Erbrecht Notarielles Testament meiner Mutter
Fragestellung
Das notarielle Testament meiner Mutter vom 13.10.2016, ist wie folgt von der Notarin erstellt worden.
Die erschiene ist nach Überzeugung der Notarin voll geschäfts- und testierfähig.
Diese Überzeugung wurde durch längere, mit der Erschienenen geführte Gespräche
gewonnen.
Vorbemerkung : Durch ein früheres gemeinschaftliches Testament oder einen Erbvertrag
mit einem Dritten bin ich nicht in der Verfügung über meinen Nachlass gebunden.
Hiermit hebe ich vorsorglich alle etwaigen, von mir errichteten Verfügungen von Todes
wegen in vollem Umfang auf.
§ 1 : Erbeinsetzung: Als Erben sind beide Kinder eingesetzt, zu jeweils gleichen Teilen.
§ 2 : Vorausvermächtnisse: Mein Sohn xxxxxxx erhält nach meinem Tod im Wege des Vorausvermächtnisses, also ohne Anrechnung auf seinen Erbteil, das vollständige Eigentum an dem Grundstück Bahnhofstraße xx in xxxxx samt vollständigem Inventar. Ich bevollmächtige hiermit auf meinen Tod unwiderruflich unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB meinen Sohn als Vorausvermächtnisnehmer, sich das vorgenannte Grundstück samt Inventar in Erfüllung des Vorausvermächtnisses in sein Eigentum zu übertragen.
Meine Tochter xxxxxxx erhält nach meinem Tod im Wege des Vorausvermächtnisses, also ohne
Anrechnung auf Ihren Erbteil, einen Betrag von 7.000,00 € ( i.W. siebentausend Euro ).
Diese Angaben, stehen "Wort wörtlich" in dem notariellen Testament.
Namen und Anschrift, habe ich absichtlich nicht aufgeführt
Die 7.000,00 Euro, hat meine Schwester von mir umgehend erhalten
Weiteres Vermögen ist nicht mehr vorhanden. Meine Schwester hatte auch die Möglich-
keit die Kontoauszüge meiner Mutter einzusehen und bestätigte mir auch schriftlich
diesen Sachverhalt und auch die Anerkennung des Testamentes. Danach habe ich über
die Notarin am 16.3.2017, die Übertragung des Grundbesitzes auf meinen Namen vor-
nehmen lassen.Trotz des vorstehenden. Sachverhaltes, werde ich permanent von meiner
Schwester mit geldlichen Forderungen belästigt.
Anmerkung : Meine Mutter hatte mich im Gegensatz zu meiner Schwester, seit Jahren mit sämtlichen Vollmachten ausgestattet und ist am 26.1.2017 verstorben.
Wie soll ich mich verhalten ???
Kann aufgrund dieses Sachverhaltes meine Schwester weitere Forderungen stellen?
Erbitte konkrete Stellungnahme.
Danke !!!
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Antwort von Rechtsanwältin Silvana Grass
Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Mutter hat in ihrem Testament, wie wörtlich ausgeführt, sog. Vorausvermächtnisse (§ 2150 BGB) verfügt. Die Besonderheit des Vorausvermächtnis, und damit auch zugleich der Unterschied zum Vermächtnis, ist, dass das Vermächtnis dem Erben zusätzlich zu seinem Erbteil zugesprochen wird.
Praktisch heißt dies, dass der Erbe zunächst das Vorausvermächtnis erhält und danach der Nachlass (was dann noch übrig ist) geteilt wird.
Der Erbe hat in dieser Konstellation die Möglichkeit, das Erbe anzutreten und das Vorausvermächtnis zu erhalten oder das Erbe und das Vorausvermächtnis anzunehmen. Im Falle der Ausschlagung würde der sodann Enterbte einen sog. Pflichtteilsanspruch haben, der neben das Vorausvermächtnis treten würde.
In dem geschilderten Fall hat Ihre Schwester offensichtlich die Erbschaft angenommen. Eine Ausschlagung kann nur innerhalb von 6 Wochen nach Kenntnis vom Todesfall erfolgen. Das Ausschlagungsrecht hätte damit bis zum 09.03.2017 bestanden. Somit ergeben sich für Ihre Schwester keine Pflichtteilsansprüche, auch dann nicht, wenn das Vermächtnis hinter dem Wert des Pflichtteils zurückbleibt.
Sie können die Rechtslage Ihrer Schwester entgegenhalten und Ansprüche unter Verweis darauf zurückweisen.
Ich hoffe, Ihnen mit den Ausführungen behilflich gewesen zu sein. Bestehen gleichwohl bei Ihnen noch Nach- oder Verständnisfragen, nehmen Sie bitte Kontakt auf. Ich werde nach Möglichkeit umgehend diese beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
RA Grass
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Beratung daher sehr zu empfehlen.
Danke !!!
MfG.
H.-G.H