Änderung eines rechtskräftigen Steuerbescheids
Fragestellung
Sehr geehrte Frau True-Bohle,
mir ist erst jetzt aufgefallen, dass ich einen gravierenden Fehler bei der letzten Steuererklärung (2015) gemacht habe:
Leider habe ich versäumt, bei meiner letzten Steuererklärung (von 2015) anzugeben, dass ich aus der Kirche ausgetreten bin. D. h., ich habe wie üblich, die elektronischen Daten des alten Jahres übernommen, ohne den Button für "Religionszugehörigkeit" zu deaktivieren.
Ich habe also für das komplette Jahr Kirchensteuer bezahlt, obwohl ich ausgetreten bin.
Frage:
Gibt es trotz Rechtskraft des Steuerbescheides (April 2016) eine Möglichkeit, auch nachträglich eine Korrektur/Änderung zu erwirken?
Vielen herzlichen Dank!
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Sehr geehrter Ratsuchender,
sofern es ein bestandskräftiger Bescheid ist und auch kein Vorbehalt der Nachprüfung ausdrücklich im Bescheid enthalten ist, sieht es leider nicht gut für Sie aus:
Denn bestandskräftige Steuerbescheide können nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen noch geändert werden, die in § 173 AO enthalten sind:
Sie müssten dem Finanzamt darlegen können, dass nachträglich und ohne Ihr eigenes Verschulden, eine "neue Tatsache" (hier der Kirchenaustritt) vorliegt, die bisher nicht berücksichtigt worden ist.
Neu ist die Tatsache bestimmt.
Aber das Merkmal "ohne Ihr eigenes Verschulden" wird man dem Finanzamt nicht präsentieren können, wenn Sie den Antrag ausgefüllt und dabei einen Fehler begangen haben.
Möglich wäre es dann, wenn Ihnen bei der Steuererklärung eine "offenbare Unrichtigkeit" unterlaufen ist (z.B. eben dieser Schreib-/Ankreuzfehler).
Dann aber müsste sich aus dem Antrag oder den Unterlagen irgend einen Hinweis ergeben, aus dem ersichtlich ist, dass Sie ausgetreten sind. Lag so ein Hinweis - Bescheinigung des Standesamtes - vor und der Erklärung als Anlage bei, wird man es dann als offensichtlichen Schreibfehler einstufen können.
Versuchen sollten Sie es also auf jeden Fall. Gibt es aber keine solchen Hinweise, sieht es leider schlecht aus.
Für Rückfragen stehe ich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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hätte das Finanzamt nicht auch sehen/prüfen müssen, dass auf dem Ausdruck der elktron. Steuerkarte keine Kirchensteuer abgeführt wurde?
(Es liegt lediglich einen Übertragungsfehler vor.)
Kann der § 129 AO irgendwie greifen?
Vielen herzlichen Dank und Grüße
§ 129 AO betrifft ja gerade die offensichtlichen Unrichtigkeiten, auf die ich schon hingeweisen hatte.
Wenn auf der Steuerkarte keine Abfuhr der Kirchensteuer vermerkt ist, wird man hier dann in der Tat von einem, einem Schreibfehler gleichzusetzenden, Fehler ausgehen können, der die offensichtliche Unrichtigkeit wiedergibt.
Daher hatte ich ja darauf hingewiesen, dass es Anhaltspunkte hätte geben müssen; diese liegen dann aber vor, wenn die Steuerkarte etwas anderes ausgewiesen hat.
Daher sollten Sie damit die Abänderung beantragen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
wenn ich die Abänderung des Steuerbescheides beantrage, soll ich mich auf einen der beiden Paragraphen beziehen (§ 129 AO oder § 173 AO)?
Ist es richtig, wenn ich in dem schriftlichen Abänderungsantrag auf folgendes hinweise:
Das das Hauptmerkmal des "Fehlers" auf Seiten des FA liegt, also auf der Nichtbeachtung der vorgelegten Steuerkarte, auf der ja keine Kirchensteuer ausgewiesen wurde?
Was raten Sie mir:
Soll ich schriftlich die Abänderung beantragen oder persönlich beim FA vorsprechen?
Vielen Dank und Grüße
ich würde es schriftlich machen.
Machen Sie deutlich, dass ein Versehen vorliegt, der einem offensichtlichen Schreibfehler entspricht. Schuldzuweisungen sollten nicht erhoben werden, denn da kann man auch eben unterschiedlicher Auffassung sein.
Sie können die Vorschriften nennen; zwingend erforderlich ist es aber nicht.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
meiner zuständigen Sachbearbeiterin habe ich heute, bevor ich mich an Sie gewand habe, den Fall kurz per Tel. geschildert.
Die Dame meinte direkt: "... keine Chance, Frist abgelaufen, etc. ..."
An wen kann ich den Änderungsantrag noch adressieren?
(Ich habe Zweifel, dass sich meine Sachbearbeiterin wirklich darum kümmert ... Diese hatte im vergangenen Jahr nicht nur den Kirchenaustritt übersehen, sondern auch eine sehr hohe Spende.
Das ist mir allerdings sofort aufgefallen und mein Widerspruch wurde dann auch anerkannt)
Vielen Dank und Ihnen einen schönen Abend!
der Antrag ist an das Finanzamt zu richten.
Sollte die Sachbearbeiterin nicht ordnungsgemäß tätig werden, wenden Sie sich an den Behördenleiter.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
ich hoffe, dass dies meine letzte E-Mail an Sie ist ;->
Den folgenden kleinen Text habe ich für das FA vorbereitet, und möchte Sie bitten mir kurz mitzuteilen, ob dieser so korrekt ist und den Umstand des Änderungsantages verständlich wiedergibt:
****************
Betrifft:
Änderungsantrag des Steuerbescheides 2015
(§ 129 AO / §173 AO)
Sehr geehrte Damen und Herren,
auf Grund eines Tipp-Fehlers in meiner Steuererklärung 2015 wurde mir die Kirchensteuer abgezogen.
Meine elektr. Steuerkarte belegt diesen Tipp-Fehler, da auch auf dieser keine Kirchensteuer ausgewiesen wurde.
(Kirchenaustritt: Okt. 2014*)
Ich möchte ich Sie daher bitten, den Steuerbescheid 2015 zu änder.
Mit freundlichen Grüßen
........................
*Anlage: Kopie der Austrittserklärung
****************
Fragen:
1.) Ist der Text so OK?
2.) Gibt es irgendeine Frist?
Vielen herzlichen Dank und Grüße aus Köln
bei einem Respekt: Das geht nun wirklich über die einsatzangemessene Beratung hinaus.
Bitte bedenken Sie, dass Sie eine ERSTberatung hinsichtlich der Möglichkeiten gewünscht (und bezahlt) haben, die Ihnen auch erteilt worden ist.
Nun aber letztlich kostenlos für Sie das Verfahren zu führen, ist nicht Gegenstand dieser Beratung - ich bitte um Verständnis.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle