3a Säule Geld versteuern?
Fragestellung
Sehr geehrte Damen und Herren, ich habe folgende Frage. Vor einem Jahr bin ich von der Schweiz nach Deutschland zurückgezogen. Ich bin wieder Grenzgänger. In der Schweiz habe ich für die 10 Jahre Geld in die 3a Säule eingezahlt. Es ist ein Betrag von X SFr.
Meine Frage ist: "Muss ich das Geld voll versteuern. Mir hat man gesagt, das Geld würde mir zum Jahreslohn dazu gezählt. Ich müsste das Geld noch in der Schweiz lassen und wenn ich in Rente gehe holen."
Die andere Information wäre ich müsste die Zinsen besteuern.
Können Sie mir helfen? Vielen Dank für Ihre Bemühungen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Kurzbach
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberaterin und Rechtsanwältin Ira von Cölln
Sehr geehrter Herr Ratsuchender,
Ihre Anfrage und weitere Erläuterung möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Durch den Rückzug aus der Schweiz nach Deutschland ändern sich die steuerlichen Vorschriften.
Aufgrund des schweizerisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommens werden Einkommen durch unselbständige Arbeit des Grenzgängers (mit täglicher Rückkehr) bzw. des Wochenaufenthalters (mit Rückkehr am Wochenende) im Wohnsitzstaat, d.h. in Deutschland besteuert.
Der Kanton, in dem sich der Arbeitsplatz befindet, kann eine Steuer von maximal 4,5 % der Bruttoeinkünfte verlangen. Diese Steuer wird auch Pauschalsteuer, Kopfsteuer oder Grenzgängersteuer genannt. Es besteht weder Anspruch auf eine Rückerstattung noch auf eine Korrekturberechnung. Die im Schweizer Arbeitskanton einbehaltene Grenzgängersteuer wird von der deutschen Steuerbehörde, bei der Ermittlung der deutschen Einkommenssteuer, angerechnet. Der echte Grenzgänger bzw. Wochenaufenthalterstatus muss zwingend mit dem jeweiligen Kanton abgeklärt werden. Zudem muss eine Ansässigkeitsbescheinigung des deutschen Finanzamtes und der Nachweis der regelmäßigen Rückkehr an den deutschen Wohnort erbracht werden.
Aufgrund der Erwerbstätigkeit in der Schweiz sind Grenzgänger und Wochenaufenthalter in der Schweiz AHV-pflichtig. Deswegen darf grundsätzlich in die Säule 3a eingezahlt werden.
Für echte Grenzgänger und echte Wochenaufenthalter, mit Wohnsitz in Deutschland, ist es in der Schweiz allerdings nicht erlaubt, die Einzahlungen in die Säule 3a steuerlich geltend zu machen und so eine Korrektur der Grenzgängersteuer zu verlangen.
Sinnvoll ist es daher eine (steuerbegünstigte) private Altersvorsorge in Deutschland zu beginnen. Die Alternative für deutsche Grenzgänger ist die Grenzgänger-Direktversicherung. Die Einzahlungen werden analog der Säule 3a steuerlich in Deutschland gefördert und führen zu einer Steuerersparnis.
Alternativ oder auch zusätzlich kann jederzeit eine Altersvorsorge im Rahmen der Säule 3b abgeschlossen werden.
Nun zu Ihren 2 Möglichkeiten:
1. Der Vorbezug als auch der ordentliche Bezug der Säule 3a, bedingen die sofortige Besteuerung des entsprechenden Betrags. Der Vorsorgeträger (Bank/Versicherung) muss den Bezug unmittelbar an die Eidgenössische Steuerverwaltung melden. Daraufhin wird der entsprechende Steuerbetrag berechnet und durch das Gemeindesteueramt bzw. kantonale Steueramt eingezogen.
