Bei einem Verkehrsunfall gibt es viele verschiedene Dinge zu beachten, die sehr komplex ausfallen können und die in professionelle Hände gegeben werden sollten:

1)      Bleiben Sie am Unfallort, fahren Sie nicht weg, da Sie sonst in den Bereich der Fahrerflucht nach § 142 StGB gelangen können.

2)      Notieren Sie sich das Kennzeichen des Unfallgegners und den vollständigen Namen des Fahrers. Fertigen Sie auch wenn möglich gleich Unfallfotos an.

3)      Ein Hinzuziehen der Polizei ist in den meisten Fällen sehr ratsam, da die Aufklärungsarbeit für ein nachfolgendes zivilrechtliches Verfahren erheblich erleichtert wird.

4)      Bei zusätzlichen Personenschäden ist es ebenfalls ratsam, dass Sie einen Arzt aufsuchen, der die Verletzungen feststellt und dokumentiert.

5)      Lassen Sie sich für die Reparatur des Fahrzeuges einen Kostenvoranschlag erstellen.

  

1) Allgemeine Kostentragung:

Die Kostentragung der Reparaturkosten hängt in erster Linie vom Verschuldensmaßstab ab, unter Beachtung der jeweiligen Betriebsgefahr eines Fahrzeuges.

Wird eine Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr bestimmungsgemäß benutzt, dann geht von ihm allein aufgrund dieser Tatsache des Betreibens eine sogenannte abstrakte Gefahr für alle anderen Verkehrsteilnehmer aus, auch ohne dass ein etwaiges verkehrswidriges Verhalten des Fahrzeugführers oder des Fahrzeughalters vorliegt.

Diese abstrakte Gefährlichkeit, die i.d.R. bei 15–30% liegt, wird unter dem Begriff der Betriebsgefahr verstanden und führt zu der im Straßenverkehrsgesetz geregelten verschuldensunabhängigen Gefährdungshaftung des Halters für diejenigen Personen- und Sachschäden, die bei dem Betrieb des Kraftfahrzeugs (Kfz) entstehen.

Die Haftung gegenüber nichtmotorisierten Verkehrsteilnehmern aus der Betriebsgefahr entfällt nur, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wurde; gegenüber anderen Kfz entfällt die Gefährdungshaftung nur dann, wenn der Halter beweisen kann, dass das Unfallereignis für ihn unabwendbar war.

Allerdings wird vielfach von einer Haftungsquote für die Betriebsgefahr dann abgesehen, wenn der Verkehrsverstoß des gegnerischen Fahrzeugführers besonders grob war.

2) Kostentragung für den Rechtsanwalt

Die Rechtsanwaltskosten fallen grundsätzlich zunächst beim Mandanten an, der den Rechtsanwalt beauftragt hat.

Jedoch ist eine Erstattung dieser Kosten durch den Gegner möglich, in Abhängigkeit des Verschuldensmaßstabes. Haftet der Gegner zu 100%, so muss er (bzw. seine Versicherung) Ihnen auch diese Rechtsanwaltskosten erstatten.

Eine Ausnahme gibt es bei sogenannten „Bagatellschäden“ (ca. € 600,00), die in der Regel keine Hinzuziehung eines Rechtsanwalts erforderlich machen. Damit sind diese Kosten auch nicht vom Gegner zu erstatten, auch wenn er zu 100 % haftet.

3) Erstattungsfähige Schäden bei einem vermuteten Fremdverschulden von 100% (beispielhaft):

1)      Reparaturkosten: Diese werden Brutto erstattet, sofern eine Reparatur des Wagens erfolgte. Wenn nicht, ist nur die Netto-Summe erstattungsfähig.

2)      Wertminderung im Falle der Reparatur des Fahrzeuges

3)      Gutachterkosten: Diese sind in voller Höhe erstattungsfähig. Ausnahmen bestehen hier nur bei Bagatellschäden.

4)      Sonstige Sachschäden, z.B. an der Kleidung

5)      Medikamente zur Heilbehandlung

6)      Praxisgebühren

7)      Fahrtkosten z.B. für Arztbesuche

8)      Kostenpauschale in Höhe von 25 – 30 Euro

9)      Haushaltsführungsschäden, wenn ein Personenschäden eingetreten ist und der Verletzte seinen Haushalt nicht mehr führen kann

10)    Schmerzensgeld

Meine Kanzlei steht Ihnen als Partner jederzeit für diese Angelegenheiten zur Verfügung.

Mit freundlichem Gruß

Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt