Betrieb vor Ehe gekauft, Todesfall, Zugewinnausgleich an Verw 2. Grade
Fragestellung
Hallo,
meine Frau ist kürzlich verstorben. Ich habe ein Jahr vor der Ehe einen mittelständischen Betrieb gekauft (ca 300.000€). Nach nun 6 Jahren ist der Betrieb etwa 800.000€ wert.
Es gab keinerlei Ehevertrag oder sonstige Regelungen.
Sonstiges Vermögen ist nicht vorhanden.
1. Findet nun eine Berechnung des Zugewinnausgleichs statt, der dann anteilig (25%) an die Verwandten 2. Grades (Eltern und Bruder der Verstorbenen) ausbezahlt werden muss?
2. Da ich von meiner Frau nichts erbe...kann ich 1. verhindern, indem ich die Erbschaft ausschlage?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwältin Silvana Grass
Sehr geehrter Ratsuchender,
zunächst möchte ich Ihnen meine aufrichtige Anteilnahme zum Verlust Ihrer Frau zum Ausdruck bringen.
Zur Beantwortung Ihrer Frage wird davon ausgegangen, dass die Ehe zum Zeitpunkt des Todes Ihrer Frau noch bestand und auch kein Scheidungsantrag rechtshängig war.
Bleibt die Ehe eines Paares kinderlos und verstirbt ein Ehegatte ohne testamentarische Regelung , tritt die gesetzliche Erbfolge ein.
Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten ist in § 1931 BGB geregelt. Aus dessen Absatz 1 ergibt sich in Ihrem Fall, dass Sie neben den Verwandten der zweiten Ordnung zur Hälfte als gesetzlicher Erbe berufen werden. Der § 1931 BGB wird durch den Verweis in Absatz 3 durch den § 1371 Abs. 1 BGB ergänzt. Aus dieser Rechtsnorm lässt sich wiederum entnehmen, dass der Zugewinnausgleich, der nicht nur bei Scheidung, sondern auch bei Auflösung der Ehe durch den Tod eines Ehegattens zu erfolgen hat, sofern kein Ehevertrages dies ausschließt, pauschal durch Hinzurechnen eines Viertels erfolgt. Dies hat zur Konsequenz, dass sich der Erbanteil des überlebenden Ehegatten (in Ihrem Fall ½) pauschal um ¼ erhöht. Letztlich beträgt also Ihr Erbanteil neben den Erben der 2. Ordnung ¾.
Da Ihre Frau, die im Falle der Ehebeendigung ausgleichsberechtigt wäre, verstorben ist, haben deren Erben auch keinen Anspruch auf Zugewinnausgleich. Lediglich Sie hätten ein Wahlrecht, ob Sie Ihren gesetzlichen Erbanteil von ¾ (inklusiv pauschaliertem Zugewinnausgleich) verlangen oder ob Sie die Erbschaft ausschlagen und somit den Pflichtteil und den Zugewinnausgleich geltend machen. Dieser Weg wäre für Sie allerdings nur vorteilhaft, wenn Ihre Frau während der Ehe einen erheblichen Zugewinn erwirtschaftet hätte.
Da nach Ihren Schilderungen der Zugewinn jedoch auf Ihrer Seite entstanden ist, müssen Sie keinen Zugewinn zahlen, denn die Person, die ihn fordern könnte, Ihre Frau, ist verstorben und der Anspruch wird nicht an die Erben „weitergegeben“. Es bleibt damit bei der Erbfolge ¾ Sie als Ehemann und ¼ die Eltern bzw. Geschwister.
Sollten Sie Ihrerseits Rückfragen ergeben, nehmen Sie bitte jederzeit Kontakt auf. Vielen Dank !
Mit freundlichen Grüßen
RA Grass
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