Kapitalleistungen der gebundenen Selbstvorsorge werden gesondert besteuert. D.h., dass die Veranlagung separat zur ordentlichen Steuer bzw. Quellensteuer (bei Ausländern) vorgenommen wird. Damit wird vermieden, dass diese außerordentlichen Vorsorgeeinkünfte, die reguläre Jahreseinkommensversteuerung in eine höhere Progressionsstufe treiben.
Auf Bundesebene in der Schweiz unterliegen die 3. Säule Bezüge einer vollen Jahressteuer, die zu einem Fünftel der Tarife der ordentlichen Bundessteuer berechnet wird. Kantone und Gemeinden setzen unterschiedliche Steuertarife (inkl. Progression), die geringer sind als die regulären Einkommensteuertarife, an. Das ausgezahlte Kapital geht in privates Vermögen über.
Die Erträge unterliegen demnach der Verrechnungssteuer und müssen bei der Steuererklärung angegeben werden.
2. Vielleicht ist es besser bis zur Rente zu warten und dann den Bezug als Rente zu erhalten, da dann die Steuerlast nicht so hoch wird, da Sie dann keine laufende Einkünfte mehr beziehen.
Die gebundenen Vorsorgegelder dürfen frühestens fünf Jahre vor Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters (Stand 2015: 59 bei Frauen bzw. 60 Jahre bei Männern) bezogen werden.
Spätestens bei Erreichen des AHV-Rentenalters (Stand 2015: 64 bei Frauen bzw. 65 Jahre bei Männern), der ordentlichen Pensionierung, werden sie jedoch endgültig fällig und müssen vom Vorsorgeträger (Bank, Versicherung) an den Vorsorgenehmer ausgezahlt werden.
Dann würde die Besteuerung nach heutigen Wissen niedriger ausfallen, aber was dann ist, kann ich Ihnen natürlich nicht prophezeien.
Ich würde wahrscheinlich das Geld stehen lassen und nur die Zinsen besteuern und dann in der Rentenphase die Auszahlungen nehmen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen. Ich möchte noch darauf hinweisen, dass das Zurückhalten relevanter Informationen die rechtliche Beurteilung radikal verändern kann. Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung.
Mit freundlichen Grüßen
RA StB Ira von Cölln, LL.M.
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das Steuerrecht ist so kompliziert und da durch zu blicken ist nicht einfach. War sehr zufrieden und es ist ja noch nicht zu Ende.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Kurzbach
Sie haben die 3. Säule durch einen Fonds der UBS abgedeckt. Das ist in Deutschland keine anzuerkennende Vorsorgealternative; hier kommen nur Rentenversicherungen wie Rürup, Vorsorgesparen mit Auszahlung in der Rentenphase oder ähnliches in Betracht.
Unter dem Gesichtspunkt der momentan niedrigen Werte am Zinsmarkt und den von Ihnen genannten Zielen (Renovierung) würde ich meine erste Auffassung ändern und Ihnen raten das Geld aus der Schweiz herauszunehmen.
Die Auszahlphase in der Schweiz würde trotzdem mit dem vollen Steuersatz angesetzt werden und nicht mit einer Rentenauszahlung besteuert werden, da Sie in einen Fond investiert haben.
Grundsätzlich sollten Sie sich überlegen, ob Sie in der Rente einen Steuersatz von 25% überschreiten, wenn nicht, ist der weiterer Aufbau privater Altersvorsorge sinnvoll. Wenn Sie drüber kommen, ist die Altersvorsorge vielleicht besser in Papieren, wo Sie Kapitalausschüttungen erhalten, die grundsätzlich mit 25% besteuert werden.
Viele Grüße
Ira v. Cölln
vielen Dank für Ihre Antwort. Am Freitag habe ich in der Schweiz einen Termin und kläre die Steuer in der Schweiz, ich kann Ihnen das Ergebnis zukommen lassen, wenn Sie wollen. Das Steuerrecht ist ja kompliziert und man möchte ja nichts falsch machen, das kann ja teuer werden. Besten Dank für Ihre Arbeit.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Kurzbach
Wünsche noch ein schönes Wochenende.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Kurzbach