Bedrohung, unbefugter Zutritt zum Grundstück und Beleidigung
Fragestellung
Sehr geehrte Damen und Herren,
Im dritten Jahr nun haben wir Schwierigkeiten mit einem gegenüber wohnenden Nachbarn, welcher meine Frau in den vergangenen Jahren und meine Mutter in der vergangenen Woche übel beleidigt und Körperverletzung angedroht hat. Währenddessen ist er ohne unsere Zustimmung auf unser Grundstück gekommen und hat von dort aus „losgepöbelt“.
Nun habe ich am vergangenen Donnerstag Anzeige bei der Polizei gestellt. Darüber hinaus wäre ein anwaltliches Schreiben hilfreich, welches ihm hochoffiziell die Unterlassung der o.g. Dinge mitteilt.
Vielen Dank für Ihre Hilfe.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwältin Silvana Grass
Sehr geehrter Ratsuchender,
die von Ihnen dargestellten Vorfälle stellen strafrechtlich zumindest eine Beleidigung und ggf. auch einen Hausfriedensbruch dar. Insofern war der Schritt, Strafanzeige zu erstatten, völlig korrekt.
Neben der strafrechtlichen Komponente bestehen natürlich auch zivilrechtliche Ansprüche. Dies sind Unterlassungsansprüche, die sich aus §§ 823, 1004 BGB ergeben. Zudem können und sollten Sie (nochmals) explizit Hausverbot aussprechen.
Aus dem zu fertigenden Schreiben ergeben sich weitere Einzelheiten, die hoffentlich die Situation künftig beruhigen werden.
Mit freundlichen Grüßen
RA Grass
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Bei unseren Bewertungen handelt es sich ausschließlich um verifizierte Bewertungen.
Der auf den Profilen unserer Expert*innen angezeigte Bewertungsdurchschnitt setzt sich ausschließlich aus verifizierten Bewertungen zusammen. Jeder Bewertung wird für die Berechnung des Bewertungsdurchschnitts dabei die gleiche Gewichtung zugemessen.
Wir veröffentlichen alle Kundenbewertungen, unabhängig von der Anzahl der vergebenen Sterne. Eine Löschung findet nur statt, wenn wir dazu rechtlich verpflichtet sind (z.B. beleidigender Inhalt).
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bitte lassen Sie mir Ihre Emailadresse zukommen, um Ihnen das Schreiben zusenden zu können.
Mit freundlichen Grüßen
RA Grass
Vielen Sank für ihre Antwort. Meine E-Mail lautet: rene.burg@yahoo.de
Mit freundlichen Grüßen
René Burg