Entsendung von Deutschland in die Schweiz
Fragestellung
Ich bin als Angestellter bei einem deutschen Unternehmen in Deutschland beschäftiigt. Mein Wohnsitz ist ebenfalls in Deutschland. Mein Arbeitgeber möchte mich nunmehr zur Tochtergesellschaft in die Schweiz entsenden. Meinen deutschen Arbeitsvertrag würde ich behalten. Auch meinen deutschen Wohnsitz würde ich beibehalten und soweit notwendig würde ich in die Schweiz pendeln und am Abend jeweils zurückkehren. Die Entsendung wäre voraussichtlich unbefristet.
Es ist vorgesehen, dass ich pro Woche 3-4 Tage in der Schweiz arbeiten würde (Entsendung zu 60-80%). An 1-2 Tagen würde ich an meinem Arbeitsplatz in Deutschland arbeiten.
Wäre es für mich steuerlich vorteilhafter auf einer 80% Entsendung zu bestehen, weil dann die 183 Tage-Regelung aus dem DBA Deutschland-Schweiz greifen würde und ich meine Lohneinkünfte in der Schweiz und nicht mehr in Deutschland versteuern würde oder ist dies nicht der Fall?
Mit freundlichen Grüßen
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater Dipl.-Kfm. Rainer Schenk
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auch aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung auf yourXpert gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der von Ihnen vorgenommen Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis durchaus beeinflussen.
Die 183-Tage-Regelung kann nur zur Anwendung kommen, wenn ein Arbeitnehmer im Ausland tätig wird. Nach dem geltenden Doppelbesteuerungsabkommen DBA steht das Besteuerungsrecht der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit in der Regel dann dem Tätigkeitsstaat (CH) zu. Hiervon wird abgewichen, wenn sich der Arbeitnehmer nicht länger als 183 Tage im Steuerjahr bzw. Kalenderjahr im Tätigkeitsstaat (CH) aufhält. Das Besteuerungsrecht steht dann dem Ansässigkeitsstaat (D) zu, aber nur dann, wenn zudem zwei weitere !!! Voraussetzungen erfüllt sind:
1) der Arbeitslohn wird nicht von einer Betriebsstätte des Arbeitnehmers im Tätigkeitsstaat getragen,
2) der die Vergütung zahlende Arbeitgeber ist nicht im Tätigkeitsstaat ansässig.
Wird jedoch Ihr Gehalt von der Tochtergesellschaft in der Schweiz getragen, dann greift die 183 Tage Regelung nicht.
Also nur wenn alle drei !!!! Voraussetzungen gleichzeitig vorliegen, sind die mit der Auslandstätigkeit erzielten Einkünfte in der Bundesrepublik von der Besteuerung frei zu stellen. Diese Einkünfte unterliegen aber noch dem Progessionsvorbehalt.
Ansonsten sind die Grenzgängerregelung zu beachten: Das Doppelbesteuerungsabkommen DBA, Artikel 15 a zwischen Deutschland und der Schweiz enthält folgende Klausel: “Kehrt diese Person nicht jeweils nach Arbeitsende an ihren Wohnort zurück, entfällt die Grenzgängereigenschaft nur dann, wenn die Person bei einer Beschäftigung während des gesamten Kalenderjahres an mehr als 60 Kalendertagen aufgrund der Arbeitsausübung nicht an ihren Wohnsitz zurückkehrt. Diese Ausnahmeregel besagt, dass bei Grenzgängern die aus beruflichen Gründen an mehr als 60 Tagen jährlich nicht am Wohnsitz in Deutschland übernachten, der gesamte Lohn in der Schweiz versteuert wird. Dies ist für den Arbeitnehmer vorteilhaft, da die Steuersätze in der Schweiz niedriger sind als in Deutschland.
Arbeiten Sie nun auch tageweise in Deutschland, würde die Vergütung hierfür in Deutschland vollständig zu versteuern sein, Ansässigkeitsstaat und Tätigkeitsstaat hier zusammenfallen.
Eine % abhängige Entsenderegelung gibt es leider nicht in den bilateralen Abkommen zwischen D und CH.
Gerne stehe ich Ihnen für eine Rückfrage zur Verfügung und im Übrigen würde ich mich, für den Fall, dass Sie mit meiner Beratung zufrieden waren, über eine positive Bewertung hier auf yourXpert sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Rainer Schenk
Steuerberater
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Antwort des Experten: Vielen Dank für für Ihre Bewertung!
Mit freundlichen Grüßen, Dr. Rainer Schenk (Steuerberater, Certified Tax Advisor, Qualitätsmanager)
vielen Dank für die Rückmeldung. Einen wichtigen Punkt lässt Ihre Antwort jedoch offen fürmich noch offen, wie von mir beschrieben würde ich vorausichtlich 4 Tage in der Woche in der Schweiz arbeiten (d.h. insgesamt mehr als 183 Tage), jedoch jeden Abend an meinen Wohnort in Deutschland zurückkehren (!).
Mein Arbeitslohn würde nicht von der der Betriebsstätte imTätigkeitsland Schweiz getragen werden und der die Vergütung zahlende Arbeitgeber hat seinen Sitz in Deutschland.
