Nießbrauchrecht - Spanisches Immobilienrecht
Fragestellung
Hallo,
Ich bin lt. eines privatrechtlichen Vertrages mit meinen Eltern Eigentümerin einer spanischen Immobilie (die vorher meinen Eltern gehört hat). Meine Eltern habe das Nießbrauchsrecht bis an ihr Lebensende. Meine Eltern haben mir in Höhe des Kaufpreises ein zinsloses Darlehen gewährt, dass ich in monatlichen Raten tilge. Diese Vereinbarung wird in Spanien lt. Notar anerkannt, obwohl ich nicht im Grundbuch eingetragen bin. Der Notar sagt, ich gelte als rechtliche Eigentümerin. Der Vertrag wurde vor 10 Jahren geschlossen. Seitdem sind ca. 45% des Kaufpreises (durch Abzahlung und anrechenbare Nießbrauchsvorteile) getilgt.
Ich möchte zunächst die erbrechtlichen Fragen klären (die steuerlichen hängen von der Antwort auf diese Frage ab).
1. Bin ich nach deutschem Recht Eigentümerin? Wenn nicht, was muss ich tun?
2. Ist das Haus in der Erbmasse? Kann mein Bruder im Todesfall der Eltern Ansprüche bzgl. des Hauses an mich stellen?
3. Kann mein Bruder Ansprüche aufgrund des Nießbrauchs stellen? Ich weiß, dass das Recht an sich nicht vererbbar ist, aber es hat ja einen Geldwerten Vorteil.
4. Falls 2. und 3. mit ja beantwortet werden, was kann ich tun?
Viele Grüße,
Bettina Z.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
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Antwort von Rechtsanwalt Danjel-Philippe Newerla
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Diese möchte ich sehr gerne wie folgt beantworten:
1. Bin ich nach deutschem Recht Eigentümerin? Wenn nicht, was muss ich tun?
Das deutsche Recht und das spanische Recht unterscheiden sich in der Frage nach dem Eigentum an dem Grundstück gravierend.
In Deutschland ist es so, dass Sie nur dann Eigentümerin werden können , wenn Sie im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen sind. Nach deutschem Recht geht also nichts ohne Eintrag ins Grundbuch.
In Spanien ist dieses wesentlich einfacher. Dort ist nämlich grundsätzlich keine Eintragung ins Grundbuch erforderlich. Es genügt vielmehr eine notarielle Vereinbarung zwischen Veräußerer und Erwerber über den Eigentumsübergang (sog. Escritura Pública).
Da die Immobilie in Spanien liegt, kommt es hier auf die spanische Rechtslage an. Es wäre höchstens noch zu fragen, ob die notarielle Erklärung hier inhaltlich ausreicht. Das kann ich im Rahmen einer Erstberatung aus der Ferne leider nicht abschließend beurteilen, ohne diese Erklärung geprüft zu haben.
2. Ist das Haus in der Erbmasse? Kann mein Bruder im Todesfall der Eltern Ansprüche bzgl. des Hauses an mich stellen?
Unterstellt, die notarielle Erklärung ist wirksam gewesen (siehe oben) gehört das Haus Ihnen und ist nicht in der Erbmasse, so dass auch Ihr Bruder keine Erbansprüche stellen könnte.
3. Kann mein Bruder Ansprüche aufgrund des Nießbrauchs stellen? Ich weiß, dass das Recht an sich nicht vererbbar ist, aber es hat ja einen Geldwerten Vorteil.
Nein, solche Ansprüche kann ich nach Ihrer Schilderung nicht erkennen.
4. Falls 2. und 3. mit ja beantwortet werden, was kann ich tun?
Da die Antwort nicht „ja“ lautet, sehe ich insoweit keinen Handlungsbedarf. Zur absoluten Sicherheit könnten Ihre Eltern noch ein entsprechendes Testament aufsetzen.
Ich hoffe Ihre Anfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben und wünsche Ihnen noch einen angenehmen Sonntagabend!
Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
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VG. B. Zeh
sehr gern geschehen. Gerne möchte ich auch Ihre Nachfrage wie folgt beantworten:
In das Testament sollte natürlich nach dem WIllen Ihrer Eltern aufgenommen werden, wer genau was erben soll.
Zusätzlich sollte klarstellend noch hinein, dass das Hausgrundstück schon zu Lebzeiten üebrtragen wurde und es daher nicht in die Ermasse fällt.
Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt