Zu dieser Frage hat das Landgericht Bochum eine sehr praxisrelevante Entscheidung getroffen.
Zum Hintergrund des Falls:
Bei der Erstellung einer gewerblich genutzten Internetseite nehmen viele die Dienste eines Webdesigners in Anspruch. So auch der Kunde in einem Fall, über den das Landgericht Bochum am 16.08.2016 (9 S 17/16) geurteilt hat.
Zunächst hatte hier der beklagte Webdesigner die Homepage für seinen Kunden erstellt. Hierbei verwendete er auch Bilder „aus seinem Fundus“. Es kommt wie es kommen musste: Für eine der genutzten Fotografien bestand keine ausreichende Lizenzierung. Auch ein Urhebervermerkfehlte, d.h. der Fotograf war nicht als Urheber der Fotografie kenntlich gemacht. Die Folge war eine Abmahnung des Urhebers. Da gegenüber dem Urheber im Regelfall derjenige haftet, der im Impressum als Verantwortlicher steht, wurde die Abmahnung auch nicht dem Webdesigner, sondern seinem Kunden zugesellt.
Der überraschte Kunde musste schließlich dem anwaltlich vertretenen Urheber sowohl Schadensersatz als auch die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten zahlen. Denn eine Lizenz für die gewerbliche Bildnutzung auf seiner Homepage konnte weder der Kunde, noch der zuvor beauftragte Webdesigner vorlegen.
Die Entscheidung des Gerichts:
In dem Klageverfahren wollte der Kunde nun im Rahmen eines sog. Regresses erreichen, dass der Webdesigner die ihm aufgrund der Abmahnung entstandenen Kosten erstatten muss.
Wichtig war bei der gerichtlichen Entscheidung vor allem die Auslegung des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages. Darin war u.a. zu lesen: „Nutzungsgebühr der von mir gelieferten Fotoabbildungen“. Das Landgericht legte diesen Passus so aus, dass der Beklagte die Nutzungsgebühr der von ihm auf der Homepage eingestellten Fotos gezahlt hat bzw. solche Fotos verwendet hat, für die keine Nutzungsgebühr anfällt. Die Pflichtverletzung des Webdesigners sieht das Gericht nun darin, dass er ein solches Foto, an dem ihm keine ausreichenden Rechte zustanden, für die Erstellung der Homepage verwendet hat.
Zudem ergibt sich aus dem Vertrag zwischen den Parteien eine Nebenpflicht des Webdesigners, den Kunden auch darüber aufzuklären, ob die Nutzung der auf die Homepage eingestellten Bilder entgeltfrei ist oder nicht. Im Ergebnis hat der in Anspruch genommene Webdesigner seine Pflichten verletzt, indem er das Foto auf die Homepage der Klägerin ohne Nennung des Urhebers eingestellt hat und den Kunden zudem nicht über die an dem Foto bestehenden Urheberrechte belehrt hat.
Die Folgen für die Praxis:
Von entscheidender Bedeutung waren in dem entschiedenen Fall sicherlich der geschlossene Vertrag und die darin zum Ausdruck kommende Haftungsübernahme des Webdesigners für die verwendeten Fotos. Dies war hier zum Nachteil des Webdesigners ein Hauptgrund für den verlorenen Prozess.
Wer als Webdesigner einen solchen Vertrag geschlossen hat, muss daher in besonderem Maße vorsichtig sein. Um einer Haftung zu entgehen, sollte ein Webdesigner sämtliche der in seinem Fundus genutzten Fotos dahingehend prüfen, ob er hieran die erforderlichen Rechte besitzt. Um hier den Überblick zu behalten, ist eine ausführliche Dokumentation der eingeräumten Nutzungsrechte für jede Fotografie, Grafik oder sonstige Inhalte erforderlich. Nur so kann sichergestellt werden, dass der Webdesigner für den jeweiligen Kundenauftrag auch die erforderlichen Nutzungsrechte besitzt.
Hierbei ist insbesondere zu beachten, dass Fotos zum Teil nur redaktionell und nicht immer auch kommerziell eingesetzt werden dürfen oder auch ein zeitlich nur beschränktes Nutzungsrecht besteht. Zudem sollte unbedingt beachtet werden, dass eine Lizenz nicht zwingend auch die Nutzung in sozialen Netzwerken umfasst, z.B. bei Facebook. Hier sollte geprüft werden, welche Rechte konkret gebraucht werden. Unter Umständen müssen dann die erforderlichen Rechte nachträglich erworben werden.
Auch aus Kundensicht war dieser Gerichtsprozess ärgerlich. Zunächst wurde er abgemahnt und musste für die entstandenen Kosten in Vorleistung treten. Dann musste er einen eigenen Prozess führen, um „sein Geld“ wieder zurückzuerhalten.
Beratung vermeidet Rechtsstreit:
Zu empfehlen ist daher immer eine klare vertragliche Regelung. Hier hätte in einem sog. Webdesign-Vertrag eine Haftungsregelung vereinbart werden können, die u.a. eindeutig regelt, welche Pflichten der Webdesigner hat und wofür er konkret haftet. Hierbei ist im Rahmen der Vertragserstellung eine für den Webdesigner günstige oder auch eine Regelung denkbar, die besonders die Interessen des Kunden als Auftraggebers berücksichtigt. Der beauftragte Anwalts kann den Vertrag gemäß den Wünschen seines Mandanten gestalten.
Herrscht somit für beide Seiten Klarheit über die Rechtslage, können Prozesse in vielen Fällen vermieden werden. Denn die Partei, die über eine ungünstige Vertragsposition verfügt, wird einen wahrscheinlich erfolglosen und damit kostenintensiven Gerichtsprozess gar nicht erst führen.
Zur Vermeidung von unnötigem Ärger kann daher eine anwaltliche Beratung hilfreich sein, in der typische Risiken besprochen und praktische Tipps für die Vermeidung von Risiken gegeben werden.
Ihr Ansprechpartner bei Fragen und Anmerkungen:
Herr Rechtsanwalt Roman W. Amonat, LL.M. (IT-Recht)