständlich gerne beantworte.
Ohne Mangel werden Sie rechtlich keinen Rückgabeanspruch gegen Rückzahlung des Geldes haben. Lediglich, dass sie ängstlich ist, ist möglicherweise eine Charaktereigenschaft, diese müsste allerdings für eine Mangel so erheblich sein, dass es für einen Hund ungewöhnlich ist und dieser als Hund so nicht nutzbar ist.
Alleine das „Passen zu jemanden“ als Grund, sehe ich nicht als Mangel an und auch könnte hier die Ängstlichkeit gerade auch noch im Welpenalter ohne weiteres normal sein und erst mit einer entsprechenden Erziehung verfliegen.
Hinsichtlich des Vorkaufsrechts ist es so, dass Sie, wenn die Verkäuferin das Vorkaufsrecht ausübt, den Hund zum gegenwärtigen Wert zurücknehmen muss und Ihnen sodann auch den Wert erstatten muss. Es handelt sich dann also um einen normalen Kaufvertrag zwischen Ihnen und der Verkäuferin, nur dass sie dann die Verkäuferin ist.
Die Ablehnung des Vorkaufsrechts muss sie Ihnen nicht schriftlich geben, eine besondere Form ist nicht im Vertrag vereinbart. Sie müssten ihr hier eine entsprechende Frist setzen, mitzuteilen, ob sie von dem Vorkaufsrecht Gebrauch macht und darstellen, dass Sie den Hund veräußern möchten und ihr das Vorkaufsrecht einräumen. Eine Frist von 2 Wochen dürfte ausreichend sein. Diese kann die Verkäuferin sodann nutzen, um zu überlegen, ob sie vom Vorkaufsrecht Gebrauch macht. Eine Frist im Kaufvertrag hierzu ist nicht enthalten. Gleichzeitig sollten Sie darstellen, dass sofern sie die Frist verstreichen lässt, sie davon ausgehen, dass vom Vorkaufsrecht nicht Gebrauch gemacht werden soll und sie den Hund anderweitig veräußern.
Dann können Sie den Hund anderweitig verkaufen.
Gut wäre es trotzdem, wenn Sie die Verkäuferin dazu bringen können, hier eine entsprechende Mitteilung zur Nichtausübung des Vorkaufsrechts zu übersenden, da Sie dann einen entsprechenden Nachweis haben. Andererseits sollte die Fristsetzung in der Regel genügen.
Ich hoffe, dass ich Ihre Nachfragen ebenfalls hilfreich beantwortet habe und stehe Ihnen gerne weiterhin zur Verfügung,
Viele Grüße
Christian Joachim
Rechtsanwalt