Abschreibungszeitpunkt denkmalgeschützter Immobilie
Fragestellung
Es geht um die Abschreibung meiner Immobilie in der Einkommenssteuererklärung von 2015.
Ich habe eine Immobilie/Wohnung mit 52 qm erworben in 2014, Baujahr 1893.
Seit dem 10.11.2015 bin ich Eigentümerin, seit dem 15.11.2015 ist die Immobilie vermietet. Das Gemeinschaftseigentum ist erst in 2016 abgenommen worden.
Es handelt sich um eine denkmalgeschützte Immobilie. Es gibt also einen Anteil Grundstück, einen Anteil Altbau und einen Anteil Denkmal für die Abschreibung. (siehe Excel-Tabelle)
Der Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung gem § 180 Abs. 2 Abgaben-
ordnung (AO) i.V.m. der Verordnung (VO) zu § 180 Abs. 2 AO und §§ 7i, 10f, 10g und 11b Einkommenssteuergesetz (EStG) für den Brebacher Weg ist vom Finanzamt Wilmersdorf am 12.09.2018 erstellt worden. Darin ist als Zeitpunkt der Fertigstellung/Abschluss der Baumaßnahme der 1.8.2016 festgelegt worden.
Nun verweigert mir das Finanzamt die Abschreibung für den Altbau (lineare Afa von 2,5 %) für das Jahr 2015 (und gewährt für 2016 nur anteilig ab dem 1.8.) mit dem Hinweis auf den Zeitpunkt der Fertigstellung in der Feststellung vom Finanzamt Wilmersdorf.
Ist das korrekt? Schließlich wurde meine Wohnung am 10.11.15 abgenommen und vermietet. Ich hatte schon Einspruch eingelegt, der vom Finanzamt mit dem beigefügten Schreiben abgelehnt worden ist. Muss ich das so hinnehmen?
Wenn mein Einspruch begründet ist, kann ich dann noch einmal Einspruch einlegen? Und ist dann die Höhe der 2,5 % Afa nur auf den Anteil Altbau (372 €) oder Altbau und Denkmal (372 + 380 €) zu gewähren, da ich die Denkmal-Afa ja erst ab dem Jahr 2016 geltend machen kann?
Also zusammengefasst: Kann ich für das Jahr 2015 Afa ansetzen? Und wenn ja, in welcher Höhe? Und wenn ja, wie setze ich das durch?
Mit freundlichen Grüßen
A. R.
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Antwort von Steuerberater Knut Christiansen
Guten Morgen,
leider kann ein Einspruch bzgl. der festgestellten AfA bzw. des AfA-Beginns nur gegen den Feststellungsbescheid erfolgen (siehe auch Punkt D. im Feststellungsbescheid). Hier ist die Einspruchsfrist von einem Monat nach Bekanntgabe zu beachten, sofern der Bescheid nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gem. § 164 AO steht. Das ist hier leider nicht der Fall, so dass die Einspruchsfrist gegen den Feststellungsbescheid bereits abgelaufen ist.
Der Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid als Folgebescheid hatte in dem Sinne keine Aussicht auf Erfolg und wurde entsprechend als unbegründet (im rechtlichen Sinne) abgelehnt.
Grundsätzlich sind die Ausführungen des Finanzamtes auch korrekt, so dass Sie für das Jahr 2015 leider keine Abschreibung geltend machen können.
Ich bedauere Ihnen keine bessere Auskunft erteilen zu können. Sollten sich noch Rückfragen ergeben, so stellen Sie diese gerne über die Kommentarfunktion ein.
Ich wünsche Ihnen noch eine schöne Vorweihnachtszeit!
Schönen Gruß!
Knut Christiansen
Steuerberater
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Antwort des Experten: Vielen Dank und schon einmal frohe Festtage!
Schöne Grüße!
Knut Christiansen
Steuerberater
Für Sie auch einen schönen 3. Advent.