Wenn eine Ehe vor der Trennung steht, sollte im Falle von Einkommensteuervorauszahlungen an ein paar Grundsätze gedacht werden.
Entscheidet man sich für das Jahr der Trennung zu einer Einzelveranlagung, ist eine eindeutige Zuordnung der geleisteten Vorauszahlungen sehr wichtig.
Dazu sollte das Finanzamt durch gesonderten Brief oder Fax eine Zuordnung auf Steuerpflichtigen und Einkunftsart erhalten. Denn bei der Einzelveranlagung wird jedem Ehegatten automatisch die Häfte der Vorauszahlungen zugerechnet (BFH Urteil v. 13.05.2015, VII R 41/14).