erbschaft
Fragestellung
Ich bin Bevollmächtiger meines Onkels.
Seine Erben fordern nun den Nachweis über die Bezahlung des Taschengeld.
Mein Onkel war die letzten 5 Jahre im Pflegeheim und ist verstorben.
Welche Nachweise muss ich erbringen und ja welche ? oder Keine ?
MFG H. B.
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Antwort von Rechtsanwalt Holger Traub
Sehr geehrte(r) Fragensteller(in),
vielen Dank für die Nutzung von yourXpert.
Gerne will ich zu dem von Ihnen dargestellten Sachverhalt Stellung nehmen.
Es ist durchaus nicht unüblich, dass Erblasser dritten Personen noch zu Lebzeiten eine Vollmacht erteilen, mit deren Hilfe die Bevollmächtigten für den Erblasser tätig werden können. Inhalt und Umfang einer solchen Vollmacht bestimmt dabei alleine der Erblasser.
Inwiefern sodann im Todesfall ein Bevollmächtigter ggü. dem Erben auskunftspflichtig ist, unterliegt keiner einheitlichen Regelung.
Die Rechtsprechung gewährt ein Auskunftsanspruch der Erben im Streitfall regelmäßig über § 666 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Prinzipiell besteht nämlich zwischen dem vollmachtgebenden Erblasser und dem Bevollmächtigten ein Geschäftsbesorgungsverhältnis nach den §§ 662 ff. BGB. Nach § 666 BGB ist der im Rahmen eines solchen Geschäftsbesorgungsverhältnisses Beauftragte verpflichtet, dem Auftraggeber umfassend über den Stand und die Ausführung des Auftrages Rechenschaft abzulegen.
Dieser umfassende Auskunftsanspruch geht mit dem Erbfall nach § 1922 BGB auf den oder die Erben über. Dem Grunde nach können die Erben vom Bevollmächtigten also auf diesem Wege Auskunft über die Tätigkeit des Bevollmächtigten verlangen … und bei Vorliegen der Voraussetzungen (wenn Gelder nicht im Sinne des Erblassers verwendet wurden) die Rückzahlung von Geldern fordern.
Allerdings gilt diese Ansicht nicht generell. Einige Gerichte lehnen einen Auskunftsanspruch der Erben ggü. dem Bevollmächtigten auch ab, vgl. u. a. OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.03.2006, I-4 U 102/05. Nach Auffassung des OLG bestand nämlich zwischen Erblasser und Bevollmächtigter mangels Rechtsbindungswille gar kein Auftragsverhältnis, in das die Erben eingetreten wären und das den geltend gemachten Auskunftsanspruch hätte begründen können. Der Bevollmächtigte handelte hier aus Gefälligkeit ggü. dem Erblasser.
Auch der Bundesgerichtshof entschied im Urteil vom 19.09.1989 (Az. XI ZR 103/88) gegen einen Auskunftsanspruch der Erben.
In Ihrem Fall ist daher zweifelhaft, ob die Erben Auskunft über die Verwendung der Gelder als Bevollmächtigter verlangen können. Dies gilt insbesondere dann, wenn keine Anhaltspunkte bestehen, dass über das "normale" Maß der täglichen Aufwendungen Ausgaben getätigt wurden.
Daher können Sie sich unter Berufung auf die vorgenannten Ausführungen bzgl. einer Auskunft verwehren.
Sofern ich Ihre Frage hinreichend beantworten konnte, würde ich mich über die Abgabe einer 5-Sterne-Bewertung freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Traub
-Rechtsanwalt-
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Was ist ein normales Mass an Taschengeld ? Wir haben unserem Onkel 150 Euro gegeben über 5 Jahre.
Muss ich dieses Nachweisen ??
Könnten Sie uns vertreten bei einer Gerichtlichen Klage ?? Ort: Ulm/Donau
Würde mich über positive Antwort !
Mfg H. B.
wenn Sie dem Verstorbenen pro Monat 150 EUR überlassen haben, ist das angemessen.
Wie ausgeführt müssen Sie das nicht.
Sofern ein Vertretungsfall erforderlich wird, kontaktieren Sie mich bitte über "htraub@korae.de". Ich werde Ihnen dann ein Honorarangebot machen.
Sofern ich Ihre Fragen zufriedenstellend beantworten konnte, bitte ich freundlichst um Abgabe einer 5-Sterne-Bewertung.
Vielen Dank.
MIt freundlichen Grüßen
Dr. Traub
-Rechtsanwalt-