Sozialrecht SGB X / XII
Fragestellung
Sehr gehrter Herr Rechtsanwalt Raphael Fork,
folgender Fall: Das Sozialamt Berlin Spandau beabsichtigt die Seit 08/2016 gezahlte Grundsicherung zurückzufordern. Meine jetzige Frau bezieht seit 2012 ergänzende Grundsicherung nach SGB XII, da sie eine kleine EU Rente hat. Wir wohnen seit 8/2016 zusammen in einer Wohnung und wir haben am 13.04. geheiratet. Ich gehe Arbeiten und verdiene ein Gehalt was jenseits der Grundsicherung liegt. Also mit der Hochzeit endete auch die Hilfsbedürftigkeit meiner Frau. Als wir im 8/2016 zusammengezogen sind haben wir alles der Grundsicherungsstelle gemeldet und auch eine Erklärung abgegeben, dass wir keine Gegenseitige Unterstützung zahlen. Insbesondere, dass ich keinerlei Unterhalt an meine damalige Freundin zahle. Sie hätte es auch gar nicht angenommen. Allerdings war damals noch nicht klar ob und wann wir Heiraten. Der Umzug hatte rein wirtschaftliche Gründe. Daraufhin hat das Sozialamt die Grundsicherung weiter gezahlt. Nun kann eine Anhörung ins Haus geflattert.
Für weitere Rückfragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.
"
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Raphael Fork
Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst einmal wäre es hilfreich, wenn Sie mir die Anhörung entweder hier über die Plattform hochladen oder mir über meine Kontaktdaten zukommen lassen.
Da ich annehme, dass Sie die damaligen Erklärungen in schriftlicher Form abgegeben haben, wäre eine Übermittlung dieser Erklärungen ebenfalls hilfreich.
Nach Erhalt der Unterlagen werde ich Ihnen die Erfolgsaussichten des Rückforderungsanspruchs noch zielgerichteter darstellen können.
Sollten Sie mir die Unterlagen nicht bis ca. 18 Uhr zukommen lassen können, so werde ich Ihre Fragestellung zunächst allgemein innerhalb der von Ihnen gesetzen Frist beantworten.
Mit freundlichen Grüßen aus Dortmund
Raphael Fork
-Rechtsanwalt-
Sie haben eine Frage im Bereich Sozialrecht?
Raten Sie nicht weiter!
Unsere Rechtsanwält*innen geben Ihnen gerne eine kostenlose
Ersteinschätzung zu Ihrem Anliegen.
Jetzt kostenlose Ersteinschätzung einholen
Bewertung des Kunden
Wie prüfen wir die Echtheit von Kundenbewertungen?
Kundenbewertungen, die als verifiziert gekennzeichnet sind, wurden von Kund*innen getätigt, die mit ihrem registrierten Kundenkonto eine kostenpflichtige Beratung erworben haben. Nach Zahlung und Beratungsabschluss erhalten unsere Kund*innen einen Bewertungslink und haben darüber die Möglichkeit, eine entsprechende Bewertung abzugeben.
Bei unseren Bewertungen handelt es sich ausschließlich um verifizierte Bewertungen.
Der auf den Profilen unserer Expert*innen angezeigte Bewertungsdurchschnitt setzt sich ausschließlich aus verifizierten Bewertungen zusammen. Jeder Bewertung wird für die Berechnung des Bewertungsdurchschnitts dabei die gleiche Gewichtung zugemessen.
Wir veröffentlichen alle Kundenbewertungen, unabhängig von der Anzahl der vergebenen Sterne. Eine Löschung findet nur statt, wenn wir dazu rechtlich verpflichtet sind (z.B. beleidigender Inhalt).
Wie prüfen wir die Echtheit von Kundenbewertungen?
Kundenbewertungen, die als verifiziert gekennzeichnet sind, wurden von Kund*innen getätigt, die mit ihrem registrierten Kundenkonto eine kostenpflichtige Beratung erworben haben. Nach Zahlung und Beratungsabschluss erhalten unsere Kund*innen einen Bewertungslink und haben darüber die Möglichkeit, eine entsprechende Bewertung abzugeben.
Bei unseren Bewertungen handelt es sich ausschließlich um verifizierte Bewertungen.
Der auf den Profilen unserer Expert*innen angezeigte Bewertungsdurchschnitt setzt sich ausschließlich aus verifizierten Bewertungen zusammen. Jeder Bewertung wird für die Berechnung des Bewertungsdurchschnitts dabei die gleiche Gewichtung zugemessen.
Wir veröffentlichen alle Kundenbewertungen, unabhängig von der Anzahl der vergebenen Sterne. Eine Löschung findet nur statt, wenn wir dazu rechtlich verpflichtet sind (z.B. beleidigender Inhalt).
wie gewünscht sende ich Ihnen die Unterlagen zu und freue mich auf eine Antwort von Ihnen.
Für weitere Fragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Schmorl
ich vermute, dass es am Wochenende gelegen hat, dass ich noch keine Antwort bekommen habe. Wann kann ich mit einer Antwort rechnen. Oder benötigen Sie noch weitere Informationen.
