Zivirecht - Anwaltskosten
Fragestellung
Sehr geehrter Herr RA Roth,
diesmal eine einfache Frage. Person A hat eine Berufung in Sache Mietrechsstreit gegen Person B beim Landgericht eingelegt ( allerdings selbst, ohne Anwalt). Person B erhielt das Schreiben vom Landsgerich darüber und sah sich gezwungen sich daraufhin einen Anwalt zu nehmen.
Wird die Berufung abgelehnt wegen Formalen Fehler, kann Person B die Anwaltskosten von Person A verlangen oder kann sie es nur wenn das Gericht ihr die Frist zur Erwiderung der Berufung gibt?
Für Ihre Antwort wäre ich sehr dankbar.
Sabine.
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Antwort von Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte:
Nach § 78 Absatz 1 Satz 1 ZPO müssen sich die Parteien vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, d.h. dass die Berufungsschrift durch einen Rechtsanwalt unterzeichnet worden sein muss.
Dieser Anwaltszwang erstreckt sich auf alle Prozesshandlungen, die schriftlich oder mündlich innerhalb oder außerhalb der mündlichen Verhandlung vor oder gegenüber dem Gericht vorgenommen werden.
Nach Ihrem Vortrag ist dies aber nicht geschehen.
Zum Zeitpunkt der Vornahme der Berufungseinlegung fehlte insoweit die Postulationsfähigkeit und damit an einer Prozesshandlungsvoraussetzung mit der Folge, dass diese unwirksam ist.
Partei A kann demnach Prozesshandlungen selbst nicht wirksam vornehmen, weil der Anwaltszwang soweit reicht.
Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen nach § 97 Absatz 1 ZPO der Partei zur Last, die es eingelegt hat, also Partei B. Die von Partei A eingelegte Berufung wird vom Berufungsgericht als unzulässig verworfen. Dies hat zur Folge, dass B die Anwaltskosten im Rahmen eines Kostenfestssetzungsverfahrens geltend machen kann.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte. Fragen Sie gerne nach, wenn etwas unklar geblieben ist, damit Sie hier zufrieden aus der Beratung gehen.
Einer positiven Bewertung sehe ich entgehen. Gerne höre ich von Ihnen.
Mit freundlichen Grüßen
Karlheinz Roth
- Rechtsanwalt und zertifizierter Testamentsvollstrecker -
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Mit freundlichen Grüßen und Ihnen ein schönes Wochenende,
Sabine.
die Kosten sind in einem Kostenfestsetzungsverfahren gegenüber dem Gericht geltend zu machen. Dies wird stets vom Anwalt durchgeführt.
MfG
RA K. Roth