Ist damit die 183 Tage-Regelung erfüllt und die Besteuerung meines Gehalts erfolgt in der Schweiz (Nur für den Zeitanteil den ich in der SChweiz arbeite?)? Ich verstehe weiter Ihre Antwort so, dass der Anteil meines Gehalts der auf die Tätigkeit in Deutschland entfällt (z.B. 1 Tag pro Woche) in Deutschland zu besteuern wäre?
Mit freundlichen Grüßen
vielen Dank für Ihre Nachricht und Rückfrage.
Anhand der Kriterien für die sogenannte 183 Tage Regelung, die ich Ihnen aufgezählt habe, können diese von Ihnen nicht erfüllt werden, auch wenn Sie nach Ihren Angaben von dem in Deutschland befindlichen AG weiterhin bezahlt würden. Grund: Für Sie greift das Lex Specialis, also die Unterausnhame der Ausnahme.
1) Regel/Grundsatz: Besteuerungsrecht hat der Wohnsitzstaat
2) Ausnahme: Besteuerungsrecht hat der Tätigkeitsstaat (CH) (Arbeitsortprinzip), wenn 183 Tage Regelung greift.
3) Unterausnahme: Grenzgängereigenschaft. Besteueurngsrecht hat der Wohnsitzstaat (D)
Indessen würde hier dann die Grenzgängerregelung zwischen D und CH greifen, die - nicht wie bei Regelungen mit anderen Ländern - einen territorialen Grenzstreifen vorraussetzt. Unter Grenzgänger versteht man Abeitnehmer, die regelmäßig (nicht zwingend täglich) an ihren Wohnort zurückkehren. Da Sie sich im Tätigkeitsstaat ausschließlich zum Zweck ihrer Arbeit aufhalten, begründen sie dort weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt, und zwar selbst dann nicht, wenn sie gelegentlich am Arbeitsort übernachten. Nach Ihren Angaben werden Sie in CH keinen Wohnsitz begründen, sondern ausschließlich in D Ihren Wohnsitz unterhalten.
Kehren Sie nun als Grenzgänger nicht regelmäßig nach Arbeitsende an ihren Wohnort in D zurück, entfällt die Grenzgängereigenschaft nur für den Fall, in dem Sie bei einer Beschäftigung während des gesamten Kalenderjahres an mehr als ++++ 60 Kalendertagen +++++ aufgrund der Arbeitsausübung nicht an ihren Wohnsitz zurückkehren.
Diese Ausnahmeregel besagt, dass bei Grenzgängern die aus beruflichen Gründen an mehr als 60 Tagen jährlich nicht am Wohnsitz in Deutschland übernachten, der gesamte Lohn in der Schweiz versteuert wird. Damit hat der Quellenstaat bzw. Tätigkeitsstaat (CH) das Besteuerungsrecht. In Deutschland wäre der Arbeitslohn dann steuerfrei und würde lediglich unter Progressionsvorbehalt stehen (erhöht den Steuersatz in D für die in D steuerpflichtigen Einkünfte).
An Tagen, an denen Sie in Deutschland für den selben Arbeitgeber körperlich anwesend arbeiten, versteuern Sie den dafür anteiligen Arbeitslohn ausnahmslos in Deutschland. Das regelt wiederum die BMF Schreiben vom 12.11.2014 und vom 14.03.2017 (Bundesfinanzministerium).
Fazit: Ich sehe indessen auf Basis der von Ihnen Angaben nur den Lösungsansatz über die Grenzgänger-Variante. Würden Sie die Voraussetzungen dafür aushebeln, indem Sie an mehr als 60 Tagen im Jahr nicht an den Wohnsitz in D zurückkehren, läge das Besteuerungsrecht beim Quellenstaat.
Noch ein Hinweis bzgl. des Arbeitsvertrags mit dem Arbeitgeber in D:
Wirtschaftlicher Arbeitgeber ist diese nur, wenn dessen Mitarbeiter in die Geschäftsbereiche in D integriert wird, der deutsche AG weisungsbefugt ist und die Vergütung wirtschaftlich ausschließlich in D getragen wird. Sollte die Niederlassung in CH auch nur ansatzweise durch eine Leistungsverrechnung oder Umlage usw. den Lohn mittelbar an den deutschen AG tragen, würde auch dieses weitere Kriterium für eine 183 Tage Regelung entfallen. Solche Sachverhalte sind nicht selten und kommen erst Jahre später zum Vorschein, wenn der Arbeitgeber eine Betriebsprüfung durch das Finanzamt erhält.
Bitte haben Sie Verständnis, dass ich im Rahmen einer bloßen Erstberatung für mein anteiliges Honorar von 28,41 Euro nicht noch tiefer in die Materie einsteigen kann, dies aber gerne tue, wenn Sie dies wünschen, wobei dafür dann eine Folgebeauftragung erforderlich wäre. Wir können auch effektiver über ein Beratungsgespräch per Telefon Ihre zukünftige Tätigkeit gestalten. Natürlich verstehe ich Ihr Ziel, dass Sie den Arbeitslohn in CH versteuern wollen. Dafür müssen aber vorher genaue Regeln festgelegt und dann auch befolgt werden.