Mit freundlichen Gruß
Wolfram Schmorl
alle für die Beantwortung notwendigen Informationen haben SIe mir übermittelt.
Eine vollständige Beantwortung erhalten Sie noch heute bis spätestens 20 Uhr.
Mit freundlichen Grüßen aus Dortmund
Raphael Fork
-Rechtsanwalt-
entschuldigen Sie zunächst die Verspätung.
Sie haben mit Ihren Erklärungen gegenüber dem Sozialamt an sich alles richtig gemacht, da sie beide von Anfang an offen mit der Situation umgegangen sind und den Zusammenzug so wählten, dass eine Bedarfsgemeinschaft nicht in Betracht kam.
Dies ist auch sach- und interessengerecht, denn man kann nicht annehmen, dass Sie mit Ihrem Einzug zugleich auch finanzielle Verpflichtungen gegenüber Ihrer jetzigen Ehefrau erbringen wollten.
Dieser sog. Verantwortungs- und Einstandswille wird spätestens mit ihrer Heirat, frühestens ab dem Heiratsantrag anzunehmen sein.
Mit der Anhörung möchte die Behörde prüfen, ob bereits zu Ihrem Einzug ein solcher Verantwortungs- und Einstandswille vorgelegen haben könnte, denn wäre in der Tat bereits ab diesem Zeitpunkt Ihr Einkommen grundsätzlich anzurechnen. Deshalb möchte man auch den Nachweis zur Anmeldung der Eheschließung, da sich ab diesem Zeitpunkt der wechselseitige Wille auch finanziell füreinander einzustehen nach außen gezeigt hat.
Wollten Sie dagegen wie Sie es geschildert haben zunächst einmal probieren, ob ein Zusammenleben für beide dauerhaft vorstellbar ist, so kann auch die Grundsicherung nicht zurückgefordert werden bis zu dem Zeitpunkt wo Ihnen ein Einstandswillen unterstellt werden kann..
Mit freundlichen Grüßen aus Dortmund
Raphael Fork
-Rechtsanwalt-
vielen Dank für Ihre Antwort. Eine kleine Rückfrage habe ich. Ist es zu empfehlen auf die Anhörung Stellung zu nehmen oder erst einmal abwarten.
auf eine Anhörung müssen Sie grundsätzlich nicht antworten, Sie sollten es aber hier dennoch tun, da man darüber hinaus auch noch weitere Unterlagen anfordert und in diesem Rahmen ihr beiderseitiger Standpunkt verdeutlicht werden kann.
Denn mit der Anhörung wird Ihrer Frau die Gelegenheit gegeben vor einer möglichen ungünstigen Entscheidung der Behörde zu ihren Lasten Stellung zu den Vorwürfen zu nehmen. Der Vorwurf ist hier, dass bereits mit Beginn Ihres Einzugs eine sog. Bedarfsgemeinschaft zwischen Ihnen und Ihrer jetzigen Frau vorgelegen haben soll.
Dem können Sie entgegentreten, indem Sie erklären, dass dies nach Ihrer Sicht frühestens mit dem Termin zur Anmeldung der Eheschließung feststand und diesen Nachweis einreichen. Weiter braucht Ihre Frau nicht ins Detail zu gehen.
Erst ab diesem Zeitpunkt käme es dann auf Ihr Einkommen bzw. Ihre Kontoauszüge an, wobei es bei entsprechender Höhe Ihres Einkommens und Vermögens auch ausreicht, zu erklären, dass Ihnen beiden klar ist aufgrund Ihres Einkommens nicht mehr leistungsberechtigt zu sein. Für den Fall, dass es dadurch zu einer Überschneidung und Überzahlung der Grundsicherung kam, sollte man für diesen Fall eine zeitnahe Rückzahlung in Aussicht stellen.
Die Kontoauszüge Ihrer Frau wird man dagegen verlangen können.
Nach der Anhörung wird die Behörde dann einen Bescheid erlassen mit welchem sie ggf. überzahlte Zeiträme ab Zeitpunkt des Termins zur Eheschließung zurückfordert. Dagegen wird man im Ergebnis grundsätzlich wohl auch wenig machen können, da sich Ihr Einstandswille hierdurch nach außen zeigte. Da Sie sich aber noch in der Erprobungsphase befanden ( unter einem Jahr Zusammenleben), kann man ggf. doch erst auf die Eheschließung selbst abstellen.
Einer Rückzahlung ab Einzug sollten Sie dann doch im Rahmen eines Widerspruchs entgegentreten und notfalls dagegen klagen. Gerne bin ich Ihnen und Ihrer Frau in diesem Fall - auch über die Entfernung hinweg - bei Bedarf behilflich. Sie können sich dann unter Verweis auf diese Frage an mich wenden.
Ich wünsche ihnen beiden in der Sache alles Gute und stehe jederzeit gerne wieder zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen aus Dortmund
Raphael Fork
-Rechtsanwalt-