Anhörung, Aufhebungbescheid Jobcenter
Fragestellung
Guten Tag
Ich war freiberuflich tätig und beziehe seit 01.05. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes, da ich bedingt durch die Corona Krise arbeitslos geworden bin.
Nun wurde mir ein Aufhebungsbescheid geschickt, da ich ein ausreichendes Einkommen hätte, sowie eine Anhörung mit dem Hinweis ich hätte grob fahrlässig und nicht rechtzeitig gehandelt( § 48 Abs. 1S. 2 Nr. 2 SGB X)
Es handelt sich um mein Erbe. Meine Mutter verstarb 2019, mein Erbanteil verblieb seither und bis August diesen Jahres auf dem gemeinsamen Konto von mir und meinem Bruder um noch eventuell austehende Beträge begleichen zu können. Da es sich nicht um mein eigenes Konto handelt, habe ich dies bei Antragstellung nicht angegeben. Allerdings habe ich gelesen, dass ich trotz Erbe Antragsberechtigte bin und dieses nicht aufbrauchen muss. Da ich trotz Leistungen des JC nicht genug Geld zum Leben hatte, habe ich bei Bedarf Geld von diesem Konto überwiesen. Da ich ohnehin meine Kontobewegungen transparent machen muss, sah ich darin kein Problem. Im August wurde dieses Konto geschlossen und ich erhielt die restlichen 20000 Euro. Auch diese habe ich auf mein Konto überweisen lassen, in der Annahme, das Jobcenter würde dieses als mein Erbe anerkennen. Meine Frage ist nun, gibt es eine Chanche dies zu klären und weiterhin Leistungen zu erhalten? Und noch viel wichtiger, wie kann ich auf die Anhörung reagieren, sodass ich nicht die Beitragszahlung von fast 5000 Euro zurückzahlen muss? Ich bin nicht der Meinung diese Zahlung zu Unrecht erhalten zu haben. Mein Mann, den ich am 05.06.20 ist gerade erst aus Indonesien hergezogen (nicht Antragsberechtigt) desweiteren habe ich einen Sohn, der 3,5 Monate alt ist. Dokumente im Anhang
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Antwort von Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Sehr geehrte Ratsuchende,
die Auffassung des Jobcenters kann auch anders beurteilt werden.
Die Erbschaft gesamte Erbschaft stammt aus einem Zeitraum, der vor dem Leistungsbezug stand. Dann handelt es sich aber nicht um Einnahmen, die als Einkommen gewertet werden. Nur dann wird der Betrag auf einen Zeitraum von 6 Monaten verteilt angerechnet.
Sie sollten hier damit argumentieren, dass die Erbschaft bereits vor dem Leistungsbezug bestanden hat. Dann ist sie Vermögen. Dabei sind aber die Freibeträge zu berücksichtigen, die sich auch nach Ihrem Alter richten.
Die Zahlungen vom gemeinsamen Konto mit dem Bruder stammten aus dieser Erbschaft und sind keine Leistungen vom Bruder; auch das muss deutlich gemacht werden.
Sie hätten diese Erbschaft aber schon bei Beantragung der Leistungen angeben müssen, auch wenn es sich um ein gemeinsames Konto mit dem Bruder gehandelt hat.
Sie sollten demgemäß dem Jobcenter dieses so auch dieses mitteilen.
Entscheidend werden die Freibeträge bei Vermögen sein.
Eine Nachforderung ist hier nicht ganz ausgeschlossen. Ob die Höhe allerdings zutreffend ist, wird von der Vermögensanrechnung abhängen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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Ich hätte die Erbschaft schon vorher angeben müssen. Wie kann ich argumentieren, dass ich dies nicht tat? Riskiere ich keine größeren Konsequenzen damit? Bußgeld oder Anzeige wegen Betrug??
Sie können nur damit argumentieren, dass Sie noch gar nicht wußten, in welcher Höhe nach Abzug noch bestehender Zahlungsverpflichtungen ein Betrag Ihnen zugeordnet werden konnte.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
das wird davon abhängen, wieviel Vermögen hier zur Anrechnung kommt auch für zukünftige Leistungen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle