Besteuerung überobligatorischer Teil der Pensionskasse Schweiz
Fragestellung
Ich bin nach 5,5 Jahren Beschäftigung in Bern, Schweiz bis zum 31.03.2017 wieder zurück in Deutschland und muss mich nun entscheiden, ob ich mir den überobligatorischen Teil meiner Pensionskasse bar auszahlen lasse, was mir diese empfiehlt. Ich war bisher voll Quellensteuer pflichtig in der Schweiz, da ich 4,5 Jahre als (unechter) Grenzgänger unter 60 Tage im weit entfernten Heimatwohnsitz in Norddeutschland zu sein. Dann hatte ich 9 Monate einen B-Ausweis. In dem Schreiben meiner Schweizer Pensionskasse steht, dass diese Barauszahlung der Pensionsleistung des überobligatorischen Teils Quellensteuer pflichtig in der Schweiz ist im Moment der Überweisung nach Deutschland, der obligatorische Teil verbleibt auf einem Freizügigkeitskonto in der Schweiz bis zu meinem Pensionsalter (dies ist aber noch lange nicht), wäre aber gut für mich, ich würde diesen Teil dort belassen. Muss ich nun den überobligatorischen Teil bei Überweisung erneut in Deutschland verteuern, wenn ja mit wie viel Prozent? Es geht um eine Summe von 102000 CHF, nach Abzug der Quellensteuer ungefähr 75000 €. Ich arbeite seit dem 1. April wieder in Deutschland Vollzeit als Angestellte und habe den höchsten Steuersatz."
Vielen Dank für Ihre Beratung.
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Antwort von Steuerberater Björn Balluff
Sehr geehrte Ratsuchende,
Ist der Arbeitnehmer nach dem 31.12.2004 erstmals Mitglied einer schweizerischen Pensionskasse geworden, gilt folgendes: Auszahlungen aus dem Überobligatorium vor Vollendung des 60./62. Lebensjahres des Beziehers sind in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen Versicherungsleistungen und Beiträgen steuerpflichtig. Ab dem 60./62. Lebensjahr sind nur noch 50 % des Unterschiedsbetrags steuerpflichtig Für Vertragsabschlüsse bis zum 31.12.2011 mit der Pensionskasse gilt die Steuerbefreiung ab dem 60. Lebensjahr, für spätere Vertragsabschlüsse gilt die Grenze von 62 Lebensjahren.
Für vor dem 1.1.2005 in das Pensionskassensystem eingetretene Arbeitnehmer wird die Steuerfreiheit von Einmalauszahlungen aus Versicherungen alten Rechts weiterhin gewährt. Überobligatorische Einmalzahlungen aus Pensionskassen können damit im Ergebnis weiterhin als steuerfrei gem. § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG 2004 behandelt werden, wenn der Arbeitnehmer in das schweizerische Pensionskassensystem vor dem 1.1.2005 eingetreten ist, Beiträge gezahlt hat und im Auszahlungszeitpunkt mindestens zwölf Jahre ununterbrochen derselben oder nacheinander verschiedenen Pensionskassen angehört hat.
Bei Ihnen trifft wahrscheinlich die erste Fallgruppe zu, da Sie 5,5 Jahre in der Schweiz tätig waren (2011-2017). Wenn Sie das 60. Lebensjahr noch nicht erreicht haben (entnehme ich Ihren Ausführungen), ist der Unterschied zwischen den eingezahlten Beiträgen und der Auszahlung steuerpflichtig. Dieser wird nicht gesondert versteuert, sondern zusammen mit Ihren übrigen Einkünften dann voraussichtlich dem Spitzensteuersatz unterworfen (Sie schrieben "höchsten Steuersatz)). In jedem Fall wird der Steuersatz angewandt, der sich für das gesamte zu versteuernde Einkommen ergibt (d.h. Arbeitslohn zzgl. Pension). Der in der Schweiz gezahlte Quellensteuersatz ist jedoch anrechenbar.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit diesen Ausführungen weiterhelfen konnte. Bei weiteren Rückfragen können Sie gerne die Kommentarfunktion verwenden. Über eine positive Bewertung würde ich mich sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Björn Balluff
Steuerberater
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wäre es möglich aufgrund des speziellen Themas (Schweiz, ausländische Pensionen) das Honorar um 25,-- zu erhöht?
Vielen Dank und freundliche Grüße,
Björn Balluff
Steuerberater
Notfalls könnten Sie sich an den Kundenservice wenden. Ich habe leider auch keinen Einblick, wie Sie die Preisänderung durchführen können.
Mit freundlichen Grüßen,
Björn Balluff